Gesetzliche Gewährleistung für Waren
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Zusammenfassung:
Der Verkäufer muss gegenüber dem Käufer während 2 Jahren die Gewährleistung dafür übernehmen, dass die verkaufte Ware dem Kaufvertrag entspricht und frei von versteckten Mängeln ist.
Der gewerbliche Verkäufer muss während 2 Jahren gegenüber dem privaten Käufer (im Folgenden „Verbraucher“ genannt) garantieren, dass die Ware, die er verkauft:
- dem Kaufvertrag entspricht; und
- frei von versteckten Mängeln ist.
Er kann ihm außerdem zusätzliche gewerbliche Garantien einräumen.
Nur ein gewerblicher Verkäufer, das heißt eine natürliche oder juristische private oder öffentliche Person, die im Rahmen ihrer gewerblichen, industriellen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit handelt, muss eine Gewährleistung gegenüber dem Verbraucher übernehmen.
Eine Privatperson, die ihr Auto an eine andere Privatperson verkauft, gilt beispielsweise im Hinblick auf diesen Verkauf nicht als Gewerbetreibender.
Die Gewährleistung muss nur gegenüber dem privaten Verbraucher, das heißt einer natürlichen Person, die außerhalb ihrer eigenen beruflichen Tätigkeit handelt, übernommen werden.
Sie gilt nicht gegenüber:
- anderen Gewerbetreibenden;
- Gesellschaften oder Vereinigungen.
Ein Verbraucher, der sich von einem Gewerbetreibenden dadurch geschädigt fühlt, dass dieser die Gewährleistung missachtet, kann sich an folgende Stellen wenden:
- eine anerkannte Verbraucherschutzorganisation; oder
- die Direktion für Verbraucherschutz (Direction de la protection des consommateurs).
Betroffene Personen
Beim Kauf/Verkauf von beweglichen Sachen (Fahrzeuge, Haushaltselektrogeräte, Schuhe, Möbel usw.):
- gelangt jeder Verbraucher in den Genuss der Gewährleistung; und
- muss jeder gewerbliche Verkäufer dem Verbraucher gegenüber gewährleisten, dass die Waren dem Kaufvertrag entsprechen.
Die Gewährleistung gilt nicht:
- für Privatpersonen, die eine Ware privat verkaufen (zum Beispiel: eigenes Fahrzeug);
- für Gewerbetreibende, die eine Ware an andere Gewerbetreibende verkaufen;
- für den Verkauf von:
- beweglichen unkörperlichen Gegenständen (Aktien, Finanzprodukte, Versicherungen usw.);
- Immobilien (Haus, Wohnung oder Grundstück);
- bei Versteigerungen oder Zwangsversteigerungen;
- grundsätzlich bei der Versorgung mit Strom, Wasser oder Gas (Beispiel: Lieferung von Erdgas durch die Stadtwerke), außer, wenn Menge oder Volumen von Strom, Wasser oder Gas im Voraus bestimmt werden können (Beispiel: Kauf einer Flasche Gas).
Voraussetzungen
Vor dem Verkauf einer Ware muss der Gewerbetreibende den Verbraucher über die wesentlichen Merkmale dieser Ware informieren.
Diese Informationen müssen klar und verständlich formuliert sein, sei es:
- in der Werbung; oder
- in einer gewerblichen Garantieerklärung; oder
- wenn sie von einem anderen Gewerbetreibenden der Vertriebskette stammen.
Fristen
- Verbraucher
- Verkäufer
Dauer der Gewährleistung
Der Gewerbetreibende muss Ihnen gegenüber die Konformität des gelieferten Gegenstands 2 Jahre lang gewährleisten.
Tritt innerhalb eines Jahres nach der Lieferung ein Mangel auf, müssen Sie nicht nachweisen, dass dieser bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorlag.
Ab dem 13. Monat nach der Lieferung müssen Sie jedoch nachweisen, dass diese Ware bereits zum Zeitpunkt der Lieferung einen Konformitätsmangel aufwies.
Dieser Nachweis kann mit allen Mitteln erbracht werden:
- schriftlich;
- durch Zeugenaussage;
- durch Gutachten.
Die Mindestdauer der Gewährleistung für einen Gebrauchtgegenstand, der von einem Gewerbetreibenden an einen Verbraucher verkauft wird, beträgt ein Jahr. Der Gewerbetreibende kann mit Ihnen im Voraus schriftlich eine Gewährleistungsfrist zwischen einem und 2 Jahren vereinbaren.
