Regionale Investitionsbeihilfen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Unternehmen, die eine Erstinvestition auf dem Gebiet der Gemeinden Dudelange, Bettembourg, Wiltz, Winseler oder Kiischpelt beabsichtigen, können eine regionale Investitionsbeihilfe beantragen.

Die Investitionsvorhaben, die umgesetzt werden, müssen:

  • von besonderem regionalen Interesse sein; oder
  • einen impulsgebenden Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung der Region haben; oder
  • zu einer besseren geografischen Verteilung der Wirtschaftsaktivitäten beitragen.

Die Beihilfen werden in Form von Kapitalzuschüssen gewährt.

Zielgruppe

Beihilfefähige Unternehmen

Diese Beihilfen richten sich an alle Unternehmen, die eine Geschäftstätigkeit auf luxemburgischem Staatsgebiet ausüben und eine Erstinvestition auf dem Gemeindegebiet von Dudelange, Bettembourg, Wiltz, Winseler oder Kiischpelt tätigen.

Großunternehmen (Französisch, Pdf, 670 KB) können nur dann eine regionale Investitionsbeihilfe beziehen, wenn sie eine Erstinvestition in eine neue Wirtschaftstätigkeit in der betreffenden Region tätigen.

Folgende Unternehmen sind von dieser Beihilferegelung ausgeschlossen:

  • Unternehmen, die in folgenden Branchen (Französisch, Pdf, 670 KB) tätig sind:
    • Stahl;
    • Kohle;
    • Kunstfaser;
    • Schiffbau;
    • Transport und entsprechende Infrastrukturen;
    • Energieerzeugung und -verteilung und Energieinfrastrukturen;
    • Fischerei und Aquakultur;
    • Landwirtschaft; oder
  • sich in Schwierigkeiten (Französisch, Pdf, 670 KB) befinden; oder
  • die ungerechtfertigterweise Beihilfen der Europäischen Kommission bezogen haben, die noch nicht zurückgezahlt wurden; oder
  • Unternehmen, die sich innerhalb der letzten 2 Jahre vor dem Beihilfeantrag aus einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums an dem Standort niedergelassen haben, an dem die Erstinvestition, für die die Beihilfe beantragt wird, erfolgen soll, oder dies innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss der Erstinvestition, für die die Beihilfe beantragt wird, beabsichtigen.

Ein Arbeitgeber, der in einem Zeitraum von 4 Jahren zweimal wegen Schwarzarbeit oder Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt verurteilt wurde, kann für eine Dauer von 3 Jahren nach der 2. Verurteilung keinen Antrag für die Beihilfe stellen.

Förderfähige Kosten

Der finanzielle Zuschuss kann für Folgendes verwendet werden:

  • Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte; oder
  • Personalkosten in Verbindung mit der Schaffung von Arbeitsplätzen; oder
  • eine Kombination aus beidem.

Einfache Ersatzinvestitionen und betriebliche Aufwendungen sind keine förderfähigen Kosten.

Voraussetzungen

Erstinvestition

Die regionale Investitionsbeihilfe kann nur für ein Erstinvestitionsvorhaben gezahlt werden, das heißt für:

  • jede Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit:
    • der Gründung eines Betriebs; oder
    • der Erweiterung der Kapazitäten eines bestehenden Betriebs; oder
    • der Diversifizierung der Produktion eines Betriebs in Produkte, die dort bisher nicht produziert wurden; oder
    • der grundlegenden Veränderung des gesamten Produktionsprozesses eines bestehenden Betriebs; und/oder
  • jeden Erwerb von Vermögenswerten, die einem Betrieb gehören, der geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und der von einem Investor übernommen wurde, der nicht mit dem Verkäufer verbunden ist. Der einfache Erwerb der Anteile eines Unternehmens wird nicht als Erstinvestition betrachtet.

Investitionen, für die Großunternehmen die Beihilfe verwenden können

Großunternehmen können regionale Investitionsbeihilfen nur für eine Erstinvestition in eine neue Wirtschaftstätigkeit beantragen, das heißt für:

  • jede beliebige Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Gründung eines Betriebs oder der Diversifizierung der Tätigkeit eines Betriebs, sofern die neue Tätigkeit nicht mit der bisher im Betrieb ausgeübten Tätigkeit identisch oder vergleichbar ist; und/oder
  • den Erwerb von Vermögenswerten, die einem Betrieb gehören, der geschlossen wurde oder der ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und der von einem Investor übernommen wurde, der nicht mit dem Verkäufer verbunden ist, sofern die neue Tätigkeit, die mithilfe der erworbenen Vermögenswerte ausgeübt wird, nicht mit der vor dem Erwerb im Betrieb ausgeübten Tätigkeit identisch oder vergleichbar ist.

Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit dem Investitionsvorhaben

Die erworbenen Vermögenswerte müssen neu sein, es sei denn, sie werden von einem kleinen oder mittelgroßen Unternehmen erworben oder es handelt sich um den Erwerb eines bestehenden Betriebs.

