Außerordentliche Maßnahme zur intensiven Unterstützung außerhalb des Krankenhauses, um den Verbleib zu Hause sicherzustellen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die außerordentliche Maßnahme zur intensiven Unterstützung außerhalb des Krankenhauses, um den Verbleib zu Hause sicherzustellen, ist eine finanzielle Beihilfe für Erwachsene oder Kinder, die zu Hause (außerhalb des Krankenhauses) gepflegt werden von:

  • ihren Angehörigen;
  • Personal mit einem Arbeitsvertrag;
  • Gesundheitsdienstleistern mit einem Arbeitsvertrag.

Der Antragsteller oder seine Angehörigen müssen oft erhebliche finanzielle Beiträge leisten, um im häuslichen Umfeld bleiben zu können. In einigen Fällen übersteigen die Bedürfnisse den Rahmen der Leistungen der luxemburgischen Sozialhilfe und Sozialversicherung.

Mit dieser Beihilfe sollen demnach die vom Antragsteller oder seinen Angehörigen zwecks Verbleibs im häuslichen Umfeld getätigten finanziellen Ausgaben gemindert und die Einrichtung einer an seine Bedürfnisse angepassten und mit den geltenden Gesetzen (insbesondere in Bezug auf die erforderlichen Qualifikationen des zu Hause eingesetzten Pflegepersonals) übereinstimmenden Versorgung außerhalb des Krankenhauses abgedeckt werden.

Die Beihilfe wird auf Antrag bewilligt. Die Antragsunterlagen gehen über eine ministeriumsübergreifende Kooperationsplattform ein, an der Vertreter des Ministeriums für Gesundheit und soziale Sicherheit, des Ministeriums für Familie und Integration sowie des Ministeriums für Gesundheit und soziale Sicherheit und der Nationalen Krankenkasse (CNS) beteiligt sind. Nach Überprüfung der Unterlagen wird über diese Plattform eine Stellungnahme erstellt, die dem Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit vorgelegt wird.

Betroffene Personen

Die Beihilfe richtet sich an alle Pflegebedürftigen, die:

  • eine Betreuung und Pflege außerhalb des Krankenhauses benötigen, für die insbesondere eine Anwesenheit rund um die Uhr erforderlich ist;
  • zu Hause (außerhalb des Krankenhauses) gepflegt werden von:
    • einem Angehörigen; oder
    • Personal mit einem Arbeitsvertrag, das sie selbst eingestellt haben;
  • auf Gesundheitsdienstleister zurückgreifen:
    • die zu einem Pflegedienst gehören; oder
    • die sie selbst eingestellt haben;
  • beim luxemburgischen Sozialversicherungssystem angemeldet sind oder Leistungen der Unfallversicherung beziehen, ohne angemeldet zu sein.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Die Anträge werden anhand eines speziellen Formulars gestellt (siehe Rubrik „Formulare/Online-Dienste“).

Dieses Formular ist dem Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit samt den Belegen folgendermaßen zukommen zu lassen:

  • auf dem Postweg; oder
  • durch persönliche Abgabe.

Der Antrag kann nur einmal pro Jahr gestellt werden und darf sich nur auf Folgendes beziehen:

  • das laufende Kalenderjahr; oder
  • das Jahr vor dem laufenden Kalenderjahr.

Nach Eingang des Antrags prüft das Team der Plattform jeden Antrag einzeln, um zu beurteilen, ob die Pflegekosten im Rahmen der außerordentlichen Maßnahme zur intensiven Unterstützung außerhalb des Krankenhauses übernommen werden können.

Das Team der Plattform trifft sich mindestens 2 Mal pro Jahr und so oft, wie es die Bearbeitung der eingereichten Anträge erfordert.

Belege

Dem Antrag müssen folgende Belege beigefügt werden:

  • eine Kopie des Personalausweises;
  • ein Bankidentitätsnachweis (RIB);
  • Nachweise für die Einnahmen (Löhne, Renten, Pensionen, Arbeitslosengeld, Unterhalt, Kindergeld oder Leistungen von einem öffentlichen oder privaten Träger, Mieteinnahmen usw.);
  • Nachweise für die Ausgaben (Rechnungen, Arbeitsverträge der eingestellten Personen usw.);
  • eine genaue Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben;
  • wenn der Hauptantragsteller unter Betreuung steht: eine Vollmacht oder ein Urteil (Erwachsenenvormundschaft (tutelle), Erwachsenenpflegschaft (curatelle), gerichtliche Schutzbetreuung (sauvegarde de justice));
  • ein ärztliches Attest des behandelnden Arztes des Antragstellers.

