Finanzielle Unterstützung für den behindertengerechten Ausbau einer Immobilie
Zum letzten Mal aktualisiert am
Der behindertengerechten Ausbau einer Immobilie für Menschen, die eine oder mehrere Behinderungen haben, kann finanziell unterstützt werden.
Der Zuschuss beläuft sich auf einen Prozentsatz der nicht von der Pflegeversicherung übernommenen Baukosten, darf 20.000 Euro pro Person mit Behinderung jedoch nicht übersteigen.
Die Höhe der Beteiligung des Ministeriums für Wohnungsbau und Raumentwicklung richtet sich nach der Zusammensetzung und dem Einkommen der häuslichen Gemeinschaft der Person mit Behinderung.
Der Zuschuss kann für den behindertengerechten Ausbau von bestehenden Gebäuden oder Neubauten bewilligt werden. Er kann in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.
Betroffene Personen
- Eine Person mit Behinderung;
- der gesetzliche Vertreter einer Person mit Behinderung; oder
- der Eigentümer einer Wohnung, in der eine Person mit Behinderung lebt, der auf eigene Kosten Arbeiten für einen behindertengerechten Ausbau hat vornehmen lassen.
„Menschen mit Behinderungen“ sind Menschen:
- die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben,
- welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.
Die Person mit Behinderung muss ein Recht auf Aufenthalt von mehr als 3 Monaten im Hoheitsgebiet Luxemburgs haben und im Nationalen Register natürlicher Personen eingetragen sein.
Voraussetzungen
Bedingungen betreffend die Immobilie
Die Immobilie muss sich in Luxemburg befinden.
Bedingungen betreffend die Arbeiten
Sie können die Hilfe in Anspruch nehmen, um die folgenden Arbeiten durchzuführen, die zwingend den Bedürfnissen der Person mit Behinderung entsprechen müssen:
- Ausbau des Zugangs zur Immobilie;
- Um- und Ausbaumaßnahmen innerhalb der Immobilie, die die Fortbewegung der Person mit Behinderung erleichtern;
- Verbreiterung der Türen;
- Erstinstallation eines Spezialaufzugs oder einer gleichwertigen Vorrichtung;
- Erstinstallation von Spezialvorrichtungen in der Küche, im Badezimmer und an Toiletten;
- Installation von technischen Anlagen.
Bedingungen bezüglich der Nutzung der Immobilie
Die Immobilie, in der der behindertengerechte Ausbau erfolgt ist und für die der Zuschuss beantragt wird, muss für mindestens 2 Jahre ab dem Datum der Bewilligung des Zuschusses der ständige Hauptwohnsitz der Person mit Behinderung sein.
Wenn die Person mit Behinderung während der Bauarbeiten nicht in der Wohnung wohnen kann, muss sie innerhalb von höchstens 3 Jahren nach Bewilligung des Zuschusses in die Wohnung zurückkehren, ansonsten wird die Hilfe zurückgefordert. In diesem Fall beginnt die zweijährige Frist erst ab dem tatsächlichen Nutzungsantritt.
Kein Wohneigentum
Weder die Person, die die Hilfe beantragt, noch irgendein anderes Mitglied ihrer häuslichen Gemeinschaft dürfen Eigentümer von weiterem Wohnraum in Luxemburg oder im Ausland sein.
Keine Übernahme durch die Pflegeversicherung
Sie müssen den behindertengerechten Ausbau auf eigene Kosten durchgeführt haben.
Die behindertengerechten Ausbauarbeiten dürfen nicht von der Pflegeversicherung übernommen worden sein.
Bedingungen betreffend das Einkommen
Das Einkommen der häuslichen Gemeinschaft der Person mit Behinderung muss unter der gesetzlich festgesetzten Grenze liegen.
Ermittlung des Einkommens der häuslichen Gemeinschaft
Das berücksichtigte Einkommen entspricht dem Durchschnittseinkommen der 2 Kalenderjahre vor dem Datum der Ausstellung der Rechnungen für die Arbeiten.
