Entschädigung bei Erwerbslosigkeit als Kurzzeit-Beschäftigter des Kulturbetriebs
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Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs (intermittents du spectacle) arbeiten unter speziellen Bedingungen, da sie einem ständigen Wechsel zwischen Zeiträumen der Beschäftigung und Zeiträumen der Erwerbslosigkeit ausgesetzt sind.
Aufgrund dieser Situation hat der Staat Beihilfen für den Fall der Erwerbslosigkeit der Kurzzeit-Beschäftigten des Kulturbetriebs eingeführt. Sie haben Anspruch auf diese Unterstützungsmaßnahme, sofern Sie mehrere Bedingungen erfüllen.
Um im Falle von ungewollter Erwerbslosigkeit eine Entschädigung zu bekommen, müssen Sie einen Antrag beim Ministerium für Kultur einreichen.
Betroffene Personen
Sie kommen für diese Beihilfen infrage, wenn Sie Künstler, Bühnentechniker oder ein sonstiger Dienstleister sind, der:
- an einem Projekt oder an einer Produktion in den Bereichen Film, Audiovisuelles, Musik, darstellende, grafische, plastische, visuelle oder literarische Kunst beteiligt ist, sei es in der Vorbereitungs-, Kreations-, Aufführungs-, Verbreitungs- oder Werbephase; und
- schwerpunktmäßig vorübergehend im Rahmen von individuellen und befristeten Projekten tätig ist.
Daher kommt der ständige Wechsel zwischen Zeiträumen der Beschäftigung und Zeiträumen der Erwerbslosigkeit.
Sie üben Ihre Tätigkeit folgendermaßen aus:
- entweder für Unternehmen oder Veranstalter:
- aus der Branche der darstellenden Künste; oder
- aus dem Sektor der Film-, Musik- oder audiovisuellen Produktion;
- oder im Rahmen einer Produktion im Bereich der darstellenden Künste.
Als Gegenleistung für diese Tätigkeit erhalten Sie einen Lohn, ein Honorar oder eine Gage auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags oder eines Werkvertrags.
Hinweis: Sie können diese Beihilfe nicht in Anspruch nehmen, wenn Sie:
- einer beruflichen Tätigkeit auf der Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 oder mehr Stunden nachgehen;
- eine Altersrente im Rahmen der allgemeinen Rentenversicherung beziehen.
Voraussetzungen
Sie können lediglich in den Genuss der Entschädigung bei ungewollter Erwerbslosigkeit gelangen, wenn Sie:
- einen Zeitraum der Beschäftigung von mindestens 80 Tagen während eines Zeitraums von 365 Kalendertagen vor Beantragung der Eröffnung des Entschädigungsanspruchs nachweisen können, an denen eine vergütete Haupttätigkeit vorübergehend unter den oben genannten Bedingungen ausgeübt wurde:
- entweder für Unternehmen oder Veranstalter aus der Branche der darstellenden Künste oder aus dem Sektor der Film-, Musik- oder audiovisuellen Produktion;
- oder im Rahmen einer Produktion im Bereich der darstellenden Künste;
- ein monatliches Einkommen von mindestens dem 4-Fachen des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer aus der genannten Tätigkeit bezogen haben;
- im Zusammenhang mit einer oben genannten Tätigkeit während dem Zeitraum der Beschäftigung rentenversichert gewesen waren;
- am Tag der Antragstellung seit mindestens 6 Monaten ohne Unterbrechung in Luxemburg im Sinne von Artikel 1 des Sozialversicherungsgesetzbuchs sozialversichert sind und ein Engagement in der luxemburgischen Kunst- oder Kulturszene nachweisen können;
- keinen Anspruch auf Beihilfen für professionelle freischaffende Künstler haben;
- kein Arbeitslosengeld beziehen;
- nicht das im geänderten Gesetz vom 28. Juli 2018 über das Einkommen zur sozialen Eingliederung vorgesehene Einkommen zur sozialen Eingliederung (REVIS) beziehen.
Folgende vorübergehenden Tätigkeiten, die an bis zu 10 Tagen der 80 Beschäftigungstage ausgeübt werden, gelten als Zeitraum der Beschäftigung:
- Teilnahme an Schulungen im Zusammenhang mit der Ausübung Ihrer Tätigkeit als Kurzzeit-Beschäftigter des Kulturbetriebs;
- Abhalten von pädagogischen Aktivitäten oder Unterricht in einem erzieherischen Rahmen und jede sonstige Kulturvermittlungstätigkeit, vorausgesetzt, sie hängt mit Ihrer Tätigkeit als Kurzzeit-Beschäftigter des Kulturbetriebs zusammen und wird vergütet.