Das Team der ministeriumsübergreifenden Plattform prüft, ob der Antrag zulässig ist, und fordert den Antragsteller im gegenteiligen Fall auf, die erforderlichen Belege einzureichen.

Höhe der Beihilfe

Die finanzielle Beihilfe wird bewilligt:

  • auf Antrag;
  • einmal pro Kalenderjahr.

Der beantragte Betrag darf nicht höher sein als die Kosten für die Bedürfnisse in Sachen intensive Unterstützung außerhalb des Krankenhauses. Auf diese Weise kann der Empfänger so lange zu Hause bleiben, wie er es möchte und der Verlauf seiner Krankheit es ermöglicht, vorausgesetzt, diese Unterstützung wird nicht bereits von der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung oder einer sonstigen staatlichen Stelle übernommen.

Der bewilligte Betrag wird dem Empfänger oder dem Dienstleister folgendermaßen gezahlt:

  • auf schriftlichen Antrag des Empfängers;
  • auf monatlicher, vierteljährlicher, halbjährlicher oder jährlicher Basis je nach Ausgaben des Empfängers.

Wird der Antrag nicht auf jährlicher Basis gestellt, ist der zu zahlende Betrag anteilig zum Gesamtbetrag für die Zahl der beantragten Monate.

Verpflichtungen des Antragstellers

Der Empfänger muss das Team der Plattform schriftlich von jedem Ereignis in Kenntnis setzen, das eine Änderung der Situation herbeiführen könnte, und den genauen Zeitraum angeben, in dem dieses Ereignis eingetreten ist.

Der Empfänger darf die bewilligten Beträge nicht für andere Zwecke als diejenigen benutzen, die im Antrag angegeben wurden.

Bedarf es aufgrund ordnungsgemäß begründeter Bedürfnisse einer anderweitigen Verwendung der finanziellen Mittel, muss der Empfänger diese anderweitige Verwendung beantragen. Jede anderweitige Verwendung, die nicht beantragt und genehmigt wurde, ist unzulässig.

Streitfälle

Wird die Beihilfe abgelehnt, kann binnen 3 Monaten nach Zustellung des Bescheids an den Antragsteller ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

Der entsprechende Antrag ist an das Verwaltungsgericht zu richten:

1, rue du Fort Thüngen (Nouvel hémicycle)
L-1499 Luxembourg

Der Rechtsbehelf muss in Form eines Antrags eingelegt werden, der von einem in den Verzeichnissen der Anwaltskammer geführten Anwalt am Gerichtshof unterzeichnet wurde.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit

Es werden 2 von 19 Stellen angezeigt

Es werden 2 von 19 Stellen angezeigt

Verwandte Vorgänge und Links

Links

Rechtsgrundlagen

Loi du 1er décembre 1978

réglant la procédure administrative non contentieuse

Ihre Meinung interessiert uns

Teilen Sie uns Ihre Meinung zu dieser Seite mit. Lassen Sie uns wissen, was wir verbessern können. Sie erhalten keine Antwort auf Ihr Feedback. Für spezifische Fragen verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Mit Stern gekennzeichnete Felder (*) sind Pflichtfelder.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?*
Wie bewerten Sie diese Seite?*
Sehr schlecht
Sehr gut

Hinterlassen Sie uns einen Kommentar und helfen Sie uns, diese Seite zu verbessern. Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten an, wie zum Beispiel Ihre E-Mail-Adresse, Ihren Namen oder Ihre Telefonnummer.

0/1000

Bitte bewerten Sie diese Seite

Ihr Feedback wurde erfolgreich gesendet!

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Möchten Sie zur Vereinfachung der digitalen öffentlichen Dienstleistungen beitragen und Ihre Ideen und Anregungen einreichen?

Besuchen Sie die Website Zesumme Vereinfachen, die Online-Beteiligungsplattform zur Verwaltungsvereinfachung in Luxemburg.

Zusammen vereinfachen

Es ist ein Fehler aufgetreten

Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.