Für Gebrauchtwagen gilt im ersten Jahr nach der Erstzulassung eine zweijährige Gewährleistung.
Anzeigefristen
Sie müssen Konformitätsmängel innerhalb von 2 Jahren ab der Lieferung anzeigen.
Treten Mängel 2 Jahre und einen Tag nach der Lieferung auf, ist die Gewährleistung erloschen.
Reparatur- und Austauschfristen
Sie haben grundsätzlich die Wahl zwischen 4 Möglichkeiten:
- Sie verlangen vom Gewerbetreibenden, den Gegenstand zu reparieren; oder
- Sie verlangen, dass der Gegenstand gegen einen identischen und der Bestellung entsprechenden Gegenstand umgetauscht wird; oder
- Sie behalten den Gegenstand, verlangen aber einen Preisnachlass; oder
- Sie geben den Gegenstand zurück und fordern die Erstattung des gesamten Kaufpreises.
Die Reparatur oder der Austausch der Ware müssen innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt erfolgen, an dem Sie diese vom Gewerbetreibenden verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist.
Nach Ablauf dieser Frist von einem Monat können Sie entscheiden:
- den Gegenstand zurückzugeben und sich den Kaufpreis vollständig erstatten zu lassen; oder
- den Gegenstand zu behalten und sich einen Teil des Kaufpreises erstatten zu lassen.
Im Falle der Nacherfüllung dürfen Ihnen keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Dauer der Gewährleistung
Sie müssen dem Verbraucher gegenüber die Konformität des gelieferten Gegenstands 2 Jahre lang gewährleisten.
Bei Gebrauchtware (ausgenommen Fahrzeuge, die weniger als ein Jahr alt sind) können Sie mit dem Verbraucher jedoch schriftlich eine kürzere Gewährleistungsdauer zwischen einem Jahr und 2 Jahren vereinbaren.
Diese kürzere Gewährleistungsfrist kann demnach in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen werden, Sie müssen den Verbraucher jedoch darüber informieren.
Reparatur- und Austauschfristen
Verlangt der Verbraucher die Reparatur oder den Austausch der Ware, müssen Sie dieser Forderung innerhalb eines Monats nachkommen, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist.
Andernfalls kann der Verbraucher Folgendes verlangen:
- die vollständige Erstattung (wenn er den Gegenstand zurückgibt); oder
- einen Preisnachlass (wenn er den Gegenstand behält).
Im Falle der Nacherfüllung dürfen dem Verbraucher keine Kosten entstehen.
Fristen für rechtliche Schritte
Wenn der Gewerbetreibende und der Verbraucher sich nicht gütlich einigen können, bleibt dem Verbraucher eine Frist von 2 Jahren ab seiner Anzeige, um gerichtlich gegen den Gewerbetreibenden vorzugehen.
Diese Frist wird ausgesetzt:
- bei Gesprächen zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Verbraucher; oder
- bei Anrufung des Gerichts durch den Verbraucher (Vorladung vor den für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter); oder
- durch jede gerichtliche Untersuchung im Zusammenhang mit dem Mangel (Beispiel: Gutachten).
Eine neue Frist von einem Jahr, um gerichtlich vorzugehen, beginnt:
- falls die Gespräche durch den Gewerbetreibenden abgebrochen werden; oder
- wenn die Untersuchung abgeschlossen wird.
Ausnahme: Sobald die zweijährige Klagefrist verstrichen ist, kann der Verbraucher, sofern er den Gegenstand, den er regelmäßig wegen Mängeln beanstandet hat, noch nicht bezahlt hat und der Gewerbetreibende von ihm die Zahlung verlangt, Folgendes verlangen:
- einen Preisnachlass; oder
- Schadenersatz.
Vorgehensweise und Details
Konformität von Ware und Kaufvertrag
Damit die Konformität von Ware und Kaufvertrag hergestellt ist, muss die Ware zum Zeitpunkt der Lieferung:
- die Merkmale aufweisen, die:
- im Kaufvertrag;
- in der Rechnung;
- auf dem Bestellschein;
- in den technischen Daten usw. angegeben sind;
- der Beschreibung entsprechen und die Eigenschaften aufweisen, die vom Gewerbetreibenden angegeben werden;
- gebrauchsbereit sein:
- wie üblicherweise ein Gegenstand gleichen Typs; oder
- entsprechend den Wünschen des Verbrauchers, wenn:
- dieser den Gewerbetreibenden über die beabsichtigte besondere Verwendung informiert hat; und
- der Gewerbetreibende diesbezüglich keine Vorbehalte geäußert hat;
- die Eigenschaften aufweisen, die Verbraucher normalerweise aufgrund der Angaben:
- auf dem Etikett; oder
- in der Werbung in all ihren Formen (Angaben des Herstellers oder des Markeninhabers, Faltblatt, Fernsehen, Internet, Produktmuster usw.) erwarten können, außer der Verkäufer kann nachweisen, dass er nicht von dieser Werbung wusste.