Wenn der Zeitraum der Beschäftigung oder der Zeitraum, für den ein Anspruch auf die Beihilfen besteht, Arbeitsunfähigkeitszeiten aus folgenden Gründen beinhaltet:
- Krankheitsurlaub von mindestens einem Monat;
- Mutterschaftsurlaub;
- Adoptionsurlaub; oder
- Vollzeitelternurlaub;
kann der besagte Zeitraum auf Antrag für einen der Arbeitsunfähigkeit entsprechenden Zeitraum unterbrochen werden.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Bevor Sie Ihren Antrag auf Erhalt des Anspruchs auf Unterstützung bei Erwerbslosigkeit einreichen können, müssen Sie im Besitz eines Arbeitshefts für Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs sein. Die Angaben in diesem Heft dienen der Aufzeichnung Ihrer Beschäftigungstage.
Dieses Heft ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Anspruch auf die Entschädigung wegen ungewollter Erwerbslosigkeit. Um es zu bekommen, müssen Sie einen Antrag auf Erhalt des Arbeitshefts für Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs (siehe „Online-Dienste und Formulare“) beim Ministerium für Kultur einreichen.
Zwecks ordnungsgemäßen Führens Ihres Arbeitshefts müssen Sie dort folgende Informationen eintragen bzw. eintragen lassen:
- Name oder Firma und Adresse oder Gesellschaftssitz des Arbeitgebers/Veranstalters sowie Angabe des Hauptbeschäftigungsorts;
- Art der beim Arbeitgeber/Veranstalter ausgeübten Tätigkeiten;
- Projekt oder Produktion, für welche(s) Sie diese Dienste geleistet haben;
- Anfangs- und Enddatum der im Vertrag vorgesehenen Leistungen sowie Angaben zur voraussichtlichen Dauer (in Tagen) und tatsächliche Dauer;
- feste tägliche Arbeitszeiten, sofern es solche gibt, ansonsten Einzelheiten zu den Arbeitszeiten;
- Stempel und Unterschrift des Arbeitgebers, des Veranstalters oder von dessen Vertreter samt Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Vorgehensweise und Details
Einreichung des Antrags auf Erhalt des Anspruchs auf Unterstützung
Sofern Sie die Voraussetzungen im Laufe der letzten 365 Tage erfüllt haben, können Sie Ihren Antrag auf Eröffnung des Entschädigungsanspruchs (siehe „Online-Dienste und Formulare“) beim Ministerium für Kultur einreichen.
Belege
Dem Antrag sind folgende Belege beizufügen:
- eine ausführliche Liste oder ein Kalender mit allen in den 365 Tagen vor dem Datum der Einreichung des Antrags erbrachten Tätigkeiten und Leistungen (Angabe der Verträge/Projekte, Arbeitstage und der entsprechenden Einkünfte);
- die Originalbögen des Arbeitshefts des Kurzzeit-Beschäftigten des Kulturbetriebs;
- Kopien der Arbeitsverträge und der dazugehörigen Lohnabrechnungen;
- Kopien der Werkverträge, der ausgestellten Rechnungen und der Zahlungsbelege;
- ein von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) vor weniger als 2 Wochen ausgestellter Sozialversicherungsnachweis, auf dem die Beschäftigungen der letzten 365 Tage aufgeführt sind;
- eine eidesstattliche Erklärung, die unter anderem folgenden Wortlaut enthält: „Hiermit erkläre ich, dass ich kein Ersatzeinkommen nach luxemburgischem oder ausländischem Recht beziehe.“ (Beispiel: Arbeitslosengeld, Einkommen zur sozialen Eingliederung (REVIS) usw.).
Bearbeitung des Antrags
Der Antrag wird von einer Kommission geprüft, die den für Kultur zuständigen Minister berät.
Im Jahr 2024 finden die Treffen der Kommissionsmitglieder an folgenden Terminen statt:
- 11. Januar;
- 8. Februar;
- 14. März;
- 18. April;
- 16. Mai;
- 13. Juni;
- 11. Juli;
- 12. September;
- 10. Oktober;
- 14. November;
- 12. Dezember.
Hinweis: Der vollständige Antrag muss mindestens eine Woche vorher eingegangen sein, damit der Antrag auf die jeweilige Tagesordnung gesetzt werden kann.
Sie erhalten binnen 3 Monaten nach Eingang Ihres ordnungsgemäß ausgefüllten Antrags auf Entschädigung eine Antwort.
Höhe der Entschädigung
Wird Ihr Antrag angenommen, haben Sie Anspruch auf einen Tagessatz:
- in Höhe des täglichen sozialen Mindestlohns für qualifizierte Arbeitnehmer; und
- der auf höchstens 121 Tagessätze während eines Zeitraums von 365 Tagen ab dem Tag der Einreichung des Antrags begrenzt ist.
Diese Leistungen werden monatlich und nur auf Antrag ausgezahlt. Das Ministerium stellt ein Formular (eidesstattliche Erklärung) zur Verfügung (siehe „Déclaration sur l'honneur“ in „Online-Dienste und Formulare“), das per Post oder E-Mail an folgende Adresse geschickt werden muss: declaration-aide@mc.etat.lu.
