Hinterlegung ruhender Konten oder nachrichtenloser Versicherungsverträge

Zum letzten Mal aktualisiert am

Zusammenfassung:

Nach längerer Inaktivität eines Bankkontos, eines Schließfachs oder eines Versicherungsvertrags müssen Banken und Versicherungsgesellschaften die dort befindlichen Vermögenswerte bei der Staatlichen Hinterlegungskasse (Caisse de consignation) hinterlegen.

Das Gesetz vom 30. März 2022 über inaktive Konten, inaktive Schließfächer und nachrichtenlose Versicherungsverträge legt den gesetzlichen Rahmen fest für:

  • sogenannte „ruhende“ oder „inaktive“ Konten und Schließfächer; und
  • nachrichtenlose Lebensversicherungsverträge.

Es legt die Grundsätze fest, nach denen die Banken die auf den Konten und in den Schließfächern befindlichen Vermögenswerte nach längerer Inaktivität bei der Staatlichen Hinterlegungskasse hinterlegen müssen. Die Versicherungsunternehmen müssen das Gleiche mit über längere Zeit nachrichtenlosen Lebensversicherungsverträgen tun.

Die Hinterlegung muss auf elektronischem Weg über MyGuichet.lu bei der Staatlichen Hinterlegungskasse beantragt werden.

Nach der Hinterlegung können Personen, die einen Anspruch auf die hinterlegten Vermögenswerte nachweisen können, deren Rückzahlung beantragen.

Betroffene Personen

Voraussetzungen

Inaktivität des Kontos/Schließfachs/Vertrags

Die Inaktivität besteht:

  • bei Konten:
    • darin, dass der Inhaber des Kontos oder eines anderen von ihm gehaltenen Kontos oder Schließfachs bei demselben Institut kein Geschäft mehr getätigt hat; und
    • darin, dass keinerlei Meldung seitens des Inhabers gegenüber dem kontoführenden Institut erfolgt ist;
  • bei Schließfächern: darin, dass keinerlei Meldung seitens des Inhabers gegenüber dem Institut, das das Schließfach vermietet, erfolgt ist. Hinweis: Die Abwicklung eines Geschäfts durch den Inhaber des Schließfachs über ein von ihm bei demselben Institut gehaltenes Konto stellt eine Meldung dar;
  • bei Versicherungsverträgen: darin, dass kein Begünstigter einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, die laut einem Versicherungsvertrag geschuldet werden und fällig sind, geltend macht.

Ausgangspunkt der Inaktivität

Als Ausgangspunkt der Inaktivität gilt:

  • bei Konten der Tag, ab dem:
    • der Inhaber kein Geschäft mehr über von ihm gehaltene Konten oder Schließfächer bei demselben Institut getätigt hat; und
    • keinerlei Meldung seitens des Inhabers gegenüber dem kontoführenden Institut mehr erfolgt ist;
  • bei Schließfächern der Tag, ab dem keinerlei Meldung seitens des Inhabers gegenüber dem Institut, das das Schließfach vermietet, mehr erfolgt ist;
  • bei Versicherungsverträgen der Tag, ab dem das Versicherungsunternehmen von der Fälligkeit der Versicherungsleistungen Kenntnis hat, die laut einem Versicherungsvertrag geschuldet werden, in Bezug auf welchen kein Begünstigter einen Anspruch geltend gemacht hat.

Anmerkungen:

Bis zum Beweis des Gegenteils gilt:

  • als letzte Meldung des Inhabers diejenige, die aus den Akten des Instituts hervorgeht;
  • als Datum für die Kenntnisnahme der Fälligkeit der Versicherungsleistung dasjenige, das aus den Akten des Versicherungsunternehmens hervorgeht.

