Eine Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Schildern und Spannbannern beantragen
Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert
Tafeln, Schilder und Spannbanner zur Ankündigung eines Fests oder einer anderen Veranstaltung dürfen auf öffentlichen Flächen nur mit vorheriger Genehmigung durch die Straßenbauverwaltung (Administration des ponts et chaussées) und das Kulturministerium angebracht werden.
Zielgruppe
Vereine und Veranstalter, die an Straßen Werbeträger für Veranstaltungen platzieren möchten.
Vorgehensweise und Details
Antrag
Die Anträge auf eine Sondernutzungserlaubnis (permission de voirie) sind an folgende Stellen zu richten:
- das Kulturministerium – Abteilung Denkmalschutz und;
- die regionale Dienststelle der Straßenbauverwaltung, die für die Gemeinde zuständig ist, in der die Schilder aufgestellt werden sollen. Ein Muster für den Antrag finden Sie auf dem Portal für Ehrenamt.
Sofern einige Schilder im Zuständigkeitsgebiet anderer regionaler Dienststellen aufgestellt werden, ist eine Kopie der direkten Sondernutzungserlaubnis (permission de voirie directe) zur Information an die Leiter der jeweiligen Dienststellen zu übermitteln.
Anzahl und Art der Schilder
Grundsätzlich ist die Zahl der Schilder auf sechs beschränkt. Sie dürfen frühestens zwei Wochen vor der Veranstaltung angebracht und müssen spätestens drei Tage nach der Veranstaltung entfernt werden.
Es gibt zwei Arten von Werbeträgern dieses Typs:
- Fest stehende Schilder, die auf im Boden verankerten Pfosten aufgestellt werden;
- Spannbanner, die über die Straße gespannt werden.
Der Inhalt der Werbeträger muss klar, präzise und sofort erfassbar sein. Die Form und Art der Beschriftung sollte besonders sorgfältig ausgewählt werden: Sie muss bei normaler Fahrgeschwindigkeit eines Autos lesbar sein.
Wichtige Empfehlungen
Für am Straßenrand aufgestellte Schilder wird den Veranstaltern Folgendes empfohlen:
- Verwenden Sie Piktogramme und die für Schilder üblichen Formen. Achten Sie jedoch darauf, dass keine Verwechslungsgefahr mit Verkehrspiktogrammen oder Verkehrsschildern entsteht.
- Der Text sollte möglichst kurz sein: Beschränken Sie sich auf den Namen der Veranstaltung, Ort und Datum.
- Die Buchstabenhöhe sollte entsprechend der jeweiligen zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Straßenabschnitts gewählt werden, wobei folgende Mindestgröße empfohlen wird:
- 50 km/h: 90 mm
- 70 km/h: 130 mm
- 90 km/h: 180 mm
- Verzichten Sie auf Handschriften, verwenden Sie gedruckte Groß- und Kleinbuchstaben.
Wichtige Verbote
In folgenden Bereichen dürfen keine Werbeschilder aufgestellt werden:
- an Autobahnen sowie auf einem 25 m breiten Streifen rechts und links der Autobahn (Bauverbotsgebiet);
- weniger als 50 m vor Kreuzungen, Fußgänger- und Radfahrerüberwegen;
- auf der Mittelinsel von Kreisverkehren.
Es ist verboten, Schilder an Straßenbäumen oder Ausstattung der Straßenanlage (z. B. Pfosten, Verkehrsschilder, Kunstwerke, Straßenlaternen) anzubringen. Innerhalb geschlossener Ortschaften kann eine Anbringung an herkömmlichen Straßenlaternen aus verzinktem Stahl toleriert werden, sofern die Befestigung mit Bändern aus rostfreiem Stahl oder aus Kunststoff erfolgt und die Wartung der öffentlichen Beleuchtung dadurch nicht behindert wird. Draht (auch mit Kunststoffbeschichtung) ist nicht als Befestigungsmaterial erlaubt.
Außerdem ist es strengstens verboten, diese Art von Schildern für nicht zulässige Werbung für Einrichtungen wie Gaststätten, Restaurants, Diskotheken zu benutzen, in denen in kurzen Zeitabständen Bälle, Partys und andere Veranstaltungen organisiert werden, um in erster Linie den Namen dieser Lokalitäten fast permanent plakatieren zu können.
Formulare/Online-Dienste
Demande en obtention d'une permission de voirie pour des panneaux de publicités et / ou calicots pour manifestations
Zuständige Kontaktstellen
-
Straßenbauverwaltung38, boulevard de la Foire
L-1528 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 28 46 11 00Fax : (+352) 26 25 63 11 00
-
Nationales Institut für das gebaute Erbe26, rue Münster
L-2160 Luxemburg
Luxemburg
Tel. : (+352) 247-86652Fax : (+352) 46 17 79