Es werden keine Tagessätze geschuldet:
- für Tage, an denen Sie nicht rentenversichert sind;
- für Tage, an denen Sie einer anderen beruflichen Tätigkeit (vergütet oder nicht) nachgegangen sind;
- für Tage, an denen Sie nach luxemburgischem oder ausländischem Recht ein Ersatzeinkommen bezogen haben (Beispiel: Arbeitslosengeld).
Sie müssen deshalb darauf achten, selbst bei Erwerbslosigkeit bzw. nach Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags weiterhin versichert zu bleiben.
Fristen
Ihre eidesstattliche Erklärung im Hinblick auf eine Entschädigung bei ungewollter Erwerbslosigkeit muss unbedingt im Laufe des Monats, der auf den Monat folgt, für den Sie die finanzielle Unterstützung beantragen, beim Ministerium für Kultur eingehen.
Ende des Anspruchs
Nach Ablauf von 365 Tagen nach dem Tag der Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Entschädigungsanspruchs können Sie, sofern Sie die Voraussetzungen immer noch erfüllen, einen neuen Antrag auf Erhalt des Anspruchs auf Unterstützung bei ungewollter Erwerbslosigkeit stellen.
Berücksichtigung der bisherigen Laufbahn der Empfänger der Unterstützung
Die Mindestbeschäftigungszeit von 80 Tagen wird auf 60 Tage verkürzt, wenn Sie 50 Jahre alt sind, vorausgesetzt, es handelt sich mindestens um Ihre achte aufeinanderfolgende Bewilligung des Anspruchs auf Entschädigung bei ungewollter Erwerbslosigkeit.
Ab dem Alter von 55 Jahren erhalten Sie durch die Bewilligung des Anspruchs auf Entschädigung bei ungewollter Erwerbslosigkeit bis zu maximal 131 Tagessätze während eines Bezugszeitraums von 365 Kalendertagen ab dem Tag der Einreichung Ihres Antrags auf Eröffnung des Entschädigungsanspruchs, vorausgesetzt, es handelt sich mindestens um Ihre achte aufeinanderfolgende Bewilligung.
Steuerrechtlicher Rahmen
Kunstpreise und akademische Preise, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus Luxemburg oder dem Ausland oder von Einrichtungen, bei denen Luxemburg Mitglied ist, vergeben werden, sind einkommensteuerfrei, sofern es sich nicht um eine wirtschaftliche Leistungserbringung handelt.
Wenn Sie Ihre Tätigkeit freiberuflich ausüben, können Sie die Absetzung eines Mindestpauschbetrags von 25 % der Betriebseinnahmen aus Ihrer Tätigkeit geltend machen, wobei hierfür ein jährlicher Höchstbetrag von 12.500 Euro gilt.
Übersteigt der Gewinn aus einer künstlerischen Tätigkeit den Durchschnitt der Gewinne des jeweiligen Geschäftsjahres und der 3 vorangehenden vollen Geschäftsjahre, kann dieser Gewinn als außerordentliches Einkommen eingestuft werden. Bei diesem Verhältnis ist eine Besteuerung vorteilhafter. Außerordentliche Einkünfte sind auf der Einkommensteuererklärung getrennt anzugeben. Ziel ist es, eine bessere Besteuerung von außergewöhnlichen künstlerischen Einkünften zu gewährleisten, indem versucht wird, Ihre tatsächliche Situation widerzuspiegeln, wenn diese Einkünfte über die letzten 4 Jahre verteilt worden wären.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Abteilung Beratung und Unterstützung für professionelle Künstler und Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs
- Adresse:
-
4, boulevard Roosevelt
L-2450
Luxemburg
Luxemburg
L-2912 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 88 612
- E-Mail:
- declaration-aide@mc.etat.lu
Abteilung Beratung und Unterstützung für professionelle Künstler und Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs
-
Abteilung Beratung und Unterstützung für professionelle Künstler und Kurzzeit-Beschäftigte des Kulturbetriebs
- Adresse:
-
4, boulevard Roosevelt
L-2450
Luxemburg
Luxemburg
L-2912 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 88 612
- E-Mail:
- declaration-aide@mc.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
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Rechtsgrundlagen
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Loi modifiée du 19 décembre 2014
relative 1) aux mesures sociales au bénéfice des artistes professionnels indépendants et des intermittents du spectacle 2) à la promotion de la création artistique
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Règlement grand-ducal du 2 septembre 2015
déterminant le pourcentage du coût global d'un immeuble, réalisé par l'Etat ou par les communes ou les établissements publics, financé ou subventionné pour une part importante par l'Etat, à affecter à l'acquisition d'oeuvres artistiques, les modalités d'appréciation et d'exécution des dispositions relatives aux commandes publiques
-
Règlement grand-ducal du 2 septembre 2015
fixant les modalités de délivrance et de tenue du carnet de travail de l'intermittent du spectacle
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