Die Privatpilotenlizenz erwerben
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Inhaber einer Privatpilotenlizenz (für Flugzeuge), im Kürzel PPL(A), können ohne jegliche Vergütung die Funktionen des verantwortlichen Piloten oder des Kopiloten eines jeden Flugzeuges, das unentgeltliche Flüge durchführt, übernehmen. Je nach Art des verwendeten Flugzeugs oder unter Berücksichtigung der Flugbedingungen (Nachtflüge, Instrumentenflüge usw.) sind jedoch Zusatzqualifikationen erforderlich.
Während der Ausbildungszeit erhält der zukünftige Privatpilot eine Trainingslizenz. Nach deren Ablauf und nach Bestehen der theoretischen Prüfungen und einer praktischen Flugprüfung erhält er seine Privatpilotenlizenz. Die Qualifikationen für diese Lizenz müssen regelmäßig verlängert oder erneuert werden und der Pilot muss den Nachweis für seine einwandfreie körperliche und geistige Gesundheit erbringen.
Betroffene Personen
Voraussetzungen
Jeder Anwärter auf eine Privatpilotenlizenz (PPL(A)) muss das 17. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz einer Trainingslizenz sein. Er muss ebenfalls im Besitz eines gültigen medizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder 2 sein.
Um die Trainingslizenz zu bekommen, muss der Anwärter:
- das 16. Lebensjahr vollendet haben;
- die in den luftfahrtrechtlichen Bestimmungen festgelegten medizinischen Voraussetzungen erfüllen.
Minderjährige müssen zudem eine schriftliche Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen.
Durch die alleinige Tatsache, dass er eine Lizenz oder Befähigung benutzt, verpflichtet sich der Inhaber dazu, der zuständigen Behörde jeden Unfall und jede Krankheit zu melden, die seine technischen, körperlichen oder geistigen Fähigkeiten beeinträchtigen könnten.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Um eine Trainingslizenz zu erhalten, muss der Anwärter sich bei einem zugelassenen Ausbildungsinstitut anmelden, d. h.:
Vorgehensweise und Details
Ausbildungszeit
Jeder Anwärter auf eine Privatpilotenlizenz muss die erforderliche theoretische Ausbildung bei einer zugelassenen Ausbildungseinrichtung absolviert haben. Er muss ebenfalls mindestens 45 Flugstunden als Flugzeugpilot unter der Aufsicht seines Fluglehrers nachweisen können.
Theoretische Prüfung
Der Anwärter auf eine Privatpilotenlizenz muss den Privilegien der Privatpiloten entsprechende Kenntnisse in folgenden Bereichen unter Beweis stellen: Luftrecht, allgemeine Luftfahrzeugkunde, Flugleistung und Flugplanung, menschliches Leistungsvermögen und seine Grenzen, Meteorologie, Navigation, betriebliche Verfahren, Flugmechanik, Kommunikation.
Die Anmeldung zur Prüfung muss von einem Ausbilder und dem Verantwortlichen der Ausbildung oder dessen Stellvertreter unterzeichnet sein, um zu bescheinigen, dass der Anwärter die von der geltenden großherzoglichen Verordnung vorgesehene Ausbildung erhalten hat.
Die Zulassungsanträge müssen mindestens 10 Tage vor dem Datum der theoretischen Prüfungen per Post, Fax oder E-Mail bei der Lizenzenstelle (Bureau des licences) der Zivilluftfahrtbehörde (Direction de l'Aviation civile - DAC) eingehen. Das Original muss der Lizenzenstelle vor der Prüfung vorliegen.
Die Multiple-Choice-Prüfung kann auf Französisch oder Englisch abgelegt werden. Die Sprache muss bei der Anmeldung ausgewählt werden.
Der Prüfungsausschuss beruft die Anwärter schriftlich zu den theoretischen Prüfungen ein und gibt im Einberufungsschreiben den Ort, das Datum und die genaue Uhrzeit der Prüfungen an.
Anwärter, die nicht alle Bereiche beim ersten Prüfungstermin bestehen, können an einem zusätzlichen Prüfungstermin erneut antreten. Bei den zusätzlichen Prüfungsterminen werden alle Bereiche abgefragt, die noch nicht bestanden wurden.
Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn alle Bereiche innerhalb von 18 Monaten bestanden wurden. Die bestandene theoretische Prüfung gilt während 24 Monaten im Hinblick auf die Ausstellung der Privatpilotenlizenz, dies ab dem Tag des Bestehens aller Bereiche der theoretischen Prüfung.
Praktische Flugprüfung
Jeder Anwärter auf eine Privatpilotenlizenz muss die Fähigkeit nachweisen können, die angemessenen Verfahren anzuwenden und eine gewisse Anzahl an bestimmten Manövern auszuführen.
Die praktische Flugprüfung muss binnen 6 Monaten nach der Flugausbildung abgelegt werden.
Jeder Kandidat für die praktische Flugprüfung muss seine Ausbildung in einem Flugzeug des gleichen Typs/der gleichen Klasse absolviert haben, wie es für die Prüfung benutzt wird.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Zivilluftfahrtbehörde
-
Zivilluftfahrtbehörde
- Adresse:
-
4, rue Lou Hemmer
L-1748
Senningerberg
Luxemburg
Postfach 283 / L-2012 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 74 900
- Fax:
- (+352) 46 77 90
- E-Mail:
- civilair@av.etat.lu
- Website:
- https://dac.gouvernement.lu/fr.html
Geöffnet Schließt um 17.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Freitag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.30 bis 12.00 Uhr , 13.00 bis 17.00 Uhr
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
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Règlement (UE) No 1178/2011 de la Commission du 3 novembre 2011
déterminant les exigences techniques et les procédures administratives applicables au personnel navigant de l'aviation civile conformément au règlement (CE) no 216/2008 du Parlement européen et du Conseil
-
Règlement grand-ducal du 13 janvier 1993
réglementant les licences et qualifications du personnel de conduite des aéronefs
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