Sich an die Nationale Informations- und Vermittlungsstelle im Gesundheitswesen wenden

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Ziel der Nationalen Informations- und Vermittlungsstelle im Gesundheitswesen ( Service national d’information et de médiation santé) ist es, die Patienten und Gesundheitsdienstleister insbesondere über ihre Rechte und Pflichten zu informieren, aber auch Streitfällen zwischen Patienten und Gesundheitsdienstleistern (Fachkräfte oder Einrichtungen) vorzubeugen und diesbezüglich eine gütliche Einigung zu erzielen.

Zielgruppe

Die Nationale Informations- und Vermittlungsstelle im Gesundheitswesen kann zu Informationszwecken konsultiert oder angerufen werden von:

  • jedem Patienten;
  • jeder Person in ihrer Eigenschaft als Vertreter des Patienten bei der Wahrnehmung seiner Rechte (benannte Vertrauensperson, Eltern des minderjährigen Kindes, gesetzlicher Vormund);
  • jedem, der für den Todesfall über das Recht auf Zugang zur Patientenakte und zu den gesundheitsbezogenen Daten verfügt (nicht getrennt lebender Ehepartner, volljährige Kinder, Rechtsnachfolger des Patienten, eingetragener Lebenspartner, Lebensgefährte des Patienten zum Zeitpunkt des Todes);
  • allen Gesundheitsdienstleistern.

Wird auf das Vermittlungsverfahren zurückgegriffen, kann der Patient bei seinen Formalitäten die Unterstützung eines Begleiters, der keine Fachkraft des Gesundheitswesens sein muss, in Anspruch nehmen.

Kosten

Die Anrufung der Nationalen Informations- und Vermittlungsstelle im Gesundheitswesen ist kostenlos.

Vorgehensweise und Details

Information von Patienten und Gesundheitsdienstleistern

Ziel der Nationalen Informations- und Vermittlungsstelle im Gesundheitswesen ist es, die Patienten und Gesundheitsdienstleister über ihre Rechte und Pflichten zu informieren.

Daher kann sich jeder über die Rechte und Pflichten informieren, die im Bereich des Gesundheitswesens bestehen (freie Wahl des Dienstleisters, Recht auf eine aktualisierte und zugängliche Patientenakte usw.).

Die Stelle gibt ferner allgemein Auskunft über das luxemburgische Gesundheitssystem, insbesondere über die Organisation des Gesundheitssystems und die in Luxemburg für die Ausübung ihrer Tätigkeit zugelassenen Dienstleister.

Gleichzeitig fungiert die Stelle auch als nationaler Ansprechpartner bei der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und arbeitet eng mit der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé) zusammen, die für die Kostenerstattung im Rahmen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung zuständig ist.

Schließlich kann sich jeder bei der Nationalen Informations- und Vermittlungsstelle im Gesundheitswesen über das Vermittlungsverfahren zwischen dem Patienten (oder seinem überlebenden Partner) und dem Gesundheitsdienstleister informieren, sollte es zu einem Streitfall kommen.

Klärung von Beschwerden

Voraussetzung für eine erfolgreiche Vermittlung ist der gemeinsame Wille der Parteien, zu einer gütlichen Einigung zu gelangen.

Ziel des Vermittlers ist es, die Kommunikation zwischen dem Patienten und dem Gesundheitsdienstleister zu fördern und sie dabei zu unterstützen, selbst eine Lösung für ihren Konflikt zu finden.

Anrufung der Stelle

Der Antragsteller kann sich schriftlich oder mündlich in einer der 3 Amtssprachen Luxemburgs (Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch) an den Vermittler wenden.

Per schriftliche Vollmacht des Patienten oder des Patientenvertreters erhält die Nationale Informations- und Vermittlungsstelle im Gesundheitswesen das Recht auf Zugang zu allen medizinischen Teilen der Patientenakte und kann sich zudem an die Sozialversicherungsträger oder andere Behörden wenden, um sonstige zusätzliche Auskünfte einzuholen.

Vermittlungsverfahren

Sobald die Beschwerde vorliegt, geht der Vermittler mit dem Einverständnis der Parteien zur Vermittlung über.

Bevor der Vermittler den Vermittlungsauftrag annimmt, kann er ein informelles Treffen zwischen den Parteien vereinbaren, ohne dass deren etwaige Rechtsberater anwesend sind. Wenn der Auftrag angenommen ist, können die Parteien bis zum Abschluss des Verfahrens ihre Berater zur Unterstützung hinzuziehen.

Der Vermittler kann die Parteien zum Zweck der Vermittlung aufsuchen.

Der Vermittler kann mit Zustimmung der Parteien seinerseits die Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch nehmen.

Der Versicherer einer der Parteien kann sich in das Vermittlungsverfahren einschalten. Besteht die Möglichkeit, dass die Haftung einer der Parteien im Rahmen des Streitfalls ausgelöst ist, hat die seitens des Versicherten ohne das Einverständnis des Versicherers zugesagte oder versprochene Entschädigung keine bindende Wirkung für den Versicherer.

Unterzeichnung der Einigung

Sobald die Vermittlung eine Gesamt- oder Teileinigung erzielt hat, wird sie, mit Datum und Unterschrift aller Parteien versehen, schriftlich festgehalten. In dieser schriftlichen Einigung sind die genauen Verpflichtungen aufgeführt, die jede Partei eingegangen ist.

Vertraulichkeit

Der Vermittler, seine Mitarbeiter und die Parteien einer Vermittlung sind verpflichtet, Stillschweigen über den Inhalt der Vermittlung zu wahren.

Die Akte wird daher vertraulich behandelt.

Zuständige Kontaktstellen

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