Als Opfer eines Gewaltverbrechens eine staatliche Entschädigung beantragen
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Die Opfer vorsätzlich begangener Handlungen (Körperverletzung, Vergewaltigung usw.), die zu Körperschäden geführt haben, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine staatliche Entschädigung, wenn sie nicht vom Täter entschädigt werden können, weil dieser nicht identifiziert oder nicht aufgefunden werden konnte oder zahlungsunfähig ist.
Betroffene Personen
Jede Person, die in Luxemburg oder im Ausland einen Körperschaden infolge vorsätzlicher Handlungen erlitten hat, welche den Tatbestand einer Straftat erfüllen.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Opfer entschädigt werden kann:
- Bei in Luxemburg begangenen Straftaten muss das Opfer entweder:
- seinen rechtmäßigen Wohnsitz in Luxemburg haben;
- sich zum Zeitpunkt der Straftat legal in Luxemburg aufgehalten haben;
- Angehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder des Europarats sein;
- ein Opfer von Menschenhandel sein.
- Bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, muss das Opfer seinen rechtmäßigen Wohnsitz in Luxemburg haben.
Unabhängig vom Ort, an dem die Straftat begangen wurde, müssen darüber hinaus folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der erlittene Schaden muss aus vorsätzlichen Handlungen herrühren (Körperverletzung, Vergewaltigung usw.), welche den Tatbestand einer Straftat erfüllen.
- Die vorsätzlichen Handlungen müssen entweder:
- einen Körperschaden verursacht haben, der zum Tod, zu einer dauerhaften Erwerbsminderung oder zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit von mehr als einem Monat geführt hat oder;
- den Straftatbestand eines Sittlichkeitsvergehens oder der Vergewaltigung darstellen.
- Der Schaden muss in einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensbedingungen bestehen, die verursacht wurde durch:
- den Verlust oder den Rückgang des Einkommens;
- einen Anstieg der Ausgaben oder Sonderausgaben;
- die Unfähigkeit einer Berufstätigkeit nachzugehen;
- den Verlust eines Schuljahrs;
- einen Eingriff in die körperliche oder geistige Unversehrtheit oder einen immateriellen oder ästhetischen Schaden sowie körperliche oder seelische Leiden (das Opfer eines Sittlichkeitsvergehens oder einer Vergewaltigung braucht nicht den Beweis einer Verletzung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit zu erbringen, da diese bei ihm angenommen wird).
- Das Opfer kann auf keine Weise eine wirksame und ausreichende Entschädigung (zum Beispiel: vom Täter, von der Sozialversicherung, einer privaten Versicherung, einem anderen Staat im Falle einer Straftat im Ausland) erlangen.
Die Entschädigung kann aufgrund des Verhaltens des Opfers während der Straftat oder seiner Beziehungen zum Täter verweigert oder gekürzt werden.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Entschädigungsantrag ist an das Ministerium der Justiz zu richten, das innerhalb von 6 Monaten entscheidet.
Der Antrag muss:
- innerhalb von 2 Jahren nach der Straftat eingereicht werden:
- Wenn der Täter gerichtlich belangt wird, läuft diese Frist erst 2 Jahre nach dem endgültigen Strafurteil oder einer späteren endgültigen Entscheidung in Sachen Schadenersatz für das Opfer ab.
- Falls das Opfer minderjährig ist, läuft diese 2-jährige Frist erst ab dem Tag, an dem es volljährig wird, sofern es sich bei der Handlung um ein Verbrechen handelt (das heißt: Strafmaß von mindestens 5 Jahren Haft) oder sie eine der folgenden Straftaten darstellt: Sittlichkeitsverbrechen, Vergewaltigung, Menschenhandel, schwere Körperverletzung, Vergiftung;
- in luxemburgischer, französischer oder deutscher Sprache verfasst sein;
- das Datum, den Ort und die genaue Art der Straftat, deren Opfer der Antragsteller wurde, enthalten;
- mit den Schriftstücken eingereicht werden, welche die Handlungen (zum Beispiel: Polizeiprotokoll) und den erlittenen Schaden (zum Beispiel: ärztliche Atteste) belegen.
Das Opfer kann auch bei der Juristischen Empfangs- und Informationsstelle (Service d’accueil et d’information juridique) und beim Zentralen Sozialamt (Service central d’assistance sociale) um Hilfe und Beratung beim Verfassen seines Antrags bitten.
