Leistungen für Hinterbliebene infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit beantragen, die vor dem 1. Januar 2011 eingetreten sind

Hat ein vor dem 1. Januar 2011 erlittener Unfall oder eine vor dem 1. Januar 2011 gemeldete Krankheit den Tod des Versicherten herbeigeführt, können der hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner sowie die Kinder des Verstorbenen bei der Unfallversicherung (Association d'assurance accident - AAA) einen Antrag auf Leistungen für Hinterbliebene stellen.

Zielgruppe

Folgende Personen haben Anspruch auf Leistungen für Hinterbliebene:

  • der hinterbliebene Ehepartner oder der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner;
  • die ehelichen, unehelichen und adoptierten Kinder des Verstorbenen.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Arbeits-, Wege- und Schulunfälle wie auch Berufskrankheiten müssen zuvor bei der Unfallversicherung gemeldet worden sein.

Fristen

Die Anspruchsberechtigten müssen ihren Antrag innerhalb von 3 Jahren nach dem Tod des Versicherten bei der AAA einreichen.

Vorgehensweise und Details

Zuschuss zu den Beerdigungskosten

Der hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner, der mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder in Ermangelung eines solchen derjenige, der die Beerdigungskosten getragen hat, kann einen Beerdigungskostenzuschuss beantragen.

Diese Entschädigung entspricht einem Fünfzehntel des jährlichen Einkommens des Versicherten, das er vor dem Unfall oder vor der Meldung der Berufskrankheit bezog. Dieser Betrag darf jedoch nicht geringer ausfallen als ein Fünfzehntel des sozialen Mindestlohns.

Gesamtentschädigung

Der hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner hat Anspruch auf eine Gesamtentschädigung, wenn der verstorbene Versicherte eine Unfallrente bezog, die einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % entsprach.

Diese Entschädigung wird nur dann ausgezahlt, wenn der Tod des Versicherten nicht durch den Unfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde.

Der Betrag dieser Rente entspricht 42,8 % des bezüglich der Rentenversicherung beitragspflichtigen beruflichen Einkommens, das der Versicherte vor dem Unfall oder der Berufskrankheit bezog.

Hinterbliebenenrente

Der Ehe- oder Lebenspartner hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wenn der Tod des Versicherten durch den Unfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde.

Die Hinterbliebenenrente entspricht 42,8 % des bezüglich der Rentenversicherung beitragspflichtigen beruflichen Einkommens, das der Versicherte vor dem Unfall oder der Berufskrankheit bezog. Der hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner hat bis zu seinem Tod, einer neuen Eheschließung oder der Eintragung einer neuen Lebenspartnerschaft Anspruch auf diese Rente.

Übersteigt die Hinterbliebenenrente zusammen mit dem Gehalt des hinterbliebenen Ehe- oder Lebenspartners die Schwelle, die dem Referenzbetrag gemäß Artikel 222 des Sozialgesetzbuchs entspricht, wird die Hinterbliebenenrente um 30 % des Betrags des persönlichen Einkommens reduziert.

Die Rentenzahlung kann ganz oder teilweise verweigert werden, wenn:

  • die Ehe- oder Lebenspartner während mindestens 2 Jahren vor dem Unfall freiwillig getrennt gelebt haben; und
  • jeder von ihnen seinen eigenen Lebensunterhalt ohne die Unterstützung des jeweils anderen bestritten hat.

Waisenrente

Waisenkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente, wenn der Tod des Versicherten durch den Unfall oder die Berufskrankheit verursacht wurde.

Die Waisenrente wird gewährt:

  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; oder
  • bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn das Kind studiert.

Die Hinterbliebenenrente entspricht 21,4 % des bezüglich der Rentenversicherung beitragspflichtigen beruflichen Einkommens, das der verstorbene Versicherte vor dem Unfall oder der Berufskrankheit bezog.

Hinweis: Die Gesamtheit der Hinterbliebenenrenten kann 85,6 % des bezüglich der Rentenversicherung beitragspflichtigen beruflichen Einkommens, das der Versicherte vor dem Unfall oder der Berufskrankheit bezog, nicht überschreiten. Für den Ehe- oder Lebenspartner und die Kinder erfolgt die mögliche Reduzierung proportional zu den geschuldeten Renten.

Zahlung der Rente

Der endgültig festgelegte Rentenbetrag wird monatlich im Voraus gezahlt.

Die Rente ist gemäß den für die Gehälter und Pensionen der Staatsbeamten geltenden Modalitäten an den Lebenshaltungskostenindex angepasst.

Die Rente unterliegt nicht den Steuer- und Sozialabgaben.

Beendigung der Rentenzahlung

Die Zahlung der Rente an den Ehe- oder Lebenspartner wird ab dem Monat eingestellt, der auf die Schließung einer neuen Ehe oder die Eintragung einer neuen Partnerschaft folgt.

Die Zahlung der Waisenrente wird ab dem Zeitpunkt eingestellt, zu dem das Waisenkind eine Arbeitsstelle antritt oder das 27. Lebensjahr vollendet hat.

Rechtsbehelf

Den Betroffenen stehen mehrere Rechtsbehelfe zur Verfügung, um ihre Rechte geltend zu machen.

Formulare/Online-Dienste

Antrag auf Leistungen für Hinterbliebene (Arbeitsunfälle, die sich bis zum 31.12.2010 ereignet haben, oder Berufskrankheiten, die bis zum 31.12.2010 gemeldet wurden)

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Die Empfänger Ihrer Daten sind die im Rahmen Ihres Antrags zuständigen Verwaltungsbehörden. Um die Empfänger der in diesem Formular erfassten Daten zu erfahren, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Antrag zuständige Behörde.

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr haben Sie das Recht auf Zugang, Berichtigung und gegebenenfalls Löschung Ihrer personenbezogenen Informationen. Sie haben zudem das Recht, Ihre erteilte Einwilligung jederzeit zu widerrufen.

Weiterhin können Sie, außer in Fällen, in denen die Verarbeitung Ihrer Daten verpflichtend ist, Widerspruch einlegen, wenn dieser rechtmäßig begründet ist.

Wenn Sie diese Rechte ausüben und/oder Einsicht in Ihre Informationen nehmen möchten, können Sie sich unter den im Formular angegebenen Kontaktdaten an die zuständige Verwaltungsbehörde wenden. Sie haben außerdem die Möglichkeit, bei der Nationalen Kommission für den Datenschutz Beschwerde einzulegen (Commission nationale pour la protection des données, 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux).

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Demande d'une prestation pour survivants (accidents survenus ou maladies professionnelles déclarées jusqu'au 31.12.2010)

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En outre et excepté le cas où le traitement de vos données présente un caractère obligatoire, vous pouvez, pour des motifs légitimes, vous y opposer.

Si vous souhaitez exercer ces droits et/ou obtenir communication de vos informations, veuillez-vous adresser à l’administration concernée suivant les coordonnées indiquées dans le formulaire. Vous avez également la possibilité d’introduire une réclamation auprès de la Commission nationale pour la protection des données ayant son siège à 15, boulevard du Jazz L-4370 Belvaux.

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Wichtige Informationen für einen Antrag auf Leistungen für Hinterbliebene (Arbeitsunfälle, die sich bis zum 31.12.2010 ereignet haben, oder Berufskrankheiten, die bis zum 31.12.2010 gemeldet wurden)

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