Hinterlegung ruhender Konten oder nachrichtenloser Versicherungsverträge

Zum letzten Mal aktualisiert am

Das Gesetz vom 30. März 2022 zu inaktiven Konten, inaktiven Schließfächern und nachrichtenlosen Versicherungsverträgen legt den gesetzlichen Rahmen fest für:

  • sogenannte „ruhende“ oder „inaktive“ Konten und Schließfächer; und
  • nachrichtenlose Lebensversicherungsverträge.

Es legt die Grundsätze fest, nach denen die Banken die auf den Konten und in den Schließfächern befindlichen Vermögenswerte nach längerer Inaktivität bei der staatlichen Hinterlegungskasse hinterlegen müssen. Die Versicherungsunternehmen müssen das Gleiche mit über längere Zeit nachrichtenlosen Lebensversicherungsverträgen tun.

Die Hinterlegung muss auf elektronischem Weg über MyGuichet.lu bei der staatlichen Hinterlegungskasse beantragt werden.

Nach der Hinterlegung können Personen, die einen Anspruch auf die hinterlegten Vermögenswerte nachweisen können, deren Rückzahlung beantragen.

Zielgruppe

Voraussetzungen

Inaktivität des Kontos/Schließfachs/Vertrags

Die Inaktivität besteht im Falle von:

  • Konten darin, dass:
    • der Inhaber kein Geschäft über ein Konto oder Schließfach bei demselben Institut getätigt hat; und
    • keinerlei Meldung seitens des Inhabers gegenüber dem kontoführenden Institut erfolgt ist;
  • Schließfächern darin, dass keinerlei Meldung seitens des Inhabers gegenüber dem Institut, welches das Schließfach vermietet, erfolgt ist. Hinweis: Die Abwicklung eines Geschäfts über ein vom Inhaber bei demselben Institut gehaltenes Konto stellt eine Meldung dar;
  • Versicherungsverträgen darin, dass kein Begünstigter einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, die laut einem Versicherungsvertrag geschuldet werden und fällig sind, geltend macht.

Ausgangspunkt der Inaktivität

Als Ausgangspunkt der Inaktivität gilt:

  • bei Konten der Tag, ab dem:
    • der Inhaber kein Geschäft mehr über Konten oder Schließfächer bei demselben Institut getätigt hat; und
    • keinerlei Meldung seitens des Inhabers gegenüber dem kontoführenden Institut mehr erfolgt ist;
  • bei Schließfächern der Tag, ab dem keinerlei Meldung seitens des Inhabers gegenüber dem Institut, welches das Schließfach vermietet, mehr erfolgt ist;
  • bei Versicherungsverträgen der Tag, ab dem das Versicherungsunternehmen von der Fälligkeit der Versicherungsleistungen Kenntnis hat, die laut einem Versicherungsvertrag geschuldet werden, in Bezug auf welchen kein Begünstigter einen Anspruch geltend gemacht hat.

Anmerkungen:

  • Als letzte Meldung des Inhabers gilt diejenige, die aus den Akten des Instituts hervorgeht;
  • Als Datum für die Kenntnisnahme der Fälligkeit der Versicherungsleistung gilt dasjenige, das aus den Akten des Versicherungsunternehmens hervorgeht.

Dauer der Inaktivität

Konten und Schließfächer

Wenn die Inaktivität ab ihrem Ausgangspunkt bereits:

  • 3 Jahre bei Konten oder 5 Jahre bei Schließfächern andauert, setzt das kontoführende Institut bzw. das Institut, welches das Schließfach vermietet, den Inhaber oder den ihm bekannten Anspruchsberechtigten davon in Kenntnis, wobei es ihm die aus der Inaktivität des Kontos/des Schließfachs resultierenden Folgen mitteilt;
  • 6 Jahre andauert, gilt das Konto/Schließfach als inaktiv;
  • 9 Jahre andauert, setzt das kontoführende Institut bzw. das Institut, welches das Schließfach vermietet, den Inhaber oder den ihm bekannten Anspruchsberechtigten erneut davon in Kenntnis, wobei es ihm die aus der Inaktivität des Kontos/des Schließfachs resultierenden Folgen mitteilt;
  • 10 Jahre andauert, muss das Institut die Hinterlegung der Vermögenswerte bei der staatlichen Hinterlegungskasse beantragen.

