Aufenthalt von weniger als 90 Tagen in Luxemburg als aus einem Drittstaat stammender Familienangehöriger eines Unionsbürgers oder eines luxemburgischen Staatsangehörigen
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Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines luxemburgischen Staatsangehörigen handelt, können sich für weniger als 3 Monate auf luxemburgischem Staatsgebiet aufhalten, sofern sie tatsächlich als Familienangehörige gelten und im Vorfeld einige Formalitäten erledigt haben.
Betroffene Personen
Als „Unionsbürger“ gelten die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.
Bürger aus einem der anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Liechtenstein) und aus der Schweiz sind den Unionsbürgern gleichgestellt.
Als Familienangehörige gelten:
- der Ehepartner (Ehemann, Ehefrau);
- der eingetragene Lebenspartner;
- die direkten Nachkommen (Sohn, Tochter) des Unionsbürgers oder seines Ehe-/Lebenspartners, die jünger als 21 Jahre oder unterhaltsberechtigt sind;
- die direkten Vorfahren (Vater, Mutter), für deren Lebensunterhalt der Unionsbürger oder sein Ehe-/Lebenspartner aufkommt;
- andere Familienangehörige, wenn:
- der Unionsbürger, der das Hauptaufenthaltsrecht besitzt, im Herkunftsland für ihren Unterhalt aufkam oder sie dort zu dessen Haushalt gehörten oder;
- der Unionsbürger sich aufgrund von schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen des betreffenden Familienangehörigen unbedingt persönlich um diesen kümmern muss;
- der Lebensgefährte (eheähnliche Lebensgemeinschaft), mit dem der Unionsbürger nachweislich eine dauerhafte Beziehung führt. Keiner der Lebensgefährten darf mit einer anderen Person verheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sein bzw. mit einer anderen Person eine dauerhafte Beziehung führen. Die Dauerhaftigkeit der Beziehung wird aufgrund der Intensität, der bisherigen Dauer und der Stabilität der Verbindung zwischen den Lebensgefährten beurteilt, die sich insbesondere folgendermaßen äußern:
- durch rechtmäßiges und ununterbrochenes Zusammenleben während mindestens 1 Jahres vor der Antragstellung;
- durch ein gemeinsames Kind, für das sie gemeinsam die elterliche Sorge haben.
Die Person, die den Unterhaltsanspruch geltend macht, muss den Nachweis für die finanzielle Unterstützung erbringen, das heißt für ihre Bedürftigkeit im Herkunftsland, sowie den Nachweis für regelmäßige Geldtransfers (Banküberweisungen, Überweisungen über eine Agentur usw. samt Angabe der Namen des Auftraggebers und des Empfängers) zu ihren Gunsten seitens der Person, zu der sie nach Luxemburg ziehen möchte. Diese Transfers müssen während mindestens 6 Monaten vor Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung regelmäßig erfolgt sein. Die zu berücksichtigenden Beträge müssen ausreichend hoch gewesen sein, um der antragstellenden Person in ihrem Herkunftsland ermöglicht zu haben, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.
Anmerkung: Familienangehörige von luxemburgischen Staatsangehörigen sind den Familienangehörigen von Unionsbürgern gleichgestellt.
Voraussetzungen
Der Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines gleichgestellten Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz), zu dem der Drittstaatsangehörige nachzieht, muss die Bedingungen erfüllen, um sich rechtmäßig für weniger als 3 Monate oder für mehr als 3 Monate in Luxemburg aufzuhalten.
Das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen unterliegt der Bedingung, dass sie nicht zu einer unangemessenen Belastung für das Sozialsystem werden. Eine solche Belastung für das Sozialsystem wird unter Berücksichtigung der Höhe und der Dauer der bewilligten nicht beitragsbezogenen Sozialleistungen sowie der Aufenthaltsdauer beurteilt.
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Vor der Einreise muss der Drittstaatsangehörige, der sich in Luxemburg aufhalten möchte, im Besitz eines gültigen Reisepasses sein.
Falls keine Visumpflicht besteht, kann der Drittstaatsangehörige nach Luxemburg einreisen.
Unterliegt er der Visumpflicht, muss er für seine Einreise nach Luxemburg ein Visum beantragen. Dieses Visum muss er erhalten haben, bevor er nach Luxemburg kommt. Die für den Erhalt eines Visums beizubringenden Belege (Französisch, Pdf, 119 KB) hängen von der Eigenschaft des jeweiligen Familienangehörigen ab.
