Eine besondere Gemeindesteuer für Leerstand oder für den Verzicht auf den Bau bestimmter Gebäude zahlen
Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert
Die Gemeinden sind befugt, eine jährliche Sondersteuer auf leer stehende oder ungenutzte Immobilien sowie auf unbebautes bebaubares Land zu erheben.
Diese Steuer soll Eigentümer dazu anhalten, ihre Immobilien zu verkaufen oder zu vermieten oder auf ihren Grundstücken Wohnungen zu errichten.
Bisher haben lediglich 5 Gemeinden die Sondersteuer auf leerstehende bebaute Grundstücke und nicht zugewiesene Baugrundstücke eingeführt. Dabei handelt es sich um die Gemeinden Beckerich, Diekirch, Esch-sur-Alzette, Esch-sur-Sûre und Redange-sur-Attert.
Zielgruppe
Diese Sondersteuer ist vom Eigentümer oder im Falle der Ausgliederung des Eigentumsrechts vom Nießbrauchberechtigten oder vom Inhaber eines Bau- oder Erbpachtrechtes zu entrichten:
- bei bebauten Grundstücken oder Teilen davon, die für Wohnzwecke oder die Beherbergung von Personen bestimmt und nicht bewohnt oder tatsächlich ungenutzt sind. Leerstand einer Immobilie bedeutet, dass dort seit 18 Monaten in Folge niemand als Nutzer im Einwohnerregister oder niemand als Nutzer einer Zweitwohnung gemeldet ist;
- bei Bauland, für das seit 3 Jahren eine Baugenehmigung erteilt werden kann und auf dem noch kein Baubeginn stattgefunden hat. Der Eigentümer muss daher keine Baugenehmigung beantragt haben. Es reicht aus, dass die Gemeinde das Grundstück zu Bauerwartungsland für Wohnungsbau erklärt hat und somit eine Baugenehmigung theoretisch erteilt werden kann.
Sind mehrere Personen Miteigentümer einer Immobilie oder Mitinhaber eines Bau- oder Erbpachtrechtes, haften sie gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Sondersteuer.
Die Gemeinden können ganz oder teilweise auf die Zahlung der Sondersteuer verzichten, insbesondere bei:
- Bauprojekten oder Ausbauprojekten für Wohnzwecke;
- kurz zurückliegendem Erwerb;
- landwirtschaftlichen Betrieben;
- der Reservierung eines Bauplatzes oder eines Wohngebäudes für den Eigenbedarf des Eigentümers oder eines seiner Kinder während eines maximalen Zeitraums, der per Gemeinderatsbeschluss festgesetzt wird.
Die Gemeinden können die Eigentümer von auf ihrem Hoheitsgebiet belegenen nicht bewohnten Wohnimmobilien oder Wohnimmobilienteile auch per Gemeinderatsbeschluss dazu verpflichten, diese Immobilien der Gemeindeverwaltung innerhalb der vom Gemeinderat festgesetzten Frist zu melden.
Kommt ein Eigentümer dieser Meldepflicht nicht nach, kann er mit einer Geldstrafe zwischen 1 und 250 Euro belegt werden.
Vorgehensweise und Details
Mitteilung über die Sondersteuer und Einspruch
Der Feststellungsbescheid begründet die Zahlung der Sondersteuer und wird vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium (Collège des bourgmestres et échevins) unter Angabe der zu zahlenden Sondersteuer per Einschreiben an den Wohnsitz (natürliche Person) oder Firmensitz (Gesellschaft, Vereinigung) des Steuerpflichtigen (Eigentümer, Nießbrauchberechtigter oder Inhaber eines Bau- oder Erbpachtrechtes) gesendet. Falls der Wohnsitz oder Firmensitz des Steuerpflichtigen nicht bekannt ist, kann die Benachrichtigung am Gebäude selbst angeschlagen werden.
Dem Steuerpflichtigen bleibt eine Frist von 3 Monaten ab der Zustellung bzw. ab dem Tag des Anschlags am Gebäude, um gegen die Erhebung der Sondersteuer Einspruch zu erheben. Dieser Einspruch muss per Einschreiben erfolgen und begründet sein (so ist z. B. anzugeben und nachzuweisen, dass das Gebäude tatsächlich genutzt wird oder dass dies während der von der Gemeindeverwaltung festgestellten 18 Monate der Fall war). Die Gemeindeverwaltung hat eine Frist von 3 Monaten, um sich zum Einspruch des Steuerpflichtigen zu äußern. Bei Ausbleiben einer Antwort innerhalb dieser Frist ist davon auszugehen, dass dem Einspruch stattgegeben wurde.