Bei mehreren Inhabern ein und desselben Kontos reicht die Veranlassung von Geschäftsvorgängen oder die Meldung seitens eines einzigen Inhabers aus, damit das Konto weiterhin als aktiv gilt.

Versicherungsverträge

Wenn die Inaktivität ab ihrem Ausgangspunkt bereits:

  • 1 Jahr andauert, setzen die vertragsbeteiligten Versicherungsunternehmen den ihnen bekannten Begünstigten davon in Kenntnis, wobei sie ihm die aus der Nachrichtenlosigkeit des Versicherungsvertrags resultierenden Folgen mitteilen;
  • 2 Jahre andauert, gilt der Versicherungsvertrag als nachrichtenloser Vertrag;
  • 5 Jahre andauert, setzen die vertragsbeteiligten Versicherungsunternehmen den ihnen bekannten Begünstigten erneut davon in Kenntnis, wobei sie ihm die aus der Nachrichtenlosigkeit des Versicherungsvertrags resultierenden Folgen mitteilen;
  • 6 Jahre andauert, muss das Versicherungsunternehmen die Hinterlegung der Vermögenswerte bei der staatlichen Hinterlegungskasse beantragen.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Die Übermittlung der Hinterlegungsanträge muss zwingend über einen durch die Finanzverwaltung des Staates zertifizierten beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu erfolgen.

Fristen

Die Hinterlegungsanträge müssen binnen 3 Monaten nach Ablauf der folgenden Fristen eingereicht werden:

  • 10 Jahre bei Konten bzw. Schließfächern; oder
  • 6 Jahre bei Versicherungsverträgen.

Kosten

Die betroffenen Institute tragen die Bearbeitungskosten im Zusammenhang mit der Einreichung und Prüfung eines Hinterlegungsantrags.

Diese Bearbeitungskosten sind in einer großherzoglichen Verordnung festgelegt und dürfen pro Akte weder weniger als 50 Euro noch mehr als 250 Euro betragen.

Vorgehensweise und Details

Einreichung eines Hinterlegungsantrags

Die antragstellende Person reicht den Hinterlegungsantrag auf elektronischem Weg über MyGuichet.lu bei der staatlichen Hinterlegungskasse ein.

Die antragstellende Person benötigt ein LuxTrust-Produkt (zum Beispiel Token, Smartcard oder Signing Stick) oder einen elektronischen Personalausweis (eID).

Die Übermittlung muss zwingend über MyGuichet.lu (beruflicher Bereich) erfolgen:

  • entweder durch Übermittlung einer strukturierten XML-Datei von maximal 7 MB;
  • oder mithilfe des Online-Eingabeassistenten.

Belege

Zur Bekräftigung des Hinterlegungsantrags übermittelt die antragstellende Person alle in Anhang 1 (Banken) oder in Anhang 2 (Versicherungsunternehmen) des Gesetzes genannten Informationen und Unterlagen, das heißt:

  • die zu hinterlegenden Beträge;
  • die Stammdaten des Kontoinhabers/Versicherungsnehmers;
  • die Stammdaten etwaiger Anspruchsberechtigter.

Bearbeitung des Hinterlegungsantrags

Die staatliche Hinterlegungskasse prüft den Antrag und verlangt erforderlichenfalls alle zusätzlichen Informationen und Belege, die für die ordnungsgemäße Prüfung des Hinterlegungsantrags notwendig sind.

Diese Informationen und Unterlagen müssen unverzüglich in elektronischer Form über die Plattform MyGuichet.lu nachgereicht werden.

Antwortfrist der Behörde

Die staatliche Hinterlegungskasse erlässt eine begründete Entscheidung und stellt sie dem betroffenen Institut binnen folgender Fristen zu:

  • binnen 6 Monaten nach Eingang des Hinterlegungsantrags; oder
  • sollte der Antrag unvollständig sein, binnen 6 Monaten nach Eingang der für die Entscheidung notwendigen Informationen und Belege.

Wird dem Antrag stattgegeben, informiert die staatliche Hinterlegungskasse das betroffene Institut elektronisch über MyGuichet.lu.

Ablehnende Entscheidungen werden der antragstellenden Person über MyGuichet.lu zugestellt.

Wird innerhalb der Frist von 6 Monaten keine Entscheidung getroffen, gilt der Antrag als abgelehnt.