Im Falle des Erwerbs der Vermögenswerte eines bestehenden Betriebs können als Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte nur folgende geltend gemacht werden:

  • solche, für die noch keine Beihilfe in Anspruch genommen wurde; und
  • solche, die zu Marktbedingungen von einem Dritten erworben wurden, der nicht mit dem Käufer verbunden ist.

Die Kosten in Verbindung mit dem Erwerb von materiellen Vermögenswerten in Form von Leasing können geltend gemacht werden, sofern der Leasingvertrag die Pflicht für den Empfänger der Beihilfe vorsieht, den Gegenstand nach Ablauf der Vertragsdauer zu kaufen.

Die immateriellen Vermögenswerte müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen ausschließlich in dem Betrieb genutzt werden, dem die Beihilfe gewährt wird.
  • Sie müssen abschreibungsfähig sein.
  • Sie müssen von einem Dritten, der nicht mit dem Käufer verbunden ist, zum Marktpreis erworben worden sein.
  • Sie müssen bei den Aktiva des Empfängers der Beihilfe ausgewiesen werden und mindestens 5 Jahre (bei kleinen oder mittelgroßen Unternehmen 3 Jahre) dem Vorhaben zugerechnet werden, für das die Beihilfe gewährt wird.
  • Sie müssen einen direkten technologischen Inhalt haben. Immaterielle Vermögenswerte wie Marken, Muster oder Goodwill, die keinen direkten technologischen Inhalt haben, sind keine zulässigen Kosten.

Bei Großunternehmen werden die Kosten für immaterielle Vermögenswerte nur in Höhe von 50 % der insgesamt für die Erstinvestition zulässigen Investitionskosten berücksichtigt.

Im Falle von Investitionsbeihilfen, die für eine grundlegende Veränderung im Produktionsprozess gewährt werden, müssen die Kosten die kumulierten Abschreibungen der letzten 3 Geschäftsjahre für die Vermögenswerte im Zusammenhang mit der zu modernisierenden Tätigkeit übersteigen.

Im Falle von Investitionsbeihilfen, die für die Diversifizierung der Tätigkeiten eines bestehenden Betriebs gewährt werden, müssen die Kosten den Buchwert der wiederverwendeten Vermögenswerte, der im Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten erfasst wurde, um mindestens 200 % übersteigen.

Personalkosten in Verbindung mit der Schaffung von Arbeitsplätzen im Anschluss an die Erstinvestition

Die geschätzten Bruttopersonalkosten (ohne Boni, Sachleistungen, 13. Monatsgehalt usw.) sind zulässig, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Erstinvestitionsvorhaben muss zu einem Nettoanstieg der Zahl der Beschäftigten im Betrieb im Vergleich zum Durchschnitt eines 12-Monatszeitraums führen. Jede Stelle, die in diesem Zeitraum wegfällt, ist in Abzug zu bringen, und die Zahl der Vollzeit-, Teilzeit- und Saisonbeschäftigten ist umgerechnet in Jahresarbeitszeiten zu berücksichtigen.
  • Jede Stelle ist innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss der Arbeiten zu besetzen.
  • Jede durch die Investition geschaffene Stelle muss für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren ab dem Datum, an dem die Stelle zum ersten Mal besetzt wurde (beziehungsweise für einen Zeitraum von 3 Jahren bei kleinen oder mittelgroßen Unternehmen), in der betreffenden Region angesiedelt bleiben.

Die Personalkosten werden über einen Zeitraum von 2 Jahren berechnet.

Kombination von Investitionen in Vermögenswerte und Personalkosten

Kapitalzuschüsse können für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte in Kombination mit Personalkosten für die Schaffung von Arbeitsplätzen in Verbindung mit der Erstinvestition gewährt werden.

Der kumulierte Betrag darf jedoch den höheren der beiden Beträge nicht überschreiten.

Beispiel:

Ein Unternehmen beantragt eine Beihilfe von 1 Million Euro für Investitionen in Vermögenswerte und eine Beihilfe von 500.000 Euro für die Personalkosten in Verbindung mit der Schaffung von Arbeitsplätzen. Der kumulierte Betrag würde einer Beihilfe von 1,5 Millionen Euro entsprechen. Die Beihilfe ist jedoch auf 1 Million Euro begrenzt, den höheren der beiden Beträge.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag auf regionale Investitionsbeihilfe ist über einen Online-Assistenten zu stellen, der auf MyGuichet.lu verfügbar ist.

Die Person, die den Antrag einreicht, das heißt die antragstellende Person selbst oder eine bevollmächtigte Person, benötigt ein LuxTrust-Produkt (zum Beispiel: Token, Smartcard oder Signing Stick) oder einen elektronischen Personalausweis.

Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt werden.