Verfügt die häusliche Gemeinschaft nur im Jahr der Rechnungsstellung und im Jahr davor über Einkommen, entspricht das berücksichtigte Einkommen dem Durchschnitt der Einkommen aus diesen beiden Kalenderjahren.
Beispiel:
Sie haben Arbeiten durchführen lassen, für die die Rechnungen im Oktober 2023 ausgestellt wurden.
Ihre häusliche Gemeinschaft muss im Laufe des Jahres 2022 Einkommen gehabt haben.
Für die Berechnung wird das durchschnittliche Einkommen der Jahre 2021 und 2022 berücksichtigt. Hatte die häusliche Gemeinschaft im Laufe des Jahres 2021 kein Einkommen, wird der Zuschuss auf der Grundlage des Einkommens der Jahre 2022 und 2023 berechnet.
Wenn das zu berücksichtigende Gesamteinkommen ein Einkommen aus einer vergüteten Tätigkeit enthält, die nicht während des gesamten betreffenden Kalenderjahres ausgeübt wurde, so ist dieses Einkommen auf das ganze Jahr zu extrapolieren.
Bei der Berechnung des monatlichen Nettoeinkommens der häuslichen Gemeinschaft wird Folgendes berücksichtigt:
- Nettoeinkommen gemäß Artikel 10 des geänderten Gesetzes vom 4. Dezember 1967 über die Einkommensteuer, abzüglich der Sozialbeiträge und der tatsächlich einbehaltenen Steuern (beispielsweise Einkommen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit oder Altersrente, Arbeitslosengeld, Elterngeld, REVIS, RPGH usw.);
- bezogene Unterhaltsleistungen;
- die Nettobeträge der Unfallrenten;
- Bruttovergütungen für Überstunden.
Der von Ihnen gezahlte Unterhalt wird vom Einkommen abgezogen.
Das Einkommen von unterhaltsberechtigten Kindern wird nicht berücksichtigt.
Sozialleistungen werden nicht zum Einkommen der häuslichen Gemeinschaft gezählt, wie zum Beispiel:
- Kindergeld;
- Schulanfangszulage;
- Teuerungszulage.
Hinweis: Die obige Aufzählung dient nur der Veranschaulichung. Es gelten die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen.
Fristen
Sie müssen Ihren Antrag binnen 2 Jahren ab dem Ausstellungsdatum der Rechnungen für die Arbeiten stellen.
Vorgehensweise und Details
Um in den Genuss dieser Hilfe zu gelangen, müssen Sie Ihren Antrag bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen einreichen. Hierfür müssen Sie das dafür vorgesehene Formular verwenden (siehe „Online-Dienste und Formulare“).
Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular kann zusammen mit den entsprechenden Belegen folgendermaßen bei der Zentralen Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen eingereicht werden:
- auf dem Postweg; oder
- persönlich in den Büroräumen.
Achtung: Ein elektronisch eingereichter Antrag (über die E-Mail-Adresse guichet@ml.etat.lu) muss der Behörde auf dem Postweg bestätigt werden.
Wenn die antragstellende Person unter Betreuung steht (curatelle, tutelle usw.), muss der Antrag von ihrem gesetzlichen Vertreter ausgefüllt und unterschrieben werden.