Prüfung des Antrags
Nach Eingang des Antrags leitet der Justizminister diesen zur Begutachtung an eine Kommission weiter, die aus einem Richter, einem Beamten des höheren Diensts des Justizministeriums und einem Anwalt besteht.
Der Antragsteller wird von der Kommission geladen und zu den Handlungen und dem erlittenen Schaden angehört. Dieses Verfahren ist nicht öffentlich und der Antragsteller kann sich von einem Anwalt oder einem Mitarbeiter der Abteilung für Opferhilfe als Rechtsbeistand begleiten lassen. Die Kommission kann alle zweckdienlichen Anhörungen und Untersuchungen vornehmen bzw. Gutachten erstellen lassen und bei allen natürlichen und juristischen Personen, Behörden oder öffentlichen Einrichtungen, einschließlich Steuerbehörden und Bankinstitute, Auskünfte zur beruflichen, finanziellen oder sozialen Situation der Personen, die für den durch die Handlungen entstandenen Schaden aufkommen sollen, einholen.
Wenn die Personalien und der Wohnort des Täters bekannt sind, setzt die Kommission ihn schriftlich von seinem Recht in Kenntnis, sich innerhalb von einem Monat nach Eingang des Schreibens zu äußern.
Während der Bearbeitung des Antrags kann der Justizminister dem Antragsteller im Bedarfsfall einen Vorschuss gewähren.
Nach Bearbeitung des Antrags schickt die Kommission eine Stellungnahme an den Justizminister, in der sie sich dazu äußert, ob der Antrag berechtigt ist und welcher Betrag als Entschädigung in Betracht kommt.
Der Justizminister entscheidet auf der Grundlage dieser Stellungnahme über die Zuerkennung einer Entschädigung für das Opfer.
Der Höchstbetrag der Entschädigung beträgt derzeit 63.000 Euro (jährlich durch eine großherzogliche Verordnung festgesetzt).
Wird dem Opfer eine Entschädigung zuerkannt und stellt sich später heraus, dass sich der Schaden erheblich verschlimmert hat, kann es innerhalb von 5 Jahren nach der Auszahlung der ersten Entschädigung eine zusätzliche Entschädigung beantragen. Der Gesamtbetrag der beiden Entschädigungen darf jedoch nicht den Höchstbetrag der Entschädigung übersteigen.
Straftaten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat begangen wurden
Wenn der Antragsteller seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz in Luxemburg hat, aber Opfer eines vorsätzlichen Gewaltverbrechens in einem anderen EU-Mitgliedstaat geworden ist, hat er das Recht, sich vom luxemburgischen Justizministerium unterstützen zu lassen, um wesentliche Informationen über seine Möglichkeiten, eine Entschädigung in diesem anderen Mitgliedstaat zu beantragen, einzuholen und zwecks Weiterleitung seines Entschädigungsantrags an die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats.
Das Justizministerium unterstützt das Opfer gleichermaßen, wenn die Entscheidungsbehörde des anderen Mitgliedstaats zusätzliche Informationen anfordert.
Das Justizministerium hilft gegebenenfalls auch bei der Anhörung des Opfers durch die Entscheidungsbehörde, zum Beispiel mittels einer Telefonkonferenz. Das Ministerium kann auch von der Entscheidungsbehörde ersucht werden, die mündlichen Aussagen des Opfers einzuholen, über die ein Protokoll erstellt wird, das an die Entscheidungsbehörde geschickt wird.
Widerspruch gegen die Entscheidung des Ministers
Falls das Opfer mit der Entscheidung des Justizministers nicht einverstanden ist, kann es den Staat, vertreten durch den Justizminister, beim Bezirksgericht Luxemburg oder Diekirch auf Festsetzung der Entschädigung oder des Vorschusses verklagen.
Die Klage muss innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Entscheidung des Justizministers eingereicht werden. Wenn der Justizminister nicht innerhalb von 6 Monaten eine Entscheidung trifft, kann das Opfer den Fall nach Ablauf dieser Frist vor das Bezirksgericht bringen.
Das Bezirksgericht entscheidet in letzter Instanz: Weder das Opfer noch der Staat können gegen sein Urteil Berufung einlegen. Es kann jedoch Revision gegen dieses Urteil eingelegt werden.