Zahlung der Sondersteuer
Der Steuerpflichtige hat die Steuer nach Erhalt des Bescheids zu zahlen. Der Bescheid wird von der Gemeindekasse der Gemeinde, in der sich die Immobilie befindet, versandt. Die Anrufung der Verwaltungsgerichte hat keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Zahlung der Steuer.
Das Gesetz verfügt, dass die Entscheidungen über die Einführung der Sondersteuer sowie die Ausführungsbestimmungen per Gemeindereglement festgelegt werden. Es können daher je nach Gemeinde Unterschiede bestehen.
Anwendung der Sondersteuer
Für das erste Jahr der Steuererhebung sind besondere Vorschriften vorgesehen.
Legt der Steuerpflichtige innerhalb der 3 Monate nach der Zustellung des Bescheides oder nach dem Tag des Anschlags am Gebäude keinen Einspruch gegen die Erhebung der Steuer ein, ist die Steuer erstmals in dem Jahr fällig, in dem die Dreimonatsfrist endet.
Beispiel:
Herr X ist Eigentümer einer Eigentumswohnung, die seit 1. Juni 2007 leer steht.
Am 1. Februar 2009 geht ihm ein Schreiben der Gemeindeverwaltung zu, in dem er davon in Kenntnis gesetzt wird, dass er der Sondersteuer unterliegt, da seine Eigentumswohnung 20 Monate lang in Folge leer stand. Herr X legt innerhalb von 3 Monaten keinen Einspruch gegen die Erhebung der Steuer ein (Ablauf der Frist am 1. Mai 2009). Daher muss er 2009 die Sondersteuer zahlen.
In der Annahme, das Datum der Zustellung sei der 1. November 2009 (Fristablauf 1. Februar 2010), wäre Herr X daher erstmals im Jahr 2010 sondersteuerpflichtig.
Legt der Steuerpflichtige innerhalb der 3 Monate nach der Zustellung des Bescheides oder nach dem Tag des Anschlags am Gebäude Einspruch gegen die Erhebung der Steuer ein, ist die Steuer erstmals in dem Jahr fällig, in dem die Gemeinde den Einspruch ablehnt.
Beispiel:
Herr X ist Eigentümer einer Eigentumswohnung, die seit 1. Juni 2007 leer steht.
Am 1. September 2009 erhält er ein Schreiben von der Gemeindeverwaltung, in dem er davon in Kenntnis gesetzt wird, dass er der Sondersteuer unterliegt, da seine Eigentumswohnung 27 Monate lang in Folge leer stand.
Herr X legt am 15. November 2009 Einspruch gegen die Erhebung der Sondersteuer ein. Die Gemeindeverwaltung äußert sich zu dem Einspruch mit Schreiben vom 20. Januar 2010 und lehnt die von Herrn X vorgebrachten Argumente ab. Herr X ist daher erstmals im Jahr 2010 sondersteuerpflichtig.
Aufhebung der Steuer
Im auf die Beendigung des Leerstands folgenden Jahr ist die Sondersteuer nicht mehr zu zahlen. Dies kann durch die Gemeinde festgestellt oder durch den Steuerpflichtigen mitgeteilt werden.
Verpflichtungen beim Verkauf einer Immobilie, die der Steuer unterliegt
Bei Verkauf einer Immobilie, die der Sondersteuer wegen Leerstand unterliegt, muss der Eigentümer oder der Veräußerer des abgetretenen Rechts den Käufer vom Bestehen der Sondersteuerpflicht in Kenntnis setzen.
Der Verkäufer muss innerhalb von 30 Tagen nach der notariellen Beurkundung des Verkaufs oder der Veräußerung per Einschreiben bei der Gemeindeverwaltung die genaue Bezeichnung der von der Sondersteuer betroffenen Immobilie, das Datum der Beurkundung, den Namen und die Anschrift des bzw. der Käufer sowie den Nachweis einreichen, dass Letzterer von der Sondersteuer auf die Immobilie in Kenntnis gesetzt wurde.
Der ehemalige Eigentümer bzw. der Veräußerer bleibt solange steuerpflichtig, bis diese Mitteilung erfolgt ist.
Dem Käufer oder Nutznießer des abgetretenen Rechts bleibt eine Frist von 30 Tagen ab der Beurkundung, um die Gemeinde von seiner Absicht in Kenntnis zu setzen, das Gebäude zu beziehen.