Dauer der Inaktivität

Konten und Schließfächer

Wenn die Inaktivität ab ihrem Ausgangspunkt bereits:

  • 3 Jahre bei Konten oder 5 Jahre bei Schließfächern andauert, setzt das kontoführende Institut bzw. das Institut, das das Schließfach vermietet, den Inhaber oder den ihm bekannten Anspruchsberechtigten davon in Kenntnis und teilt ihm die aus der Inaktivität des Kontos/Schließfachs resultierenden Folgen mit;
  • 6 Jahre andauert, gilt das Konto/Schließfach als inaktiv;
  • 9 Jahre andauert, setzt das kontoführende Institut bzw. das Institut, das das Schließfach vermietet, den Inhaber oder den ihm bekannten Anspruchsberechtigten erneut davon in Kenntnis und teilt ihm die aus der Inaktivität des Kontos/Schließfachs resultierenden Folgen mit;
  • 10 Jahre andauert, muss das Institut die Hinterlegung der Vermögenswerte bei der Staatlichen Hinterlegungskasse beantragen.

Bei mehreren Inhabern ein und desselben Kontos reicht die Veranlassung von Geschäftsvorgängen oder die Meldung seitens eines einzigen Inhabers aus, damit das Konto weiterhin als aktiv gilt.

Versiegelte Umschläge

Ist ab dem Ausgangspunkt der Inaktivität ein Schließfach 50 Jahre lang inaktiv, muss das Institut binnen 2 Monaten die Hinterlegung (in natura) der versiegelten Umschläge bei der Staatlichen Hinterlegungskasse beantragen.

Versicherungsverträge

Wenn die Inaktivität ab ihrem Ausgangspunkt bereits:

  • ein Jahr andauert, setzen die vertragsbeteiligten Versicherungsunternehmen den ihnen bekannten Begünstigten davon in Kenntnis und teilen ihm die aus der Nachrichtenlosigkeit des Versicherungsvertrags resultierenden Folgen mit;
  • 2 Jahre andauert, gilt der Versicherungsvertrag als nachrichtenloser Vertrag;
  • 5 Jahre andauert, setzen die vertragsbeteiligten Versicherungsunternehmen den ihnen bekannten Begünstigten erneut davon in Kenntnis und teilen ihm die aus der Nachrichtenlosigkeit des Versicherungsvertrags resultierenden Folgen mit;
  • 6 Jahre andauert, muss das Versicherungsunternehmen die Hinterlegung der Vermögenswerte bei der Staatlichen Hinterlegungskasse beantragen.

Im Falle von mehreren Begünstigten gilt der Versicherungsvertrag in Höhe der auf die sich nicht meldenden Begünstigten entfallenden Ansprüche als teilweise nachrichtenlos. Die Versicherungsunternehmen legen in ihren internen Verfahren Regeln fest, die bei der Auszahlung eines Teils der Versicherungsleistung an Begünstigte, die sich gegebenenfalls gemeldet haben, einzuhalten sind.

Zertifizierter beruflicher Bereich

Die Übermittlung der Hinterlegungsanträge muss zwingend über einen durch die Finanzverwaltung des Staates zertifizierten beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu erfolgen.

Fristen

Hinterlegungsanträge müssen in der Regel und von Ausnahmen abgesehen binnen folgender Fristen eingereicht werden:

  • binnen 3 Monaten nach Ablauf der Frist von 10 Jahren ab dem Ausgangspunkt der Inaktivität bei einem Konto;
  • binnen 6 Monaten nach Ablauf der Frist von 10 Jahren ab dem Ausgangspunkt der Inaktivität bei einem Schließfach. Verfügt ein Inhaber sowohl über ein Konto als auch über ein Schließfach, kann der Hinterlegungsantrag betreffend das Konto binnen derselben Frist eingereicht werden;
  • binnen 2 Monaten nach Ablauf der Frist von 50 Jahren ab dem Ausgangspunkt der Inaktivität bei einem versiegelten Umschlag;
  • binnen 3 Monaten nach Ablauf der Frist von 6 Jahren ab dem Ausgangspunkt der Inaktivität bei einem Versicherungsvertrag.

Kosten

Die betreffenden Institute tragen die Bearbeitungskosten im Zusammenhang mit der Einreichung und Prüfung eines Hinterlegungsantrags.

