Arbeit während eines Aufenthalts von weniger als 90 Tagen
(als Drittstaatsangehöriger) Diese Seite ist eine Testseite
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Wenn Sie Staatsangehöriger eines Drittstaats sind und während Ihres Kurzaufenthalts (von weniger als 90 Tagen) in Luxemburg einer unselbstständigen Tätigkeit nachgehen möchten, müssen Sie zuvor eine Arbeitserlaubnis beantragen.
Achtung: Nur Arbeitgeber, denen innerhalb von 3 Wochen nach der Meldung einer offenen Stelle bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l’emploi - ADEM) kein geeigneter Bewerber auf dem lokalen Arbeitsmarkt vorgeschlagen wurde, können beim Direktor der ADEM eine Bescheinigung beantragen, die sie zur Einstellung einer Person ihrer Wahl berechtigt.
Betroffene Personen
Jeder Staatsangehörige eines Drittstaats (d. h. eines Landes, das weder Mitglied der Europäischen Union (EU) noch den EU-Mitgliedstaaten gleichgestellt ist: Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz).
Sie sind jedoch von der Pflicht befreit, eine Arbeitserlaubnis zu beantragen, wenn:
- Ihre Tätigkeit auf luxemburgischem Hoheitsgebiet weniger als 3 Monate pro Kalenderjahr beträgt; und
- Sie zu einer der folgenden Kategorien gehören:
- Personal von Attraktionen auf Jahrmärkten, von Zirkussen und anderen reisenden Gewerben;
- Kurzzeitbeschäftigte des Kulturbetriebs;
- Sportler;
- Gastforscher, Redner auf Konferenzen und Universitätslektoren;
- Personen, die Geschäftsreisen unternehmen, d. h. Reisen zum Besuch von Geschäftspartnern, zum Aufbau und zur Pflege von beruflichen Kontakten, zur Aushandlung und zum Abschluss von Verträgen, zur Teilnahme an Messen und Ausstellungen oder zur Teilnahme an Verwaltungsratssitzungen und Hauptversammlungen von Gesellschaften;
- Personen, die eine Dienstleistung erbringen (mit Ausnahme von Leistungen, die im Rahmen einer Untervergabe erbracht werden).
Der Antrag auf Arbeitserlaubnis muss vom Drittstaatsangehörigen eingereicht werden. Sie können jedoch (siehe „Procuration - Convention de mandat“ unter „Online-Dienste und Formulare“) eine Drittperson, beispielsweise Ihren zukünftigen Arbeitgeber, bevollmächtigen, die erforderlichen Formalitäten zu erledigen.
Vorgehensweise und Details
Einreichung des Antrags auf Arbeitserlaubnis
Sie müssen eine Arbeitserlaubnis beantragen, bevor Sie in Luxemburg eine Arbeit aufnehmen.
Sie müssen Ihren Antrag auf Arbeitserlaubnis mittels eines formlosen Schreibens an die Generaldirektion für Einwanderung (Direction générale de l’immigration) richten und darin Folgendes angeben:
- Ihre Personalien: Nachnamen und Vornamen;
- Ihre genaue Adresse in Ihrem Wohnsitzland.
Visumpflichtige Personen müssen im Besitz eines gültigen Visums sein.
Belege
Sie müssen Ihrem Antrag folgende Dokumente beifügen:
- eine vollständige Kopie des gültigen Reisepasses;
- einen Lebenslauf;
- eine Kopie Ihrer Abschlüsse oder beruflichen Qualifikationen;
- eine Kopie Ihres Arbeitsvertrags:
- der datiert und von Ihnen sowie Ihrem zukünftigen Arbeitgeber unterschrieben ist; und
- in dem ein Bruttogehalt angegeben ist, das mindestens dem derzeit in Luxemburg geltenden monatlichen sozialen Mindestlohn entspricht;
- das Original der von der ADEM ausgestellten Bescheinigung, die Ihren Arbeitgeber ermächtigt, die Person seiner Wahl einzustellen.
Antwort des Ministeriums
Die Antwortfrist beträgt in der Regel maximal 3 Monate.
Sollten Sie innerhalb dieser Frist keine Antwort erhalten, können Sie davon ausgehen, dass Ihr Antrag abgelehnt wurde.
Wird der Antrag auf eine Arbeitserlaubnis bewilligt, erhalten Sie Ihre Arbeitserlaubnis per Post.
Nach Ihrer Einreise in das Land müssen Sie die für einen Kurzaufenthalt erforderlichen Formalitäten erledigen.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Ministerium für innere Angelegenheiten Generaldirektion für Einwanderung – Ausländerabteilung
- Adresse:
-
26, route d’Arlon
L-1140
Luxemburg
Postfach 752 / L-2017 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 84 040
- Fax:
- (+352) 22 16 08
- E-Mail:
- immigration.public@mai.etat.lu
Geschlossen ⋅ Öffnet um 9:00 Uhr
- Freitag:
- 9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
- Dienstag:
- 9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
- Mittwoch:
- 9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
- Donnerstag:
- 9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Arbeitsagentur (ADEM) Arbeitgeber-Service – Einheit für Drittstaatsangehörige
- Adresse:
- 19, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg-Hamm Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 88 000
- E-Mail:
- info.moe@adem.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Délais prévus pour le traitement d’une demande ou la délivrance d’un document
Pdf • 238 KB
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Diplomatische und konsularische Vertretungen Luxemburgs (auf Französisch)
auf der Website des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel
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Liste des pays soumis à l’obligation de visa
sur le site du ministère des Affaires étrangères et européennes, de la Défense, de la Coopération et du Commerce extérieur
-
Reisedokumente für Nicht-EU-Bürger/innen
auf Your Europe
-
Listes des experts, traducteurs et interprètes assermentés
sur le site du ministère de la Justice
-
S’établir au luxembourg
sur le site web de l'ASTI
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 29 août 2008
portant sur la libre circulation des personnes et l’immigration
-
Règlement grand-ducal modifié du 5 septembre 2008
portant exécution de certaines dispositions relatives aux formalités administratives prévues par la loi du 29 août 2008 sur la libre circulation des personnes et l'immigration
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