Der Gewerbetreibende haftet ferner für Konformitätsmängel, die bedingt sind durch:
- die Verpackung;
- die Montageanleitung;
- die Montage, falls diese unter seiner Verantwortung durchgeführt wurde.
Er haftet hingegen nicht für Mängel, die das vom Verbraucher gestellte Material betreffen (Beispiel: Maßanfertigung unter Verwendung von Materialien des Verbrauchers).
Es ist daher ratsam, Folgendes schriftlich festzuhalten:
- alle Merkmale des Gegenstands; und
- etwaige Vorbehalte des Gewerbetreibenden gegenüber einer vom Verbraucher beabsichtigten besonderen Verwendung der Ware.
Verkauf von mängelbehafteter Ware
Die Haftung des Gewerbetreibenden für mangelhafte Konformität kann nicht vertraglich begrenzt oder ausgeschlossen werden.
Wenn der Verbraucher hingegen in Kenntnis der Sachlage eine mangelbehaftete Ware kauft:
- ist dieser Mangel im vom Verbraucher unterzeichneten Kaufvertrag schriftlich festzuhalten (der einfache Hinweis, dass der Gegenstand Mängel aufweist, ist nicht ausreichend);
- kann der Gewerbetreibende in diesem Fall für den betreffenden Mangel nicht haftbar gemacht werden.
Konformitätsmängel
- In den ersten 12 Monaten nach der Lieferung
- Vom 13. bis zum 24. Monat nach der Lieferung
Tritt in den ersten 12 Monaten nach der Lieferung des Gegenstands ein Mangel auf:
- greift die entsprechende Gewährleistung, da davon ausgegangen wird, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestand; und
- muss der Verbraucher dem Gewerbetreibenden lediglich den Mangel anzeigen (telefonisch, per Fax, per eingeschriebenem Brief usw.).
Bei einem Mangel, der auf unsachgemäßen Umgang mit der Ware durch den Verbraucher zurückzuführen ist, greift die Gewährleistung nicht.
Der Gewerbetreibende muss dann gegebenenfalls nachweisen, dass der Konformitätsmangel nach der Lieferung aufgetreten ist. Dies wäre beispielsweise der Fall bei:
- einem Handy, das vom Verbraucher Feuchtigkeit ausgesetzt wurde; oder
- einem Fotoapparat, der durch einen Sturz beschädigt wurde.
Tritt zwischen dem 13. und dem 24. Monat nach der Lieferung des Gegenstands ein Mangel auf, greift die entsprechende Gewährleistung, wenn der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung bereits bestand.
In einem solchen Fall muss der Verbraucher nachweisen, dass der Mangel bereits bestand, als die Lieferung erfolgte. Normalerweise muss er diesen Nachweis anhand eines Gutachtens auf eigene Kosten erbringen.
Umfang der Gewährleistung
Wenn die Ware bei Lieferung keine Konformität gemäß Kaufvertrag aufweist, hat der Verbraucher grundsätzlich die Wahl:
- den Gegenstand zurückzugeben und sich den Kaufpreis vollständig erstatten zu lassen, außer:
- wenn der Gewerbetreibende den Gegenstand repariert oder austauscht; oder
- wenn die Konformitätsmängel nur geringfügig sind;
- den Gegenstand gegen Preisnachlass zu behalten, außer wenn der Gewerbetreibende ihn repariert oder austauscht;
- die Reparatur oder den Austausch der Ware zu verlangen (nach Wahl des Verbrauchers), außer:
- wenn die Reparatur oder der Austausch unmöglich sind; oder
- wenn dies für den Gewerbetreibenden eine zu hohe Belastung darstellt; oder
- wenn dies für den Gewerbetreibenden unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht.
Der Verbraucher kann außerdem gegenüber dem Gewerbetreibenden Schadenersatz geltend machen, wenn er nachweisen kann, dass er aufgrund der Konformitätsmängel tatsächlichen Schaden erlitten hat.