Der Antrag ist bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung Luxemburgs in Ihrem Herkunfts- oder Wohnsitzland oder, falls Luxemburg in Ihrem Herkunfts- oder Wohnsitzland nicht vertreten ist, in einem Nachbarland (ausschließlich bei einer belgischen Botschaft oder einem belgischen Konsulat) einzureichen.
Sofern ein Drittstaatsangehöriger im Besitz einer von den luxemburgischen Behörden oder einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltskarte für Familienangehörige ist, benötigt er kein Visum für die Einreise nach Luxemburg.
Vorgehensweise und Details
Einreise auf luxemburgisches Staatsgebiet
Für einen Aufenthalt von weniger als 3 Monaten müssen Drittstaatsangehörige, die als Familienangehörige gelten, keine anderen Pflichten erfüllen als diejenige, im Besitz eines gültigen Reisepasses und gegebenenfalls eines Einreisevisums zu sein, bevor sie nach Luxemburg einreisen.
Sofern ein Familienangehöriger im Besitz einer von den luxemburgischen Behörden oder einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltskarte für Familienangehörige ist, benötigt er kein Visum für die Einreise nach Luxemburg.
Familienangehörige haben ebenfalls die Möglichkeit, das Großherzogtum zu verlassen, um sich in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu begeben, ohne dass sie ein Ausreisevisum benötigen oder eine sonstige ähnliche Verpflichtung erfüllen müssen.
Einem Drittstaatsangehörigen, bei dem es sich um einen Familienangehörigen eines Unionsbürgers handelt, der bei seiner Einreise nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments und gegebenenfalls eines Visums ist, werden sämtliche angemessenen Mittel bewilligt, damit er die erforderlichen Dokumente in einer angemessenen Frist erhalten oder besorgen kann.
Ausübung einer Erwerbstätigkeit
Drittstaatsangehörige, bei denen es sich um Familienangehörige eines Unionsbürgers handelt, sind berechtigt, einer vergüteten Tätigkeit nachzugehen, ohne eine vorherige Genehmigung zu beantragen.
Der Arbeitgeber muss jedoch vor Einstellung des Drittstaatsangehörigen eine Meldung der freien Stelle bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l’emploi - ADEM) vornehmen und den entsprechenden Nachweis erbringen.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
- Ministerium für innere Angelegenheiten
- Generaldirektion für Einwanderung
- Hauptadresse:
- 26, route d’Arlon L-1140 Luxemburg Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 84 040
Geschlossen ⋅ Öffnet um 9:00 Uhr
- Donnerstag:
- 9:00 bis 11:30 Uhr und 14:30 bis 16:00 Uhr
- Freitag:
- 9:00 bis 11:30 Uhr und 14:30 bis 16:00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 9:00 bis 11:30 Uhr und 14:30 bis 16:00 Uhr
- Dienstag:
- 9:00 bis 11:30 Uhr und 14:30 bis 16:00 Uhr
- Mittwoch:
- 9:00 bis 11:30 Uhr und 14:30 bis 16:00 Uhr
- E-Mail:
- immigration.public@mai.etat.lu
- Postfach:
-
Postfach 752
L-2017 Luxemburg
- Fax:
- (+352) 22 16 08
- Zusätzliche Informationen:
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Registrierung und Ausstellung biometrischer Aufenthaltstitel: nur nach Terminvereinbarung.
Verwandte Vorgänge und Links
Links
Weitere Informationen
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Visum und Einwanderung
auf der Website des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel
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Liste des pays soumis à l’obligation de visa
sur le site du ministère des Affaires étrangères et européennes, de la Défense, de la Coopération et du Commerce extérieur
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Diplomatische und konsularische Vertretungen Luxemburgs (auf Französisch)
auf der Website des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten, Verteidigung, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel
-
Aufenthaltsrechte für Familien
auf Your Europe
-
Reisedokumente für Familienangehörige aus Nicht-EU-Ländern
auf Your Europe
-
Brochure "Bienvenue aux citoyens de l’Union européenne & à leur famille"
sur le site web de l’ASTI
Rechtsgrundlagen
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Loi modifiée du 29 août 2008
portant sur la libre circulation des personnes et l’immigration
-
Règlement grand-ducal modifié du 5 septembre 2008
portant exécution de certaines dispositions relatives aux formalités administratives prévues par la loi du 29 août 2008 sur la libre circulation des personnes et l'immigration
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