Die Unterstützung der Pflegeversicherung für technische Hilfsmittel beantragen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die Pflegeversicherung kann die Kosten für technische Hilfsmittel übernehmen, die der betroffenen Person ermöglichen, ihre Selbstständigkeit in folgenden Bereichen zu behalten oder zu verbessern:

  • Körperhygiene;
  • Ernährung und Zubereitung der Mahlzeiten;
  • Bewegungsfreiheit in und außerhalb der Wohnung;
  • Ankleiden;
  • Haushaltsführung;
  • mündliche und schriftliche Kommunikation.

Diese technischen Hilfsmittel können den Bedarf in Bezug auf Sicherheit, Prävention und Schmerzlinderung erfüllen. Sie sollen auch die Aufgabe der Personen erleichtern, die die Hilfe- und Pflegeleistungen erbringen (zum Beispiel Rollstuhl, medizinisches Bett, Personenlifter, Videosystem, durch das die Bilder für Sehbehinderte vergrößert werden).

Die technischen Hilfsmittel werden der betroffenen Person kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Betrag der übernommenen Kosten darf jedoch nicht höher als 35.000 Euro pro Hilfsmittel sein.

Der Anbieter wird von der Pflegeversicherung ausgewählt und bezahlt.

Die Pflegeversicherung übernimmt ebenfalls die durch die Installation der technischen Hilfsmittel entstehenden Kosten.

Betroffene Personen

Alle Krankenkassenmitglieder und deren mitversicherte Familienangehörige haben Anspruch auf die Versicherung. Jeder Versicherte kann die Leistungen in Anspruch nehmen, sofern er als pflegebedürftig anerkannt wurde, unabhängig von seinem Einkommen.

Freiwillig Versicherte, die eine fakultative Versicherung gewählt haben, müssen eine Anwartschaftszeit von einem Jahr bei ihrer Krankenkasse erfüllen.

Nur die in einer vom beratenden Ausschuss vorgeschlagenen und in einer großherzoglichen Verordnung festgehaltenen Liste geführten technischen Hilfsmittel werden von der Pflegeversicherung übernommen.

Personen, die in Luxemburg krankenversichert sind (Nationale Gesundheitskasse) und als pflegebedürftig anerkannt wurden, aber nicht in Luxemburg wohnen (zum Beispiel: Grenzgänger), müssen sich für die Übernahme von technischen Hilfsmitteln an ihre Krankenkasse in ihrem Wohnsitzland wenden.  

Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat versichert sind und in Luxemburg wohnen, können von Luxemburg eine Kostenübernahme für technische Hilfsmittel zur Förderung der Selbstständigkeit erhalten.

Voraussetzungen

Die Pflegeversicherung kann die Kosten für technische Hilfsmittel für Personen übernehmen, die nicht den Grenzwert von 3,5 Stunden bei den Aktivitäten des täglichen Lebens erreichen.

Die technischen Hilfsmittel sowie die durch ihre Installation entstehenden Kosten werden nur aufgrund einer vorherigen Stellungnahme des Bewertungs- und Kontrolldienstes (Administration d’évaluation et de contrôle - AEC) der Pflegeversicherung von dieser übernommen.

Die Pflegeversicherung übernimmt keine Kosten, wenn ein technisches Hilfsmittel von der betroffenen Person ohne diese vorherige Stellungnahme gekauft wurde.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Personen, die die Pflegeversicherung in Anspruch nehmen möchten, müssen der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) ihren Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung per Post an folgende Adresse senden:

Caisse nationale de santé – Assurance dépendance
Postfach 1023 – L-1010 Luxembourg

Der Antrag besteht aus 2 Teilen:

  • dem Formular, das der Antragsteller ausfüllen und in dem er das entsprechende Kästchen ankreuzen muss;
  • dem medizinischen Bericht (R20), der dem Formular als Teil 2 beiliegt und vom behandelnden Arzt auszufüllen ist.

Der medizinische Bericht (R20) ist für den Antragsteller kostenlos. Der Arzt wird direkt von der Pflegeversicherung vergütet.

In seinem Bericht informiert der Arzt die Pflegeversicherung über den Gesundheitszustand des Antragstellers. Obwohl der Arzt eine wichtige Rolle spielt, entscheidet er nicht darüber, ob der Antragsteller pflegebedürftig ist oder nicht.