Diese Bearbeitungskosten sind in einer großherzoglichen Verordnung festgelegt und dürfen pro Akte weder weniger als 50 Euro noch mehr als 250 Euro betragen.

Vorgehensweise und Details

Einreichung eines Hinterlegungsantrags

Sie reichen den Hinterlegungsantrag auf elektronischem Weg über MyGuichet.lu bei der Staatlichen Hinterlegungskasse ein. Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den Folgendes benötigt wird:

  • ein LuxTrust-Produkt; oder
  • ein elektronischer Personalausweis (eID).

Die Übermittlung muss zwingend über einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu erfolgen:

  • entweder durch Übermittlung einer strukturierten XML-Datei von maximal 7 MB;
  • oder mithilfe des Online-Eingabeassistenten.

Belege

Sie müssen alle in Anhang 1 (Banken) oder in Anhang 2 (Versicherungsunternehmen) des Gesetzes genannten Informationen und Unterlagen übermitteln, das heißt:

  • die zu hinterlegenden Beträge;
  • die Stammdaten des Kontoinhabers/Versicherungsnehmers;
  • die Stammdaten etwaiger Anspruchsberechtigter.

Bearbeitung des Hinterlegungsantrags

Die Staatliche Hinterlegungskasse prüft den Antrag und verlangt erforderlichenfalls alle zusätzlichen Informationen und Belege, die für die ordnungsgemäße Prüfung Ihres Hinterlegungsantrags notwendig sind.

Diese Informationen und Unterlagen müssen unverzüglich in elektronischer Form über die Plattform MyGuichet.lu nachgereicht werden.

Antwortfrist der Behörde

Die Staatliche Hinterlegungskasse erlässt eine begründete Entscheidung und stellt sie dem betreffenden Institut binnen folgender Fristen zu:

  • binnen 6 Monaten nach Eingang des Hinterlegungsantrags; oder
  • sollte der Antrag unvollständig sein, binnen 6 Monaten nach Eingang der für die Entscheidung notwendigen Informationen und Belege.

Wird über einen Hinterlegungsantrag, der alle für die Entscheidung erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen 6 Monaten nach seinem Eingang entschieden, entspricht dies einer Ablehnung.

Wird dem Antrag stattgegeben, informiert die Staatliche Hinterlegungskasse das betreffende Institut elektronisch über MyGuichet.lu.

Die Staatliche Hinterlegungskasse kann die Hinterlegung ablehnen:

  • wenn die Bestimmungen des Gesetzes nicht eingehalten werden; oder
  • wenn sich die übermittelten Informationen als unvollständig, ungenau oder falsch erweisen.

Ablehnende Entscheidungen werden über MyGuichet.lu zugestellt.

Übermittlung der Gelder

Ab Erhalt der Mitteilung über die Stattgabe des Hinterlegungsvorgangs durch die Staatliche Hinterlegungskasse muss das betreffende Institut die Hinterlegung folgendermaßen vornehmen:

  • bei Konten und Versicherungsverträgen binnen einem Monat;
  • bei Schließfächern binnen 2 Monaten. Verfügt ein Inhaber sowohl über ein Konto als auch über ein Schließfach, kann die Hinterlegung betreffend das Konto binnen derselben Frist vorgenommen werden.

Nach Erhalt der Gelder stellt die Staatliche Hinterlegungskasse eine Hinterlegungsbescheinigung aus, durch die die besagte Hinterlegung wirksam wird. Diese Bescheinigung bestätigt:

  • die Art der hinterlegten Vermögenswerte;
  • ihre Beträge.

In folgenden Fällen muss das Institut oder Versicherungsunternehmen die entsprechenden Gründe angeben:

  • im Falle einer Differenz zwischen dem im Rahmen des Hinterlegungsantrags angegebenen Betrag und dem tatsächlich hinterlegten Betrag; oder
  • wenn sich herausstellt, dass andere Informationen, die zum Zeitpunkt des Hinterlegungsantrags bereitgestellt wurden, zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht mehr gültig sind.

