Staatliche Unterstützung zur Deckung der Gebühren für die musikalische Ausbildung auf Kommunalebene
Zum letzten Mal aktualisiert am
Mit dem Gesetz vom 27. Mai 2022 zur Organisation der musikalischen Ausbildung auf Kommunalebene wurde eine Unterstützung eingeführt, mit der das Musikschulgeld (von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband festgesetzte Anmeldegebühr für die musikalische Ausbildung) gemäß den gesetzlichen Bedingungen übernommen wird (darin sind zudem die Bedingungen für die kostenlose musikalische Ausbildung für Schüler bis 18 Jahre in den ersten Jahren eines Großteils der unterrichteten Fächer sowie eine Obergrenze des von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband in Rechnung zu stellenden Musikschulgeldes von 100 Euro pro Fach und pro Schuljahr festgelegt).
Der Gesamtbetrag des Musikschulgeldes der Schüler, die die unten genannten Bedingungen erfüllen, wird den Eltern bzw. den gesetzlichen Vertretern der Schüler erstattet.
Betroffene Personen
Die Eltern oder gesetzlichen Vertreter von Schülern, die eine vom Gesetz vorgesehene Musikschule besuchen, können eine staatliche Unterstützung zur Erstattung des gezahlten Musikschulgeldes beantragen.
Voraussetzungen
Um in den Genuss der staatlichen Unterstützung zur Erstattung des gezahlten Musikschulgeldes zu kommen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Die Schüler sind in einer vom Gesetz vorgesehenen Musikschule angemeldet.
- Die Schüler sind am 1. September vor dem Referenzschuljahr jünger als 18 Jahre.
- Der Haushalt, zu dem die Schüler gehören, verfügt über ein monatliches Bruttoeinkommen von weniger als dem 3,5-Fachen des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer:
- Übersteigt das monatliche Bruttoeinkommen die festgesetzte Obergrenze (das 3,5-Fache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer) um bis zu 10 %, werden 75 % des Musikschulgeldes erstattet.
- Übersteigt das monatliche Bruttoeinkommen die festgesetzte Obergrenze (das 3,5-Fache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer) um mehr als 10 % und um bis zu 20 %, werden 50 % des Musikschulgeldes erstattet.
Die für das monatliche Bruttoeinkommen des Haushalts geltende Obergrenze (das 3,5-Fache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer) wird ab dem 2. Kind um 500 Euro pro unterhaltsberechtigtes Kind, das am 1. September vor dem Referenzschuljahr jünger als 18 Jahre ist, erhöht.
Fristen
Die Anträge sind spätestens bis zum 1. Oktober des folgenden Schuljahres anhand eines spezifischen Formulars zusammen mit den erforderlichen Belegen an den Regierungskommissar für musikalische Ausbildung zu schicken.
Achtung: Die Eltern oder gesetzlichen Vertreter müssen für jeden Antrag das Formular und die erforderlichen Belege einreichen.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Die Eltern oder gesetzlichen Vertreter müssen die staatliche Unterstützung für die Erstattung des Musikschulgeldes beim Regierungskommissar für musikalische Ausbildung anhand eines spezifischen Formulars beantragen.
Dieses Formular kann heruntergeladen und per Post oder über MyGuichet.lu eingereicht werden.
Belege
Folgende Belege sind mit dem Antrag einzureichen:
- detaillierte Rechnung der Gemeinde oder des Gemeindeverbands oder der Musikschule für das Musikschulgeld;
- Zahlungsbeleg (quittierte Rechnung oder Belastungsanzeige der Bank);
- Bescheinigungen über das Gesamteinkommen der antragstellenden Person der letzten 3 Monate vor der Einreichung des Antrags (mit Ausnahme des Monats August) und gegebenenfalls des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners;
- Bescheinigung über die Auszahlung des Kindergeldes oder, in Ermangelung einer solchen, eine Kopie des Auszugs der letzten Kindergeldzahlung;
- letzte Einkommensbescheinigung des Steueramts, aus der das Einkommen der antragstellenden Person und gegebenenfalls des Ehepartners, eingetragenen Lebenspartners oder Lebensgefährten hervorgeht, und im Falle von Selbstständigen, Landwirten oder Winzern eine Kopie der letzten Aufstellung der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS), in der das steuerpflichtige Einkommen angegeben ist, auf dessen Grundlage die Sozialversicherungsbeiträge festgesetzt werden;
- Haushaltsbescheinigung.
Unvollständige Anträge werden abgelehnt.
Bewilligung der Unterstützung
Die staatliche Unterstützung wird den Anspruchsberechtigten ab dem 1. Januar des Referenzschuljahres ausgezahlt.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Generaldirektion für musikalische Ausbildung – Regierungskommissar für musikalische Ausbildung
-
Generaldirektion für musikalische Ausbildung – Regierungskommissar für musikalische Ausbildung
- Adresse:
-
33, rives de Clausen
L-2165
Luxemburg
Luxemburg
L-2926 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 86 638
- E-Mail:
- cem@men.lu
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Generaldirektion für musikalische Ausbildung – Regierungskommissar für musikalische Ausbildung
- Adresse:
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Weitere Informationen
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