Der Antrag wird erst dann als vollständig angesehen, wenn die 2 Dokumente der CNS übermittelt wurden.

Bereitstellung von technischen Hilfsmitteln

Die betroffene Person muss unbedingt den Besuch des Gutachters des Bewertungs- und Kontrolldienstes der Pflegeversicherung (AEC) abwarten.

Wird der Antrag auf Erhalt von technischen Hilfsmitteln angenommen, werden dem Antragsteller die benötigten technischen Hilfsmittel so lange kostenlos zur Verfügung gestellt, wie sie von ihm benötigt werden.

Diese Bereitstellung kann auf 2 Arten erfolgen:

  • Das technische Hilfsmittel kann von der Pflegeversicherung bei einem Anbieter gemietet und der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden (Übernahme der Reparaturkosten durch die Pflegeversicherung).
  • Das technische Hilfsmittel kann von der Pflegeversicherung für die betroffene Person gekauft werden (keine Übernahme der Reparaturkosten durch die Pflegeversicherung).

Auf Eigeninitiative des Antragstellers gekaufte technische Hilfsmittel werden nicht von der Pflegeversicherung übernommen. Das Gesetz sieht keine rückwirkende Kostenübernahme vor.

In dringenden Fällen, zum Beispiel beim Verlassen des Krankenhauses, können technische Hilfsmittel folgendermaßen beantragt werden:

  • entweder telefonisch bei der „Helpline Technische Hilfsmittel“ des AEC unter der Nummer (+352) 247 86040 für dringend benötigte technische Hilfsmittel (Krankenhausbett, Toilettenstuhl usw.);
  • oder auf ärztliche Verordnung, die beim Hilfsmitteldienst (Service moyens accessoires - SMA) vorgelegt werden muss, um beispielsweise einen Rollstuhl oder ein Krankenhausbett zu erhalten. In diesem Fall übernimmt die Krankenkasse die Kosten für das technische Hilfsmittel. Überschreitet die Nutzungsdauer 6 Monate und wurde ein Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt, wird das genutzte Material automatisch auf die Pflegeversicherung übertragen.

Nur die in der „Datei B2“ der Satzung der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) aufgeführten technischen Hilfsmittel können anhand einer ärztlichen Verordnung zur Verfügung gestellt werden.

Anpassung von Fahrzeugen

Die Kosten für eine Anpassung eines Fahrzeugs können nur aufgrund einer Stellungnahme des AEC übernommen werden, der eine Einschätzung des Bedarfs vornimmt. Der AEC kann den Antragsteller auch bei der Wahl des Fahrzeugs beraten.

Im Allgemeinen werden nur Umbauten von zu privaten Zwecken genutzten Autos von der Pflegeversicherung übernommen.

Was die Anpassung des Fahrersitzes angeht, können nur die Kosten für auf dem Führerschein vermerkte Umbauten von der Pflegeversicherung übernommen werden. Für solche Vermerke auf dem Führerschein muss man sich an den Medizinischen Ausschuss der Abteilung für Mobilität und Transport (Département de la mobilité et des transports) des Ministeriums für Mobilität und öffentliche Arbeiten wenden.

Mit Ausnahme der speziell für Kinder angepassten Sitze können die Umbauten nur alle 5 Jahre ab dem Datum der Ausstellung der Konformitätsbescheinigung des Umbaus erneuert werden. Bei Umbauten, die infolge eines Unfalls mit dem Fahrzeug zerstört oder beschädigt wurden, übernimmt die Pflegeversicherung nicht die Kosten für eine Erneuerung.

Blindenführhunde

Blindenführhunde erhöhen die Eigenständigkeit und die Sicherheit von Sehbehinderten.

Die Übernahme der Kosten für einen Blindenführhund ist nur auf befürwortende Stellungnahme des Bewertungs- und Kontrolldienstes der Pflegeversicherung (AEC) möglich. Das Gesetz sieht keine rückwirkende Kostenübernahme vor. Es sollte also vor Erhalt einer Antwort seitens des AEC kein Blindenführhund gekauft werden.

Blinde oder sehbehinderte Personen müssen über die nötigen körperlichen und kognitiven Fähigkeiten verfügen, um sich mithilfe eines Blindenführhunds fortbewegen zu können.

Die bewilligte Beihilfe darf den Betrag von 23.000 Euro nicht überschreiten.