In Ermangelung einer hinreichenden Rechtfertigung kann die Staatliche Hinterlegungskasse:

  • die Ausstellung der Hinterlegungsbescheinigung ablehnen; und
  • die zwecks Hinterlegung erhaltenen Vermögenswerte an das Institut oder das Versicherungsnehmen, das die Hinterlegung vorgenommen hat, zurückgeben.

Die Staatliche Hinterlegungskasse führt ein elektronisches Register der vorgenommenen Hinterlegungen.

Transfer von in natura hinterlegten Vermögenswerten

Nach Erhalt der Mitteilung über die Stattgabe des Hinterlegungsvorgangs durch die Staatliche Hinterlegungskasse muss das betreffende Institut die Hinterlegung der versiegelten Umschläge an einem gesicherten Aufbewahrungsort, der ihm von der Staatlichen Hinterlegungskasse mitgeteilt wird, vornehmen. Diese Hinterlegungen werden regelmäßig von der Staatlichen Hinterlegungskasse organisiert, um die sicheren Transporte zu rationalisieren, die die versiegelten Umschläge zum gesicherten Aufbewahrungsort bringen sollen.

Nach Erhalt der versiegelten Umschläge stellt die Staatliche Hinterlegungskasse eine Hinterlegungsbescheinigung aus, durch die die besagte Hinterlegung wirksam wird.

Bei der Hinterlegung von versiegelten Umschlägen findet kein eigentlicher Transfer von Geldern statt, abgesehen von der Zahlung der Bearbeitungsgebühren (siehe unter „Kosten“).

Annullierung eines Hinterlegungsantrags

Sie haben die Möglichkeit, übermittelte Hinterlegungsvorgänge zu annullieren:

  • mittels einer Annullierung im XML-Format; oder
  • mittels des Online-Assistenten zur Annullierung auf MyGuichet.lu.

Aufbewahrungspflichten

Die Institute bewahren die in Anhang 3 des Gesetzes genannten Informationen und Unterlagen auf. Diese Informationen und Unterlagen betreffen insbesondere:

  • die Kontoeröffnung, den Abschluss eines Vertrags über die Vermietung des Schließfachs oder den Abschluss eines Versicherungsvertrags;
  • den letzten vom Inhaber veranlassten Geschäftsvorgang und die letzte Meldung des Inhabers;
  • die Identifizierung der Inhaber/Versicherungsnehmer;
  • den Kontostand vor der Hinterlegung;
  • den Inhalt des Schließfachs;
  • eine ausführliche Aufstellung der fälligen Versicherungsleistungen für die Versicherungsverträge, deren Versicherungsleistungen hinterlegt sind.

Die Informationen und Unterlagen müssen während folgender Zeiträume aufbewahrt werden:

  • für die gesamte Zeit der Hinterlegung;
  • für 5 Jahre nach dem Ende der Hinterlegung.

Auswirkungen der Hinterlegung

Die Hinterlegung bewirkt:

  • die Schließung der Konten und Schließfächer des Inhabers beim Institut;
  • das Ende der Vertragsbeziehung zwischen den Versicherungsunternehmen und den Versicherungsnehmern.

Sanktionen

Bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Gesetzes setzen sich die Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie ihre Unternehmensleiter und alle sonstigen Personen, die für einen Verstoß verantwortlich sind, Folgendem aus:

  • Verwaltungssanktionen und sonstigen Verwaltungsmaßnahmen:
    • Geldbußen in Höhe von maximal:
      • 250.000 Euro im Falle von natürlichen Personen; oder
      • 1.000.000 Euro im Falle von juristischen Personen;
    • öffentlichen Bekanntgaben;
    • vorübergehenden Verboten der Wahrnehmung von Führungsaufgaben;
  • strafrechtlichen Sanktionen: das heißt Geldstrafen von 12.500 bis 1.000.000 Euro.

Rechtsbehelfe

Die Ablehnung eines Hinterlegungsantrags ist eine behördliche Entscheidung, gegen die unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen die üblichen Rechtsbehelfe (außergerichtlicher Rechtsbehelf, gerichtlicher Rechtsbehelf) eingelegt werden können.

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Rechtsgrundlagen

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