Im Falle der Erwerbsunfähigkeit eine Erwerbsminderungsrente beantragen
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Bei der Erwerbsminderungsrente handelt es sich um eine Ersatzleistung, die Ihnen bewilligt werden kann, wenn Sie:
- jünger als 65 Jahre sind; und
- unfähig sind, Folgendes auszuüben:
- Ihre letzte berufliche Beschäftigung; oder
- jede sonstige Ihren Kräften oder Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung.
Betroffene Personen
Jede Person, ob gebietsansässig oder nicht, die:
- erwerbsunfähig ist, das heißt, die einen solchen Verlust an Leistungsfähigkeit erlitten hat, dass sie den zuletzt ausgeübten Beruf oder eine andere ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung nicht mehr ausüben kann, und zwar aufgrund:
- einer Langzeiterkrankung;
- von Körpergebrechen;
- von Verschleiß; und
- über das luxemburgische allgemeine Rentenversicherungssystem versichert ist oder war.
Voraussetzungen
Medizinische Voraussetzung
Sie gelten als erwerbsunfähig, wenn Sie einen Verlust Ihrer Leistungsfähigkeit erlitten haben, der Sie daran hindert, Folgendes auszuüben:
- den zuletzt ausgeübten Beruf; oder
- jede sonstige Ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung.
Die Beurteilung der Erwerbsminderung erfolgt auf der Grundlage einer Stellungnahme des Kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale - CMSS).
Administrative Bedingungen
Wartezeit
Die Wartezeit ist erfüllt, wenn Sie in den 3 Jahren vor Eintritt folgender Ereignisse mindestens 12 Monate in der Pflicht-, Weiter- oder fakultativen Versicherung zurückgelegt haben:
- der festgestellten Erwerbsminderung; oder
- dem Erlöschen des Anspruchs auf Krankengeld.
Diese Wartezeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung auf einen Unfall oder eine anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen ist, der bzw. die während der Mitgliedschaft eingetreten ist.
Berufliche Tätigkeit
Wenn Sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen, können Sie eine abhängige oder selbstständige berufliche Tätigkeit ausüben, solange das Einkommen aus dieser Tätigkeit über ein Kalenderjahr verteilt ein Drittel des sozialen Mindestlohns nicht überschreitet.
Alter
Sie dürfen das Alter von 65 Jahren noch nicht erreicht haben.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Die Erwerbsminderungsrente wird nur auf formellen Antrag der betreffenden Personen bewilligt.
Grundsätzlich müssen Sie den Antrag auf Erhalt der Rente in Ihrem Wohnsitzland stellen.
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind entsprechend dem Ort, an dem Sie zuletzt versichert waren, möglich.
Zuletzt in Luxemburg versichert
Wenn Sie zuletzt in Luxemburg versichert waren, können Sie Ihren Antrag unabhängig von Ihrem Wohnsitz bei der Nationalen Rentenversicherungskasse (Caisse nationale d’assurance pension - CNAP) stellen.
Sie können das Antragsformular unter „Online-Dienste und Formulare“ herunterladen.
Bei einer Beschäftigung in mehreren Ländern ist die CNAP dafür zuständig, die Rentenanträge bei den ausländischen Stellen einzureichen.
Zuletzt außerhalb Luxemburgs versichert
Wenn Sie zuletzt außerhalb Luxemburgs versichert waren, können Sie Ihren Antrag wie folgt stellen:
- in Ihrem Wohnsitzland; oder
- in dem Land, in dem Sie zuletzt gearbeitet haben.
Der ausländische Rentenversicherungsträger hat sich in diesem Fall mit allen anderen Ländern in Verbindung zu setzen, in denen Sie Rentenansprüche haben.
Allgemeines, wenn mehrere Länder betroffen sind
Alle Vorgänge unterliegen der Voraussetzung, dass Luxemburg ein bi- oder multilaterales Abkommen mit dem oder den jeweiligen Ländern geschlossen hat.
Der zuständige Versicherungsträger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union setzt sich mit dem Rentenversicherungsträger jedes Landes, in dem Sie Beiträge geleistet haben, in Verbindung. Sie erhalten von jedem Staat eine Rente im Verhältnis zur Dauer der Mitgliedschaft, wenn die dortigen medizinischen und administrativen Bedingungen gemäß der anwendbaren Gesetzgebung erfüllt sind.
Der gleiche Grundsatz gilt für:
- die Schweiz;
- Island;
- Norwegen;
- Liechtenstein; und
- sämtliche Drittstaaten, mit denen Luxemburg entsprechende Abkommen geschlossen hat.
Erwerbsminderung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
Ist die Erwerbsminderung in erster Linie auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, beginnt die Erwerbsminderungsrente zum Datum der Konsolidierung, das heißt, zu dem Zeitpunkt, an dem die Schädigung endgültigen Charakter annimmt. Dieses Datum wird vom Kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale - CMSS) festgesetzt.
Es macht also keinen Sinn, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen, solange das Konsolidierungsdatum nicht festgesetzt wurde, da während dieser Zeit allein die Unfallversicherung (Association d’assurance accident - AAA) zuständig ist.
Da die AAA und die CNAP 2 verschiedene Versicherungsträger sind, müssen Sie jeweils einen gesonderten Antrag an jede der 2 Stellen richten und somit:
- zunächst die Bewilligung einer Unfallrente bei der AAA beantragen; und
- anschließend zum Zeitpunkt der Konsolidierung der Schädigung einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der zuständigen Renten-/Pensionskasse stellen.