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Zuständige Kontaktstellen
-
Gemeindeverwaltungen
-
Beaufort9, rue de l'Eglise
L-6315 Beaufort
Tel. : (+352) 83 60 45-1Fax : (+352) 86 93 88Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (Donnerstagnachmittag geschlossen) / Mittwoch bis 20.00 Uhr -
Bech1, Enneschtgaass
L-6230 Bech
Tel. : (+352) 79 01 68-1Fax : (+352) 79 06 74Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 (Montagnachmittag geschlossen) / Donnerstag, 13.00–19.00 Uhr (während der Schulferien bis 17.00 Uhr) -
Beckerich6, Dikrecherstrooss
L-8523 Beckerich
Tel. : (+352) 23 62 21-1Fax : (+352) 23 62 91 62Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 8.30–12.00 Uhr / Mittwoch, 8.30–12.00 Uhr und 14.00–17.45 Uhr -
Berdorf5, rue de Consdorf
L-6551 Berdorf
Tel. : (+352) 79 01 87-1Fax : (+352) 79 91 89Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag–Mittwoch, 14.00–16.00 Uhr / Donnerstag, 14.00–19.00 Uhr -
Bertrange2, beim Schlass
L-8058 Bertrange
Postanschrift :
Postfach 28 / L-8005 Bertrange
Tel. : (+352) 26 31 2-1Fax : (+352) 26 31 27 57Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–16.00 Uhr -
Bettembourg13, rue du Château
L-3217 Bettembourg
Postanschrift :
Postfach 29 / L-3201 Bettembourg
Tel. : (+352) 51 80 80-1Fax : (+352) 51 80 80-601Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / „Biergerzenter“ am Donnerstag bis 19.00 Uhr -
Bettendorf1, rue Neuve
L-9353 Bettendorf
Tel. : (+352) 80 25 92-1Fax : (+352) 80 92 34Montag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–18.45 Uhr / Dienstag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr (mittwochs geschlossen) -
Betzdorf11, rue du Château
L-6922 Berg
Postanschrift :
Postfach 2 / L-6901 Roodt/Syre
Tel. : (+352) 77 00 49-1Fax : (+352) 77 00 82Einwohnermeldeamt: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Nur nach Terminvereinbarung: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 16.30–17.00 Uhr; Mittwoch, 7.00–8.00 Uhr -
Bissen1, rue des Moulins
L-7784 Bissen
Postanschrift :
Postfach 25 / L-7703 Bissen
Tel. : (+352) 83 50 03-21Fax : (+352) 85 97 63Montag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–18.30 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt) / Dienstag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr (am Donnerstagvormittag geschlossen) -
Biwer6, Kiirchestrooss
L-6834 Biwer
Tel. : (+352) 71 00 08-1Fax : (+352) 71 90 25Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr (geschlossen am ersten Mittwochvormittag des Monats, geöffnet am ersten Mittwochnachmittag des Monats von 14.00–18.00 Uhr) -
Boulaide3, rue de la Mairie
L-9640 Boulaide
Tel. : (+352) 99 30 12Fax : (+352) 99 36 92Montag, Donnerstag, 14.00–17.00 Uhr / Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.30–12.00 Uhr -
Bourscheid1, Schlassweee
L-9140 Bourscheid
Tel. : (+352) 99 03 57-1Fax : (+352) 99 03 57-565Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr / Montag, 14.00–18.00 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.00 Uhr (außer mittwochs) -
Bous-Waldbredimus20, rue Luxembourg
L-5408 Bous
Tel. : (+352) 28 86 04 01Fax : (+352) 28 86 04 109 -
ClervauxMontée du Château
L-9712 Clervaux
Postanschrift :
Postfach 35 / L-9701 Clervaux
Tel. : (+352) 27 800-1Fax : (+352) 27 800-900Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr / Dienstag–Freitag, 14.00–16.30 Uhr / Mittwoch bis 19.00 Uhr (nur das Einwohnermeldeamt, außer am Vortag eines Feiertags) -
Colmar-Berg5, rue de la Poste
