Eine unlautere Geschäftspraxis melden

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Ein Verbraucher, der von einer unlauteren Geschäftspraxis betroffen ist bzw. war oder der Ansicht ist, dass das Verhalten eines Gewerbetreibenden eine unlautere Geschäftspraxis darstellt, kann sich an folgende Stellen wenden:

  • eine Verbraucherschutzorganisation; oder
  • direkt an die zuständigen Behörden.

Betroffene Personen

Eine Unterlassungsklage kann von folgenden Personen eingereicht werden:

  • jeder Person, die ein Interesse daran hat (der Verbraucher oder ein Mitbewerber des Gewerbetreibenden); oder
  • einem Berufsverband; oder
  • einer Verbraucherschutzorganisation; oder
  • der Direktion für Verbraucherschutz (Direction de la protection des consommateurs), wenn allgemeine Verbraucherinteressen betroffen sind; oder
  • der Aufsichtskommission für den Finanzsektor (Commission de surveillance du secteur financier - CSSF); oder
  • der Versicherungsaufsicht (Commissariat aux assurances - CAA).

Um klagebefugt zu sein muss die natürliche oder juristische Person von einer unlauteren Geschäftspraxis betroffen sein oder auf der Grundlage von Informationen der Ansicht sein, dass das Verhalten eines Gewerbetreibenden eine unlautere Geschäftspraxis darstellt.

Vorgehensweise und Details

Einreichen der Beschwerde

Der Verbraucher kann sich an eine der folgenden Stelle wenden:

  • die Direktion für Verbraucherschutz, die zuständig ist, wenn allgemeine Verbraucherinteressen betroffen sind;
  • den Luxemburgischen Verbraucherverband (Union luxembourgeoise des consommateurs - ULC), der bei individuellen Problemen auf nationaler Ebene zuständig ist. Er kümmert sich auch um die allgemeinen Verbraucherinteressen;
  • das Europäische Verbraucherzentrum GIE Luxemburg (EVZ), das die Verbraucher informiert und ihre Interessen verteidigt, wenn sie Probleme mit einem Gewerbetreibenden aus einem anderen EU-Mitgliedstaat haben;
  • die Aufsichtskommission für den Finanzsektor (CSSF), die nur zuständig für Beschwerden ist, die eine Bank oder einen anderen Finanzdienstleister betreffen;
  • die Versicherungsaufsicht (CAA), die sich um Beschwerden im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen kümmert;
  • das Luxemburgische Regulierungsinstitut (Institut luxembourgeois de régulation - ILR), das sich um Beschwerden im Zusammenhang mit Gas- und Stromversorgung kümmert;
  • die Großherzogliche Polizei: Der Verbraucher kann Anzeige erstatten, wenn die Handlungen des Gewerbetreibenden strafbar sind (beispielsweise bei Anwendung von körperlicher Gewalt).

Bearbeitung der Beschwerde und juristische Folgen

Die angerufene Stelle prüft die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit einer Klage im beschleunigten Verfahren (Verfahren, in dem in dringenden Fällen schnell ein Gerichtsbeschluss erwirkt werden kann), wobei zuerst festgestellt werden muss, ob allgemeine Verbraucherinteressen betroffen sind.

Der mit einer Beschwerde befasste Richter kann die Unterlassung einer unlauteren Geschäftspraxis anordnen, selbst wenn:

  • kein Beweis dafür vorliegt, dass ein Verbraucher oder Mitbewerber einen Verlust erlitten hat;
  • kein Verbraucher oder Mitbewerber einen tatsächlichen Schaden erlitten hat, da die Gefahr eines Schadens ausreichend ist;
  • der Gewerbetreibende nicht mit unlauteren Absichten gehandelt hat;
  • der Gewerbetreibende nicht nachlässig war.

Wenn eine Vertragsklausel infolge einer unlauteren Geschäftspraxis vereinbart wurde, kann der Verbraucher die Nichtigkeit dieser Klausel beantragen. Kann er nachweisen, dass diese Klausel der Grund für den Vertragsabschluss war, kann er ebenfalls die Nichtigkeit des gesamten Vertrags beantragen.

Sanktionen

Gewerbetreibende, die unlautere Geschäftspraktiken angewandt haben, können mit einer Geldstrafe zwischen 251 und 120.000 Euro bestraft werden.

Zudem kann der Verbraucher die Nichtigkeit jeder Klausel oder jeder Kombination von Klauseln eines aufgrund einer unlauteren Geschäftspraxis zustande gekommenen Vertrags geltend machen.

Zuständige Kontaktstellen

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