Dauer der Bearbeitung des Antrags
Die Dauer der Bearbeitung des Antrags auf Erhalt der Erwerbsminderungsrente hängt ab von:
- der Komplexität der Akte; und
- gegebenenfalls der Antwortfrist der einbezogenen ausländischen Stellen.
Wenn die Bearbeitung abgeschlossen ist, erhalten Sie einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid.
Beginn der Erwerbsminderungsrente
Der Beginn der Erwerbsminderungsrente hängt ab von:
- der Art der Erwerbsminderung (vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit); und
- Ihrer beruflichen Situation am Anfangsdatum der festgestellten Erwerbsminderung.
Das Anfangsdatum der Erwerbsminderung wird auf der Grundlage einer vom Kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung (CMSS) abgegebenen Stellungnahme festgesetzt.
Auf Verlangen des CMSS müssen Sie sich erneuten Untersuchungen unterziehen, um den Status Ihrer Erwerbsminderung zu überprüfen.
Zahlung der Erwerbsminderungsrente
Die Zahlung der Erwerbsminderungsrente:
- erfolgt monatlich im Voraus; und
- wird eingestellt am Ende des Monats, in dem Sie versterben, oder wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Antikumulierungsvorschriften
In 2 Fällen werden Antikumulierungsvorschriften angewandt:
Kumulierung einer Erwerbsminderungsrente mit einer beruflichen Tätigkeit
Grundsätzlich ist der Bezug einer Erwerbsminderungsrente nicht mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Luxemburg oder im Ausland vereinbar.
Wenn Sie eine abhängige oder selbstständige Tätigkeit ausüben, darf das Einkommen aus dieser Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel des sozialen Mindestlohns betragen.
Wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit in Luxemburg ausüben, müssen Sie eine Freistellung von der Mitgliedschaft bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) beantragen.
Kumulierung einer Erwerbsminderungsrente mit einer Unfallrente
Im Falle der Kumulierung einer Erwerbsminderungsrente mit einer Unfallrente wird die Rente möglicherweise verringert.
Verlust des Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente
Die Erwerbsminderungsrente wird eingestellt, wenn Sie:
- die Kriterien der Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen;
- eine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausüben;
- eine abhängige Tätigkeit ausüben, bei der das Einkommen ein Drittel des sozialen Mindestlohns pro Jahr überschreitet.
Es besteht kein Anspruch auf die Leistungen wegen Erwerbsminderung, wenn Sie die Erwerbsminderung wie folgt verschuldet haben:
- vorsätzlich; und/oder
- beim Begehen einer Straftat.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
-
Zentrum für Personalverwaltung und Organisation des Staates – Renten- und Pensionsabteilung
- Adresse:
-
10, avenue John F. Kennedy
L-1885 Luxembourg
Luxemburg
Postfach 1204
- Telefon:
- (+352) 2478 3200
- Fax:
- (+352) 26 48 36 12
- E-Mail:
- info@ape.public.lu
- Website:
- http://www.ape.public.lu
-
Nationale Rentenversicherungskasse
- Adresse:
-
1A, boulevard Prince Henri
L-1724
Luxemburg
L-2096 Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 22 41 41-1
(+352) 22 41 41-6500
- Telefon:
- Hotline
- Website:
- http://www.cnap.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h00
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 16h00
- Dienstag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 16h00
- Mittwoch:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 16h00
- Donnerstag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 16h00
- Freitag:
- 8h00 à 12h00, 13h00 à 16h00
- Samstag:
- Geschlossen
Die öffentlichen Schalter sind nur nach Terminvereinbarung geöffnet.
Telefonempfang von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.00 Uhr
Kontaktformular: http://www.cnap.lu/accueil-mail/ -
Nationale Rentenversicherungskasse - Empfangsabteilung
- Adresse:
- 34-40, avenue de la Porte-Neuve 2227 Luxembourg
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag à 8h00
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8h00 à 15h30
- Dienstag:
- 8h00 à 15h30
- Mittwoch:
- 8h00 à 15h30
- Donnerstag:
- 8h00 à 15h30
- Freitag:
- 8h00 à 15h30
- Samstag:
- Geschlossen
-
Vorsorgekasse der Kommunalbeamten und kommunalen Angestellten
- Adresse:
- 20, avenue Emile Reuter L-2420 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 45 02 01 1
-
SNCFL - Abteilung für ehemalige Mitarbeiter im Ruhestand
- Adresse:
-
9, place de la Gare
L-1616
Luxemburg
Postfach 1803 L-1018 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 4990 3343
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Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Pension d'invalidité
sur le site de la Caisse nationale d’assurance pension (CNAP)
-
Brochure d'information "La Pension d'invalidité au Luxembourg" sur le site de la Caisse nationale d'assurance pension
Pdf •
-
Fin de carrière
sur le site de la Fonction publique
-
Broschüre „Leitfaden für Grenzgänger“
auf der Website der Nationalen Gesundheitskasse (CNS)
-
B.a.-ba pour les frontaliers France-Luxembourg
sur le site Frontaliers Grand-Est
Rechtsgrundlagen
- Code de la sécurité sociale - Livre III, Chapitres II et IV
-
Loi du 13 décembre 2017
modifiant certaines dispositions du Code de la sécurité sociale
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