Die staatliche Hinterlegungskasse kann die Hinterlegung ablehnen:

  • wenn die Bestimmungen des Gesetzes nicht eingehalten werden; oder
  • wenn sich die übermittelten Informationen als unvollständig, ungenau oder falsch erweisen.

Übermittlung der Gelder

Nach der Annahme des Hinterlegungsvorgangs muss das betroffene Institut die Hinterlegung binnen einem Monat ab Erhalt der Mitteilung über die Stattgabe des Antrags vornehmen.

Nach Erhalt der Gelder stellt die staatliche Hinterlegungskasse eine Hinterlegungsbescheinigung aus, durch welche die besagte Hinterlegung wirksam wird. Diese Bescheinigung bestätigt:

  • die Art der hinterlegten Vermögenswerte;
  • ihre Beträge.

Im Falle einer Differenz zwischen dem im Hinterlegungsantrag angegebenen Betrag und dem tatsächlich hinterlegten Betrag oder wenn es sich erweist, dass jede andere Information, die zum Zeitpunkt des Hinterlegungsantrags bereitgestellt wurde, zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht mehr gültig ist, gibt das Institut oder Versicherungsunternehmen die Gründe dafür an.

In Ermangelung einer hinreichenden Rechtfertigung kann die staatliche Hinterlegungskasse:

  • die Ausstellung der Hinterlegungsbescheinigung ablehnen; und
  • die zwecks Hinterlegung erhaltenen Vermögenswerte an das Institut oder das Versicherungsnehmen, das die Hinterlegung vorgenommen hat, zurückgeben.

Die staatliche Hinterlegungskasse führt ein elektronisches Register der vorgenommenen Hinterlegungen.

Annullierung eines Hinterlegungsantrags

Die antragstellende Person kann die übermittelten Hinterlegungsvorgänge annullieren, dies anhand:

  • einer Annullierung im XML-Format; oder
  • des Online-Assistenten zur Annullierung auf MyGuichet.lu.

Aufbewahrungspflichten

Die Institute bewahren die in Anhang 3 des Gesetzes genannten Informationen und Unterlagen auf. Diese Informationen und Unterlagen betreffen insbesondere:

  • die Kontoeröffnung, den Abschluss eines Vertrags über die Vermietung des Schließfachs oder den Abschluss eines Versicherungsvertrags;
  • den letzten vom Inhaber veranlassten Geschäftsvorgang und die letzte Meldung des Inhabers;
  • die Identifizierung der Inhaber/Versicherungsnehmer;
  • den Kontostand vor der Hinterlegung;
  • den Inhalt des Schließfachs;
  • eine ausführliche Aufstellung der fälligen Versicherungsleistungen für die Versicherungsverträge, deren Versicherungsleistungen hinterlegt sind.

Die Informationen und Unterlagen müssen während folgender Zeiträume aufbewahrt werden:

  • für die gesamte Zeit der Hinterlegung;
  • für 5 Jahre nach dem Ende der Hinterlegung.

Auswirkungen der Hinterlegung

Die Hinterlegung bewirkt:

  • die Schließung der Konten und Schließfächer des Inhabers beim Institut;
  • das Ende der Vertragsbeziehung zwischen den Versicherungsunternehmen und den Versicherungsnehmern.

Sanktionen

Bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Gesetzes setzen sich die Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie ihre Geschäftsleiter und alle sonstigen Personen, die für einen Verstoß verantwortlich sind, Folgendem aus:

  • Verwaltungssanktionen und sonstigen Verwaltungsmaßnahmen:
    • Geldbußen in Höhe von maximal:
      • 250.000 Euro im Falle von natürlichen Personen; oder
      • 1.000.000 Euro im Falle von juristischen Personen;
    • öffentlichen Bekanntgaben;
    • vorübergehenden Verboten der Wahrnehmung von Führungsaufgaben;
  • strafrechtlichen Sanktionen: Geldstrafe von 12.500 bis 1.000.000 Euro.

Rechtsbehelfe

Die Ablehnung eines Hinterlegungsantrags ist eine behördliche Entscheidung, gegen die unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen die üblichen Rechtsbehelfe (außergerichtlicher Rechtsbehelf, gerichtlicher Rechtsbehelf) eingelegt werden können.

Online-Dienste und Formulare

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Zum Download bereitgestellte Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Staatliche Hinterlegungskasse

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