Optionale gewerbliche Garantie
Gewerbetreibenden steht es frei, ihren Kunden eine gewerbliche Garantie einzuräumen, die für den Verbraucher vorteilhafter ist als die einfache gesetzliche Gewährleistung.
Diese gewerbliche Garantie ist eine Erweiterung der Gewährleistung:
- die in der Regel kostenpflichtig ist;
- die über die gesetzliche zweijährige Gewährleistung hinausgeht;
- dank welcher der Verbraucher nicht mehr verpflichtet ist, das Vorliegen eines bereits bei Lieferung bestehenden Mangels nachzuweisen, um zum Beispiel die Reparatur, Erstattung oder Ersetzung verlangen zu können.
Diese Garantie muss:
- dem Verbraucher auf Deutsch oder Französisch (nach Wahl des Verbrauchers) ausgestellt werden, dies:
- schriftlich; oder
- auf jedem anderen dauerhaften Datenträger; und
- folgende klar formulierte Informationen enthalten:
- den entsprechenden Inhalt (vom Gewerbetreibenden frei formuliert);
- die wesentlichen Elemente für ihr Inkrafttreten, insbesondere:
- ihre Dauer;
- ihren geografischen Geltungsbereich;
- die Anschrift des Garantiegebers;
- die Dauer der gesetzlichen Gewährleistung (2 Jahre);
- dass die gesetzliche Gewährleistung sowie die Gewährleistung gegen verdeckte Mängel weiterhin gelten.
Unterlassungsklage
Ein Verbraucher, der sich von einem Gewerbetreibenden dadurch geschädigt fühlt, dass dieser die Gewährleistung missachtet, kann sich an folgende Stellen wenden:
- den Luxemburgischen Verbraucherverband (Union luxembourgeoise des consommateurs - ULC), der die Verbraucher informiert und ihre Interessen im Falle eines individuellen Problems auf nationaler Ebene verteidigt.
- das Europäische Verbraucherzentrum GIE Luxemburg (EVZ), das die Verbraucher informiert und ihre Interessen verteidigt, wenn sie Probleme mit einem Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben.
Sind allgemeine Verbraucherinteressen betroffen, kann gegen den Gewerbetreibenden eine Unterlassungsklage eingereicht werden, dies auf Antrag:
- einer anerkannten Verbraucherschutzorganisation; oder
- des für den Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums (derzeit das Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau).
Zuständige Kontaktstellen
-
Direktion für Verbraucherschutz
- Adresse:
-
271, route d’Arlon
L-1150
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 119 / L-2011 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 73 700
- E-Mail:
- info@mpc.etat.lu
- Website:
- https://mpc.gouvernement.lu/de.html
-
Direktion für Verbraucherschutz
Fahrgastbeschwerden
- Adresse:
- 271, route d’Arlon L-1150 Luxemburg Luxemburg
- E-Mail:
- passagers@mpc.etat.lu
-
Luxemburgischer Verbraucherverband (ULC)
- Adresse:
- 55, rue des Bruyères L-1274 Howald
- Telefon:
- (+352) 49 60 22 1
- Fax:
- (+352) 49 49 57
- E-Mail:
- info@ulc.lu
- Website:
- https://www.ulc.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8:00 Uhr
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8:00 bis 12:00 Uhr
- Dienstag:
- 8:00 bis 12:00 Uhr
- Mittwoch:
- 8:00 bis 12:00 Uhr
- Donnerstag:
- 8:00 bis 12:00 Uhr
- Freitag:
- 8:00 bis 12:00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
Nachmittags nur mit Termin. -
Luxemburgischer Verbraucherverband (ULC)
Luxemburger Kommission für Reisestreitfälle (CLLV)
- Adresse:
- 55, rue des Bruyères L-1274 Howald Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 49 60 22 205
- Fax:
- (+352) 49 49 57
- E-Mail:
- contact@cllv.lu
- Website:
- https://www.ulc.lu/de/
Europäisches Verbraucherzentrum
- Adresse:
- 271, route d’Arlon L-1150 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 26 84 64 1
Telefonisch erreichbar montags, mittwochs und freitags von 9:00 bis 12:00 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 9:00 bis 16:00 Uhr.
- Fax:
- (+352) 26 84 57 61
- E-Mail:
- info@cecluxembourg.lu
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Europäisches Verbraucherzentrum Luxemburg
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