Einen Behindertenparkausweis beantragen
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Der Behindertenparkausweis wird unter gewissen Bedingungen an in Luxemburg lebende Personen ausgestellt, deren Behinderung eine eingeschränkte Mobilität mit sich bringt. Mit diesem Ausweis sind sie befugt, auf Behindertenparkplätzen zu parken.
Um auf einem Behindertenparkplatz parken zu dürfen, muss der Ausweis sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs angebracht sein. Der Parkausweis gilt in ganz Luxemburg wie auch in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).
Der Behindertenparkausweis ist eine hellblaue Karte, auf der das Rollstuhlfahrersymbol in weiß auf dunkelblauem Hintergrund abgebildet ist.
Betroffene Personen
In Luxemburg lebende Personen, die:
- unfähig sind:
- sich allein und/oder stetig auf einer Strecke von mehr als 100 Metern fortzubewegen; oder
- sich ohne Unterarmgehstützen, Gehstock, Gehgestell bzw. Rollator oder Rollstuhl fortzubewegen; oder
- blind oder derart sehbehindert sind, dass sie kein Fahrzeug führen können; oder
- an einer fortschreitenden Erkrankung leiden, die sich auf ihre Mobilität auswirkt.
In durch eine Krankheit oder Behinderung, die einen Mobilitätsverlust mit sich bringt, begründeten Ausnahmefällen kann den Betroffenen ebenfalls ein Behindertenparkausweis ausgestellt werden.
Voraussetzungen
Die Behinderung der betroffenen Person muss grundsätzlich über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten bestehen. Ist das nicht der Fall, wird bei der Prüfung des Antrags auch die voraussichtliche Dauer der Behinderung berücksichtigt.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Zur Beantragung eines Behindertenparkausweises ist wie folgt vorzugehen:
- Das Antragsformular besteht aus 2 Teilen:
- Vorderseite: von der antragstellenden Person auszufüllen; und
- Rückseite: vom behandelnden Arzt / von der behandelnden Ärztin auszufüllen.
- Das ausgefüllte Formular muss per Post an die Abteilung für Mobilität und Transport (Département de la mobilité et des transports) des Ministeriums für Mobilität und öffentliche Arbeiten geschickt werden. Diese legt es einem Mitglied der medizinischen Kommission zur Begutachtung vor.
Belege
Beantragung des ersten Ausweises
Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:
- ein aktuelles, frontal aufgenommenes Passbild im Format 45 x 35 mm; und
- ein ärztliches Attest, das ab dem Tag seiner Ausstellung 3 Monate gültig ist.
Antrag auf Erneuerung des Ausweises
Dem Antrag ist ein aktuelles Passbild beizufügen. Geht aus der Akte hervor, dass eine endgültige Behinderung festgestellt wurde, wird der Ausweis ohne weitere Formalitäten erneuert. Andernfalls muss dem Antrag auf Erneuerung ein ärztliches Attest beigelegt werden.
Bearbeitung des Antrags und Entscheidung
Je nach Sachlage muss sich die antragstellende Person einer medizinischen Untersuchung unterziehen, die von einem Mitglied der medizinischen Kommission durchgeführt wird.
Die antragstellende Person erhält mindestens 15 Tage vor dem Untersuchungstermin eine Einladung per Einschreiben, in der auch die Gründe der medizinischen Untersuchung angegeben werden.
Zur Untersuchung kann die antragstellende Person allein kommen oder einen Arzt / eine Ärztin ihrer Wahl mitbringen. Wenn die antragstellende Person trotz zweimaliger Einladung per Einschreiben nicht zur Untersuchung erscheint, wird der Antrag abgelehnt.
Die antragstellende Person kann auch einbestellt werden, um zu untersuchen, ob ihre Gebrechen oder Beeinträchtigungen nicht vielleicht ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, wenn:
- sie im Besitz eines gültigen Führerscheins ist; oder
- sie einen Antrag auf Erhalt oder Erneuerung eines Führerscheins gestellt hat.
Nach diesen verschiedenen Schritten wird eine Entscheidung darüber getroffen, ob ein Behindertenparkausweis erteilt wird oder nicht.