Belege
Sie müssen dem Antragsformular folgende Dokumente beifügen:
- eine Kopie eines Identitätsnachweises der antragstellenden Person;
- eine ärztliche Bescheinigung, aus der die Behinderung hervorgeht;
- eine Bescheinigung der Nationalen Gesundheitskasse (CNS), dass die Person mit Behinderung keine finanzielle Unterstützung durch die Pflegeversicherung für den behindertengerechten Ausbau, für den ein Zuschuss beantragt wird, erhalten hat;
- eine von der antragstellenden Person datierte und unterzeichnete Bescheinigung über die Zusammensetzung der häuslichen Gemeinschaft (Formular L/A21 unter „Online-Dienste und Formulare“);
- Nachweise für das Einkommen der häuslichen Gemeinschaft;
- einen Sozialversicherungsnachweis der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) für jedes Mitglied der häuslichen Gemeinschaft;
- eine Kopie der quittierten Rechnungen für die durchgeführten Arbeiten;
- im Falle von Drittstaatsangehörigen (einschließlich britischer Staatsangehöriger): ein Dokument, aus dem das Aufenthaltsrecht der antragstellenden Person in Luxemburg hervorgeht;
- eine von der antragstellenden Person unterzeichnete eidesstattliche Erklärung (Formular A92 unter „Online-Dienste und Formulare“), in der diese bestätigt, dass kein Mitglied ihrer häuslichen Gemeinschaft anderes Wohneigentum in Luxemburg oder im Ausland besitzt. Wird der Antrag von mehreren Personen gestellt, ist eine eidesstattliche Erklärung beizufügen, die von allen Antragstellenden einzeln unterzeichnet wurde.
Wenn die Person mit Behinderung unter Betreuung steht (curatelle, tutelle), müssen Sie folgende Belege beifügen:
- eine Kopie des Personalausweises des gesetzlichen Vertreters der Person mit Behinderung; und
- eine Kopie des Urteils, mit dem die Person unter Betreuung gestellt wurde.
Familienstand
Die zu berücksichtigende Situation ist diejenige, die zum Zeitpunkt des Bescheids über die Bewilligung der Hilfe besteht.
Antragstellende sind verpflichtet, den Minister schnellstmöglich über alle Änderungen zu informieren, die sich auf die Bewilligung, Aufrechterhaltung, Änderung oder Streichung der Hilfe auswirken können, da die Unterstützung ansonsten rückwirkend zurückgezahlt werden muss.
Bewertung und Gewährung der Hilfe
Die Unterstützung für den behindertengerechten Ausbau einer Immobilie wird anhand der gesetzlich vorgesehenen Formel berechnet. Der Betrag der Hilfe variiert je nach Zusammensetzung und Einkommen der häuslichen Gemeinschaft.
Wird Ihnen der Zuschuss bewilligt, werden Sie schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.
Der Zuschuss wird auf das im Antragsformular angegebene Bankkonto überwiesen.
Rückzahlung
Die Hilfe für den behindertengerechten Ausbau einer Immobilie muss zurückgezahlt werden, wenn:
- die antragstellende Person im Hinblick auf die Bewilligung oder die Weiterzahlung der Hilfe unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat; oder
- die mit dem Zuschuss verknüpften Bedingungen bezüglich der Nutzung der Immobilie nicht eingehalten wurden.
Ablehnung der Hilfe
Die Hilfe wird abgelehnt, wenn:
- die antragstellende Person oder ein Mitglied ihrer häuslichen Gemeinschaft Eigentümer einer anderen Wohnung in Luxemburg oder im Ausland ist;
- der Antrag eine oder mehrere unrichtige oder unvollständige Angaben enthält;
- die antragstellende Person nicht alle verlangten Nachweise bereitstellt;
- eine oder mehrere Voraussetzungen für die Bewilligung des Zuschusses nicht erfüllt sind.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Meine Daten
Terminvereinbarung
Zuständige Kontaktstellen
-
Ministerium für Wohnungsbau und Raumentwicklung Zentrale Anlaufstelle für Wohnungsbeihilfen
- Adresse:
- 11, rue de Hollerich L-1741 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 80 02 10 10
Telephonischer Empfang: montags bis freitags von 8:00 bis 16:00 Uhr
- Fax:
- (+352) 45 88 44
- E-Mail:
- info@ml.etat.lu
- Website:
- http://www.logement.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8.00 Uhr
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Dienstag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Mittwoch:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Donnerstag:
- Geschlossen
- Freitag:
- 8.00 bis 12.00 Uhr , 13.30 bis 16.00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
Donnerstags nur nach Terminvereinbarung
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 7 août 2023
relative aux aides individuelles au logement
-
Règlement grand-ducal du 7 août 2023
fixant les modalités d’exécution relatives aux aides individuelles au logement.
Es ist ein Fehler aufgetreten
Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.