L-7730 Colmar-Berg
Postanschrift :
Postfach 10 / L-7701 Colmar-Berg
Tel. : (+352) 83 55 43-1Fax : (+352) 83 55 43-225Montag–Donnerstag, 8.00–12.00 Uhr / Montag, 13.00–17.00 Uhr / Mittwoch, 13.00–18.30 Uhr (freitags geschlossen) -
Consdorf8, route d'Echternach
L-6212 Consdorf
Tel. : (+352) 79 00 37-1Fax : (+352) 79 04 31Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–16.00 Uhr / Dienstag bis 18.00 Uhr -
Contern4, place de la Mairie
L-5310 Contern
Tel. : (+352) 35 02 61Fax : (+352) 35 72 36Montag–Freitag, 8.00–11.45 Uhr und 13.00–16.45 Uhr / Einwohnermeldeamt: Mittwoch, 7.00–11.45 Uhr und 13.00–16.45 Uhr -
DalheimGemengeplaz
L-5680 Dalheim
Tel. : (+352) 23 60 53-25Fax : (+352) 23 60 53-50Montag, Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr / Dienstag, Donnerstag, 7.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr / Mittwoch, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Diekirch27, avenue de la Gare
L-9233 Diekirch
Postanschrift :
Postfach 145 / L-9202 Diekirch
Tel. : (+352) 80 87 80-1Fax : (+352) 80 87 80-250Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr / Einwohnermeldeamt: mittwochs bis 18.00 Uhr geöffnet -
Differdange40, avenue Charlotte
L-4530 Differdange
Postanschrift :
Postfach 12 / L-4501 Differdange
Tel. : (+352) 58 77 1-11Fax : (+352) 58 77 1-1210Montag–Freitag, 7.30–12.00 Uhr und 13.30–17.00 Uhr / „Biergeramt“: auch am Samstag, 9.00–11.00 Uhr -
Dippach11, rue de l'Eglise
L-4994 Schouweiler
Postanschrift :
Postfach 59 / L-4901 Bascharage
Tel. : (+352) 27 95 25-200Fax : (+352) 27 95 25-299Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / am Montag geöffnet bis 18.00 Uhr / am Mittwoch geöffnet ab 7.30 Uhr -
DudelangePlace de l'Hôtel de Ville
L-3590 Dudelange
Postanschrift :
Postfach 73 / L-3401 Dudelange
Tel. : (+352) 51 61 21 -1Fax : (+352) 51 61 21-299Montag, Dienstag und Freitag: 8.00-12.00 und 13.00-17.00; Mittwoch: 8.00-12.00 und 13.00-19.00; Donnerstag: 8.00-17.00 -
Echternach2, place du Marché
L-6460 Echternach
Postanschrift :
Postfach 22 / L-6401 Echternach
Tel. : (+352) 72 92 22-1Fax : (+352) 72 92 22-51Montag–Donnerstag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–16.30 Uhr; Freitag, 8.30–13.00 Uhr / Einwohnermeldeamt: am Montag bis 19.00 Uhr geöffnet -
Ell27, Haaptstrooss
L-8530 Ell
Postanschrift :
Postfach 9 / L-8501 Redange/Attert
Tel. : (+352) 26 62 38-1Fax : (+352) 26 62 38-55Montag, Mittwoch, Freitag, 8.15–11.45 Uhr / Donnerstag, 14.00–18.30 Uhr -
Erpeldange sur Sûre21, porte des Ardennes
L-9145 Erpeldange-sur-Sûre
Postanschrift :
Postfach 39 / L-9001 Ettelbruck
Tel. : (+352) 81 26 74-1Fax : (+352) 81 97 08Montag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–18.00 Uhr / Dienstag, Donnerstag, Freitag, 7.30–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr -
Esch sur AlzettePlace de l'Hôtel de Ville
L-4002 Esch-sur-Alzette
Postanschrift :
Postfach 145 / L-4002 Esch-sur-Alzette
Tel. : (+352) 2754 1Fax : (+352) 54 35 14 667Montag–Freitag, 8.00–17.00 Uhr („Biergeramt“) -
Esch-sur-Sûre1, an der Gaass
L-9150 Eschdorf
Tel. : (+352) 83 91 12-1Fax : (+352) 83 91 12-25Montag–Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Montag bis 18.30 Uhr / Freitag, 8.00–11.30 Uhr -
EttelbruckPlace de l'Hôtel de Ville
L-9087 Ettelbruck
Postanschrift :
Postfach 116 / L-9002 Ettelbruck
Tel. : (+352) 81 91 81-1Fax : (+352) 81 91 81-364Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.30–16.30 Uhr / Mittwoch bis 18.30 Uhr -
Feulen25, route de Bastogne