Merkmale des Behindertenparkausweises
Der Behindertenparkausweis für natürliche Personen enthält folgende Angaben:
- auf der Vorderseite:
- eine Seriennummer;
- das Ausstellungsdatum;
- das Ablaufdatum;
- ein Hologramm des Bildes;
- auf der Rückseite:
- Angaben zur berechtigten Person: Name und Vorname, Geburtsort und -datum, Unterschrift und Passbild;
- einen QR-Code;
- folgende Hinweise: „Dieser Ausweis berechtigt zur Inanspruchnahme der geltenden Parkerleichterungen in dem Mitgliedstaat, in dem sich die berechtigte Person aufhält“ und „Der Ausweis ist im Fall seiner Benutzung im vorderen Teil des Fahrzeugs so anzubringen, dass die Vorderseite des Ausweises zu Kontrollzwecken gut sichtbar ist“.
Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer des Ausweises:
- darf die Dauer der Behinderung nicht überschreiten;
- beträgt maximal 5 Jahre.
Abgelaufene Ausweise sind umgehend an die Abteilung für Mobilität und Transport zurückzugeben.
Verpflichtungen
Der Behindertenparkausweis gilt ausschließlich für die jeweilige Person.
Eine Person darf nur im Besitz eines einzigen Ausweises sein.
Die berechtigte Person kann ihren Ausweis hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs anbringen:
- das sie führt; oder
- mit dem sie gefahren wird.
In Luxemburg befreit dieser Ausweis nicht von den Parkgebühren.
Sanktionen
Entzug
Der Ausweis kann entzogen werden, wenn:
- die Bedingungen für den Erhalt nicht mehr erfüllt sind; oder
- der Ausweis entgegen seiner Bestimmung benutzt wird.
Geldstrafe
Mit einer Geldstrafe zwischen 75 und 250 Euro wird bestraft, wer:
- einen Behindertenparkausweis benutzt:
- der abgelaufen ist;
- der gefälscht ist;
- die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt;
- einen Behindertenparkausweis benutzt, wenn die berechtigte Person nicht dabei ist.
Gut zu wissen
Anerkennung von Behindertenparkausweisen
Luxemburg erkennt Behindertenparkausweise an:
- die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie den Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt wurden;
- die von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs, Nordirlands, Gibraltars, Guernseys, Jerseys und der Isle of Man ausgestellt wurden.
Einrichtungen und Vereinigungen
Für Einrichtungen und Vereinigungen, die sich um Behinderte kümmern, kann ebenfalls ein Behindertenparkausweis ausgestellt werden, vorausgesetzt:
- sie sind als Dienst für Behinderte oder Senioren zugelassen; oder
- sie kümmern sich regelmäßig um mehr als 3 Behinderte.
Der Behindertenparkausweis einer Einrichtung oder Vereinigung enthält folgende Angaben:
- auf der Vorderseite:
- eine Seriennummer;
- das Ausstellungsdatum;
- das Ablaufdatum;
- das Kennzeichen des Fahrzeugs, für das der Ausweis ausgestellt wurde;
- ein Hologramm des Bildes;
- auf der Rückseite:
- den Namen der Einrichtung;
- einen QR-Code;
- folgende Hinweise: „Dieser Ausweis berechtigt die Einrichtung zur Inanspruchnahme der geltenden Parkerleichterungen im Großherzogtum Luxemburg“ und „Der Ausweis ist im Fall seiner Benutzung im vorderen Teil des Fahrzeugs so anzubringen, dass die Vorderseite des Ausweises zu Kontrollzwecken gut sichtbar ist“.
Online-Dienste und Formulare
Zuständige Kontaktstellen
Abteilung für Mobilität und Transport
-
Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten Abteilung für Mobilität und Transport
- Adresse:
-
4, place de l'Europe
L-1499
Luxemburg
L-2938 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 84 400
- Fax:
- (+352) 26 47 89 48
- E-Mail:
- contact@mmtp.etat.lu
- Website:
- https://transports.public.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Loi du 14 février 1955
concernant la réglementation de la circulation sur toutes les voies publiques
-
Loi du 11 février 2022
portant création d’une carte de stationnement pour personnes handicapées
-
Règlement grand-ducal du 11 mars 2022
fixant le modèle et le contenu de la carte de stationnement pour personnes handicapées
-
Arrêté grand-ducal modifié du 23 novembre 1955
portant règlement de la circulation sur toutes les voies publiques
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