Sich im Ausland behandeln lassen (geplante Gesundheitsdienstleistungen)

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Jede Person, die sich im Ausland im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts behandeln lassen möchte, muss im Vorfeld das Einverständnis der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) einholen.

Das einfache Aufsuchen eines Arztes ohne Inanspruchnahme kostspieliger Fachgeräte bedarf keiner vorherigen Genehmigung innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz.

Zielgruppe

Alle Personen, die in Luxemburg durch eine Kranken-/Mutterschaftsversicherung abgesichert sind und sich im Ausland pflegen/behandeln lassen müssen oder wollen.

Voraussetzungen

Der Versicherte muss das vorherige Einverständnis der CNS einholen. Es wird empfohlen, diese Genehmigung eine Woche vor der geplanten Behandlung zu beantragen.

Vorgehensweise und Details

Beantragung der Vorabgenehmigung

Um das vorherige Einverständnis für eine Behandlung im Ausland zu erhalten, muss der Versicherte der CNS einen Antrag auf vorherige Genehmigung seitens des behandelnden Arztes vorlegen. Die CNS stellt ein Standardformular zur Verfügung, das vom Arzt auszufüllen ist.

Der Antrag wird dem Kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale) zwecks Stellungnahme vorgelegt. Wird der Antrag angenommen, erhält der Versicherte seitens der CNS eine Bescheinigung über die Bewilligung der Überweisung ins Ausland.

Kostenübernahme bei geplanten Gesundheitsleistungen, die jedoch keiner vorherigen Genehmigung bedürfen (ambulante Gesundheitsleistungen)

Unter nicht stationären oder ambulanten Gesundheitsdienstleistungen sind alle Maßnahmen oder Leistungen eines Arztes oder jedes anderen Gesundheitsdienstleisters zu verstehen, darunter insbesondere medizinische Beratungen, kleine chirurgische Eingriffe ohne Krankenhausaufenthalt sowie medizinische Ausstattung.

Die Kostenübernahme durch die CNS erfolgt durch Erstattung der Kosten, die für solche Gesundheitsleistungen im Ausland verauslagt wurden.

Der Versicherte, der Gesundheitsdienstleistungen im Ausland in Anspruch nehmen oder dort medizinische Ausstattungen erwerben möchte, muss in diesem Fall die Kosten verauslagen. Nach seiner Rückkehr nach Luxemburg muss der Versicherte lediglich die Rechnungen über die im Ausland verauslagten Kosten bei der zuständigen Kasse einreichen, damit diese zu den in Luxemburg anwendbaren Sätzen erstattet werden. Er muss die ordnungsgemäß quittierten und die erbrachten Leistungen genau beschreibenden Rechnungen in französischer, deutscher oder englischer Sprache vorlegen.

Ausnahme

Bestimmte Leistungen können in Ausnahmefällen einer vorherigen Genehmigung unterliegen, beispielsweise Krankengymnastik, Röntgenaufnahmen oder Krankenpflege.

Ist eine Genehmigung aufgrund der medizinischen Nomenklaturen oder der Satzung der CNS erforderlich, muss sie vor der Auslandsreise erteilt werden, damit eine Kostenübernahme erfolgen kann. Das zu befolgende Verfahren entspricht somit dem für den Erhalt einer Genehmigung für stationäre Gesundheitsdienstleistungen geltenden Verfahren.

Kostenübernahme bei geplanten Gesundheitsleistungen, die einer vorherigen Genehmigung bedürfen (stationäre Leistungen und/oder Leistungen unter Inanspruchnahme kostspieliger Fachgeräte)

Für geplante stationäre Behandlungen im Ausland können von der CNS zwei Arten von Genehmigungen nach einem Antrag auf Vorabgenehmigung zur Überweisung ins Ausland ausgestellt werden:

  • entweder eine (von den Verordnungen (EG) 883/2004 und (EG) 987/2009 vorgesehene) Genehmigung S2, die die Übernahme der geplanten Behandlung im Behandlungsland gemäß den dort anwendbaren Sätzen und Tarifen gewährleistet. In der Regel erfolgt die Kostenübernahme nach dem System der direkten Leistungsabrechnung, d. h., dass die Krankenkasse des Behandlungslandes die Behandlung direkt bezahlt und der Versicherte nur den Patientenanteil und etwaige Zusatzleistungen übernimmt. Kommt das System der direkten Leistungsabrechnung nicht zur Anwendung, muss der Versicherte die Kosten verauslagen und eine Erstattung bei der Kasse des Behandlungslandes oder der luxemburgischen Kasse gemäß den im Behandlungsland anwendbaren Sätzen und Tarifen beantragen. Auf ausdrücklichen Antrag bei der zuständigen Kasse in Luxemburg kann ein Erstattungszusatz beantragt werden.
  • oder eine Genehmigung gemäß Richtlinie 2011/24 (laut Richtlinie 2011/24/EU). In diesem Fall muss der Versicherte die gesamten Kosten verauslagen und deren Erstattung bei der luxemburgischen Kasse gemäß den in Luxemburg anwendbaren Sätzen, Tarifen und Bedingungen beantragen.

Ist ein besonderes Transportmittel notwendig (Krankenwagen, Taxi, Flugzeug usw.), muss der die Überweisung ins Ausland verschreibende Arzt einen Genehmigungsantrag für eine Überweisung ins Ausland einreichen und das entsprechende Kästchen auf dem Antragsformular für die Genehmigung des Auslandstransfers ankreuzen. In Ermangelung einer Übernahmevereinbarung für die Transportmittelkosten hat der Versicherte auf Anfrage Anspruch auf eine Fahrtkostenvergütung.

Des Weiteren kann beim Kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung ein Antrag auf Übernahme der Aufenthaltskosten einer Begleitperson gestellt werden. Die Krankenversicherung übernimmt diese Kosten unter der Voraussetzung, dass die Anwesenheit dieser Person vom ausländischen behandelnden Arzt als unerlässlich bescheinigt wird. Eine Sondergenehmigung ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt.

Kostenübernahme im Falle von Genesungskuren

Die Kosten für Kuren im Ausland werden von der Krankenversicherung übernommen, sofern sie im Vorfeld von der Nationalen Gesundheitskasse auf der Grundlage einer begründeten Stellungnahme des Kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherung genehmigt wurden. Diese Kuren müssen in einer anerkannten Einrichtung stattfinden. Reisekosten werden nicht übernommen.

Für die Antragstellung ist das gleiche Antragsformular zwecks Vorabgenehmigung zur Überweisung ins Ausland zu verwenden. 

Kostenübernahme bei geplanten Gesundheitsleistungen in einem Drittstaat

Es ist zwischen den Ländern, die durch ein bilaterales Abkommen mit Luxemburg verbunden sind, und Drittländern ohne Vertragsbindung zu unterscheiden.

Durch ein bilaterales Abkommen verbundene Länder

Jede geplante medizinische Behandlung in einem dieser Länder bedarf der vorherigen Genehmigung der CNS nach befürwortender Stellungnahme des Kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherung. Es gilt hier das gleiche Verfahren für den Genehmigungsantrag wie für die Länder der EU, des EWR oder für die Schweiz.

Drittländer ohne Vertragsbindung

Im Falle eines begründeten Antrags seitens eines Facharztes und nach befürwortender Stellungnahme des Kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherung besteht die Möglichkeit für eine Bewilligung der Überweisung zwecks medizinischer Behandlung in einem Drittland ohne Vertragsbindung. Im Falle der Genehmigung erhält der Versicherte einen Beleg für die Kostenübernahme durch die CNS.

Er muss die gesamten Kosten verauslagen und deren Erstattung nach seiner Rückkehr beantragen. Der Kontrollärztliche Dienst der Sozialversicherung legt den zu erstattenden Betrag fest.

Wird eine Behandlung außerhalb der Europäischen Union und außerhalb des europäischen Kontinents genehmigt, hat der Versicherte Anspruch auf eine pauschale Sonderfahrtkostenvergütung. Die gleiche Vergütung ist für die genehmigte Begleitperson fällig.

Formulare/Online-Dienste

Formular S2: Anspruch auf eine geplante Behandlung – Genehmigung der Verlegung ins Ausland zur Durchführung einer Behandlung

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AUTHENTISCHE QUELLEN

Krankenkasse - Meine Situation

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Caisse de maladie - Ma situation

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