Rückzahlung der Entschädigung
Wenn das Opfer nach der Zahlung des Vorschusses oder der Entschädigung eine Wiedergutmachung seines Schadens oder wirksamen Schadenersatz erlangt, kann der Justizminister die vollständige oder teilweise Rückzahlung der Entschädigung oder des Vorschusses verlangen.
Strafrechtliche Bestimmungen
Wer eine Entschädigung auf der Grundlage wissentlich falscher Angaben erhalten hat oder versucht hat zu erhalten, muss die erhaltenen Beträge zurückzahlen und kann zu einer Haftstrafe zwischen einem Monat und 5 Jahren und einer Geldstrafe zwischen 251 Euro und 30.000 Euro verurteilt werden.
Zuständige Kontaktstellen
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Ministerium der Justiz
- Adresse:
-
13, Rue Erasme, Centre administratif Pierre Werner
L-1468
Luxemburg
Luxemburg
L-2934 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 - 84537
- E-Mail:
- info@mj.public.lu
- Website:
- https://mj.gouvernement.lu/de.html
-
Ministerium der Justiz Abteilung für Waffen und Wachdienste
- Adresse:
- 13, rue Erasme L-1468 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 84514
- Telefon:
- (+352) 247 84523
- Telefon:
- (+352) 247 84054
- Fax:
- (+352) 22 05 19
- E-Mail:
- armes@mj.etat.lu
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- 8h30 à 11h30, 14h30 à 16h00
Montags bis freitags von 08.30 bis 11.30 und von 14.30 bis 16.00 (spezielle Öffnungszeiten während der Weihnachtszeit und Sommerferien) -
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13, rue Erasme
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L-2934 Luxemburg
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Montag bis Freitag (außer an Feiertagen) von 8.30 bis 11.30 Uhr und von 14.30 bis 16.00 Uhr (spezielle Öffnungszeiten in der Weihnachtszeit und den Sommerferien) -
Ministerium der Justiz Staatsangehörigkeitsabteilung – Einbürgerung
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- nationalite@mj.public.lu
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Ministerium der Justiz Staatsangehörigkeitsabteilung – Bescheinigungen in Bezug auf die luxemburgische Staatsangehörigkeit
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Ministerium der Justiz Staatsangehörigkeitsabteilung – Wiedereinbürgerung
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Ministerium der Justiz Staatsangehörigkeitsabteilung – Staatsangehörigkeit durch Option
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- (+352) 26 20 27 59
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Ministerium der Justiz Staatsangehörigkeitsabteilung – Allgemeine Fragen und Sekretariat
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- 13, rue Erasme L-1468 Luxemburg
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- (+352) 247 84 547
- Fax:
- (+352) 26 20 27 59
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Der Schalter der Staatsangehörigkeitsabteilung ist montags bis freitags von 8.30 bis 11.30 Uhr und von 14.30 bis 16.00 Uhr (außer an Feiertagen) für die Öffentlichkeit geöffnet. -
Ministerium der Justiz Meldeamt für Hinweisgeber
- Adresse:
- 13, rue Erasme L-1468 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 88564
- E-Mail:
- francis.maquil@osig.lu
- E-Mail:
- info@osig.lu
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-
Abteilung für Opferhilfe (SAV) – Zentrales Sozialamt (SCAS)
- Adresse:
- 12-18, Joseph Junck – Plaza Liberty – Eingang A (1. Stock) L-1839 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 47 58 21 627
- Telefon:
- (+352) 47 58 21 628
- Fax:
- (+352) 22 39 54
Geschlossen ⋅ Öffnet um 14.00 Uhr
- Donnerstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr
- Freitag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr
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- 8.00 bis 12.00 Uhr , 14.00 bis 18.00 Uhr
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Juristische Empfangs- und Informationsstelle
- Adresse:
- Luxemburg
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Juristische Empfangs- und Informationsstelle Diekirch
- Adresse:
- Diekirch
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Juristische Empfangs- und Informationsstelle Luxemburg-Stadt
- Adresse:
- Gerichtsbezirk (Cité Judiciaire) – Gebäude BC L-2080 Luxemburg
- Telefon:
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(+352) 47 59 81 26 00
Terminvereinbarung
- E-Mail:
- pgsin@justice.etat.lu
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fixant pour l’année 2024 le montant maximum des indemnités qui peuvent être allouées à certaines victimes de dommages corporels résultant d’une infraction
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