Besuch in Luxemburg als Unionsbürger

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Jeder Bürger der Europäischen Union (EU) genießt das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU, was ihm das Recht einräumt, jedes beliebige EU-Land für einen Kurzaufenthalt (von bis zu 90 Tagen) zu besuchen.

Betroffene Personen

Als „Unionsbürger“ gelten die Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats.

Staatsangehörige eines der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Liechtenstein) sowie der Schweiz sind Unionsbürgern gleichgestellt.

Anmerkung: Familienangehörige eines luxemburgischen Staatsangehörigen sind den Familienangehörigen eines Unionsbürgers gleichgestellt.

Vorgehensweise und Details

Ein Bürger der EU oder eines gleichgestellten Landes, der nach Luxemburg einreisen möchte, um sich dort weniger als 90 Tage aufzuhalten, muss keine Formalitäten erledigen.

Er muss lediglich im Besitz eines gültigen nationalen Personalausweises oder Reisepasses sein.

Zuständige Kontaktstellen

Ministerium für innere Angelegenheiten Generaldirektion für Einwanderung – Ausländerabteilung

Adresse:
26, route d’Arlon L-1140 Luxemburg
Postfach 752 / L-2017 Luxemburg
Geschlossen ⋅ Öffnet um 9:00 Uhr
Freitag:
9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Samstag:
Geschlossen
Sonntag:
Geschlossen
Montag:
9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:
9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
Registrierung und Ausstellung biometrischer Aufenthaltstitel: nur nach Terminvereinbarung.

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Links

Rechtsgrundlagen

Loi modifiée du 29 août 2008

portant sur la libre circulation des personnes et l’immigration

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