L-9176 Niederfeulen
Tel. : (+352) 81 27 47-1Fax : (+352) 81 79 08Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag, 8.00–12.00 Uhr (am Donnerstagmorgen geschlossen) / Montag, Mittwoch, 13.00–17.00 Uhr / Donnerstag, 13.00–19.00 Uhr -
Fischbach1, rue de l'Eglise
L-7430 Fischbach
Tel. : (+352) 32 70 84-1Fax : (+352) 32 70 84-50Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr / Donnerstag, 14.00–18.00 Uhr -
Flaxweiler1, rue de Berg
L-6926 Flaxweiler
Tel. : (+352) 77 02 04-1Fax : (+352) 77 08 33Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr -
Frisange10, Munnerëferstrooss
L-5701 Frisange
Postanschrift :
Postfach 12 / L-5701 Aspelt
Tel. : (+352) 23 66 84 08-1Fax : (+352) 23 66 06 88Montag, Mittwoch, Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.00 Uhr (Freitagnachmittag geschlossen) / Dienstag, 7.00–11.30 Uhr und 13.00–16.00 Uhr / Donnerstag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–18.30 Uhr -
Garnich15, rue de l'Ecole
L-8353 Garnich
Tel. : (+352) 38 00 19-1Fax : (+352) 38 00 19 90Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr / Montag, 14.00–18.00 Uhr / Dienstag, Mittwoch, Freitag, 14.00–16.00 Uhr -
Goesdorf1, op der Driicht
L-9653 Goesdorf
Tel. : (+352) 83 92 70Fax : (+352) 89 91 73Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.00–18.00 Uhr / Donnerstag bis 17.00 Uhr -
Grevenmacher6, place du Marché
L-6755 Grevenmacher
Postanschrift :
Postfach 5 / L-6701 Grevenmacher
Tel. : (+352) 75 03 11-1Fax : (+352) 75 03 11-80Sekretariat und Einnahmestelle: Montag– Mittwoch, 8.30–11.40 Uhr und 13.10–16.00 Uhr; donnerstags bis 18.00 Uhr geöffnet; freitags bis 15.00 Uhr geöffnet / Bürgerdienst: 8.30–11.40 Uhr und 13.10–16.00 Uhr; donnerstags bis 19.00 Uhr geöffnet; freitags bis 15.00 Uhr geöffnet -
Grousbous-Wahl1, rue de Bastogne
L-9154 Grosbous
Postanschrift :
Postfach 7 / L-9006 Grosbous
Tel. : (+352) 83 80 22-1Fax : (+352) 83 86 55 -
HabschtPlace Denn
L-8465 Eischen
Tel. : (+352) 39 01 33-1Fax : (+352) 39 01 33-209Gemeindeverwaltung Eischen: Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr; Montag, Donnerstag, Freitag, 13.00–17.00 Uhr; Dienstag, 13.00–19.00 Uhr / Gemeindeverwaltung Hobscheid: Mittwoch, 10.00–12.00 Uhr / Gemeindeverwaltung Septfontaines: Mittwoch, 13.30–16.30 Uhr -
Heffingen2, am Duerf
L-7651 Heffingen
Tel. : (+352) 83 71 68-1Fax : (+352) 87 97 54Montag–Freitag, 8.00–12.00 Uhr und 13.00–17.00 Uhr / dienstags ab 7.00 Uhr geöffnet / donnerstags bis 19.00 Uhr geöffnet -
Helperknapp2, rue de Hollenfels
L-7481 Tuntange
Tel. : (+352) 28 80 40-1Fax : (+352) 28 80 40-299Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr; Montag, 13.00–16.30 Uhr / Einwohnermeldeamt: Mittwoch bis 19.00 Uhr -
Hesperange474, route de Thionville
L-5886 Hesperange
Postanschrift :
Postfach 10 / L-5801 Hesperange
Tel. : (+352) 36 08 08-1Fax : (+352) 36 00 06Montag–Freitag, 7.45–11.45 Uhr und 13.30–17.00 Uhr / am Donnerstag bis 18.00 Uhr geöffnet -
Junglinster12, rue de Bourglinster
L-6112 Junglinster
Postanschrift :
Postfach 14 / L-6101 Junglinster
Tel. : (+352) 78 72 72-1Fax : (+352) 78 83 19Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.00–16.30 Uhr / Einwohnermeldeamt: donnerstags bis 19.00 Uhr geöffnet (außer am Vortag eines Feiertags) -
Käerjeng24, rue de l'Eau
L-4920 Bascharage
Postanschrift :
Postfach 50 / L-4901 Bascharage
Tel. : (+352) 50 05 52-1Fax : (+352) 50 05 52 399Montag–Freitag, 8.00–11.30 Uhr und 13.30–16.00 Uhr (oder nach Terminvereinbarung)