Der bewilligte Betrag beinhaltet:

  • den Preis für den Kauf des Hundes bei einer vom Pflegeversicherungsträger zugelassenen Spezialschule;
  • die Kosten für die Aufzucht in einer Patenfamilie;
  • die Kosten für die Ausbildung des Führhundes;
  • die Kosten für die Anschaffung des Führgeschirrs.

Er beinhaltet auch die Kosten für die Einführung des Sehbehinderten in das Führen anhand des Führgeschirrs in der Schule und am Wohnsitz des Begünstigten sowie die Folgebetreuung des Hundes durch die Schule.

Die Kosten für die Anfahrt und den Aufenthalt des Sehbehinderten in der Schule gehen zu dessen Lasten.

Die Kosten für den Unterhalt, das Hundefutter, den Tierarzt sowie für die zivilrechtliche Haftung für etwaige vom Hund verursachte Schäden gehen zulasten des Halters des Blindenführhundes.

Der Hundehalter muss sich dazu verpflichten, die Bedürfnisse des Hundes zu achten und sich unter Einhaltung der Tierschutzgesetze um den Hund zu kümmern. Die Lebensumstände müssen sich für das Halten eines Hundes eignen.

Streitfälle

Sollte der Pflegebedürftige mit der ursprünglichen Entscheidung nicht einverstanden sein, kann er beim Vorstand der CNS Widerspruch einlegen. Hierzu muss er innerhalb von 40 Tagen nach der Entscheidung ein Schreiben an den Vorstand der CNS richten. Auf dem Bescheid, den die Person erhält, ist das einzuhaltende Verfahren beschrieben.

Ist der Antragsteller mit der Entscheidung des Vorstands der CNS nicht einverstanden, kann er innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung der Entscheidung ein Rechtsmittel beim Schiedsgericht der Sozialversicherungen (Conseil arbitral de la sécurité sociale - CASS) in Luxemburg einlegen. Ein einfacher formloser Antrag beim CASS ist in diesem Fall ausreichend.

Die Entscheidungen des CASS sind ebenfalls rechtsmittelfähig, wenn der Streitwert über 1.250 Euro liegt. Hierzu muss sich der Antragsteller innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung jeder Entscheidung an das Oberste Schiedsgericht der Sozialversicherungen (Conseil supérieur de la sécurité sociale) wenden.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

  • Code de la sécurité sociale - Livre V, Chapitre I
  • Règlement grand-ducal modifié du 22 décembre 2006

    déterminant: 1. les modalités et les limites de la prise en charge des aides techniques par l'assurance dépendance; 2. les modalités et les limites de la prise en charge des adaptations du logement par l'assurance dépendance; 3. les produits nécessaires aux aides et soins

  • Règlement grand-ducal du 13 décembre 2017

    modifiant le règlement grand-ducal modifié du 22 décembre 2006 déterminant 1. les modalités et les limites de la prise en charge des aides techniques par l’assurance dépendance ; 2. les modalités et les limites de la prise en charge des adaptations du logement par l’assurance dépendance ; 3. les produits nécessaires aux aides et soins

Ihre Meinung interessiert uns

Teilen Sie uns Ihre Meinung zu dieser Seite mit. Lassen Sie uns wissen, was wir verbessern können. Sie erhalten keine Antwort auf Ihr Feedback. Für spezifische Fragen verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Mit Stern gekennzeichnete Felder (*) sind Pflichtfelder.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?*
Wie bewerten Sie diese Seite?*
Sehr schlecht
Sehr gut

Hinterlassen Sie uns einen Kommentar und helfen Sie uns, diese Seite zu verbessern. Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten an, wie zum Beispiel Ihre E-Mail-Adresse, Ihren Namen oder Ihre Telefonnummer.

0/1000

Bitte bewerten Sie diese Seite

Ihr Feedback wurde erfolgreich gesendet!

Vielen Dank für Ihren Beitrag. Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen haben, verwenden Sie bitte das Kontaktformular.

Möchten Sie zur Vereinfachung der digitalen öffentlichen Dienstleistungen beitragen und Ihre Ideen und Anregungen einreichen?

Besuchen Sie die Website Zesumme Vereinfachen, die Online-Beteiligungsplattform zur Verwaltungsvereinfachung in Luxemburg.

Zusammen vereinfachen

Es ist ein Fehler aufgetreten

Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.