Wie richte ich einen beruflichen Bereich auf MyGuichet.lu ein?

Folgende 2 Fälle sind zu unterscheiden:

  1. Die Person, die den Antrag einreicht, ist ein neuer MyGuichet.lu-Benutzer. Sie muss:
    • sich zunächst auf MyGuichet.lu registrieren; und
    • anschließend einen beruflichen Bereich erstellen.
  2. Die Person, die den Antrag einreicht, verfügt bereits über einen privaten Bereich. Sie muss sich nicht erneut registrieren, sondern kann direkt einen beruflichen Bereich einrichten.

Weitere Informationen und Tutorials zum beruflichen Bereich finden Sie auf unserer entsprechenden Hilfeseite.

Belege

Die Antragsunterlagen für die Beihilfe müssen insbesondere folgende Angaben und Dokumente enthalten:

  • Name und Größe des Unternehmens;
  • Beschreibung der Investition, einschließlich eines Zeitplans für die Durchführung der Arbeiten;
  • Beschreibung der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen des Investitionsvorhabens auf das Unternehmen und das Beschäftigungsniveau;
  • genaue Angabe des Orts, an dem die Investition erfolgt;
  • Liste der Kosten der Investition und der damit zusammenhängenden Vorgänge;
  • Höhe der beantragten Beihilfe;
  • alle relevanten Informationen, die den zuständigen Ministern helfen, die Merkmale oder Besonderheiten des Investitionsvorhabens zu beurteilen.

Ein Unternehmen, das vor weniger als 3 Jahren gegründet wurde, muss einen Businessplan einreichen.

Höhe und Intensität (Prozentsatz) der regionalen Investitionsbeihilfe

Die Höhe der Beihilfe wird auf der Grundlage der förderfähigen Kosten des Investitionsvorhabens berechnet und darf 10 % der zulässigen Kosten nicht übersteigen. Die Intensität (Prozentsatz) der Beihilfe richtet sich insbesondere nach Kriterien wie:

  • dem Nutzen des Vorhabens für die Region;
  • der Komplexität des Vorhabens;
  • der Kofinanzierungskapazität des Unternehmens usw.

Die Intensität der Beihilfe (Prozentsatz der Beihilfe) kann bei mittelgroßen Unternehmen um 10 % und bei kleinen Unternehmen um 20 % angehoben werden. Ein mittelgroßes Unternehmen kann somit höchstens 20 % und ein kleines Unternehmen 30 % Beihilfe erhalten.

Diese Erhöhungen gelten nicht für große Investitionsvorhaben, deren förderfähige Kosten über 50 Millionen Euro liegen.

Bei Investitionsvorhaben mit förderfähigen Kosten von mehr als 50 Millionen Euro darf die regionale Investitionsbeihilfe einen angepassten Höchstbetrag, der nach den europäischen Vorschriften berechnet wird, nicht überschreiten.

Die Höhe der für ein Investitionsvorhaben gewährten regionalen Investitionsbeihilfe darf jedoch 7,5 Millionen Euro nicht überschreiten.

Auszahlung der Beihilfe

Die Kapitalsubvention oder der rückzahlbare Vorschuss werden nach Fertigstellung des entsprechenden Projekts, des Programms oder der Tätigkeit in den Bereichen F&E ausgezahlt.

Entsprechend der Durchführung der Investitionen können jedoch eine oder mehrere Anzahlungen geleistet werden.  

Der Antrag auf Auszahlung der Beihilfe ist mithilfe eines Online-Assistenten auf MyGuichet.lu einzureichen. Dies kann auf 2 verschiedene Weisen erfolgen:

  1. auf detaillierte Weise, wobei jede einzelne Kostenposition angegeben wird: zu verwenden, wenn 10 Rechnungen oder weniger zu melden sind; oder
  2. auf zusammenfassende Weise, wobei die Gesamtsumme je Kostenart angegeben wird: zu verwenden, wenn mehr als 10 Rechnungen zu melden sind.

Einzelheiten zu den je nach Muster für die Kostenaufstellung beizufügenden Belegen sind verfügbar unter: „Pièces à joindre à la démarche en ligne MyGuichet.lu de demande de paiement“.

Die Person, die den Zahlungsantrag einreicht, das heißt die antragstellende Person selbst oder eine bevollmächtigte Person, benötigt ein LuxTrust-Produkt (zum Beispiel: Token, Smartcard oder Signing Stick) oder einen elektronischen Personalausweis.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Generaldirektion Industrie, neue Technologien und Forschung (Finanzierung und staatliche Beihilfen)

  • Ministerium für Wirtschaft Generaldirektion Industrie, neue Technologien und Forschung (Finanzierung und staatliche Beihilfen)

    19-21, boulevard Royal L-2449 Luxemburg Luxemburg
    L-2914 Luxemburg
    Weiter zur Internetseite von : https://meco.gouvernement.lu/fr.html

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