Anmeldung einer grenzüberschreitenden Verbringung von Barmitteln

Zum letzten Mal aktualisiert am

Für jede grenzüberschreitende Verbringung von Barmitteln in Höhe von 10.000 Euro oder mehr aus, nach oder über Luxemburg gilt eine Pflicht zur Anmeldung bei der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises - ADA).

Diese Anmeldepflicht:

  • steht im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über Erlöse aus illegalem Handel; und
  • ist das Ergebnis der Bemühungen auf europäischer und nationaler Ebene zur Umsetzung der Empfehlung Nr. 32 der Financial Action Task Force (FATF) zum Thema Geldkuriere.

Zielgruppe

Jede volljährige Person (unabhängig von ihrem Wohnsitz und ihrer Staatsangehörigkeit), die Barmittel für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten (Privatperson oder Gesellschaft) verbringt oder verschickt, unterliegt der Anmeldepflicht.

Minderjährige Personen müssen die Anmeldung über ihre Eltern oder ihren gesetzlichen Vertreter vornehmen.

Personen mit einer geistigen Behinderung und unter Vormundschaft stehende Volljährige müssen die Anmeldung über ihren gesetzlichen Vertreter vornehmen.

Anmeldung oder Offenlegung von Barmitteln

Für jede Verbringung von begleiteten Barmitteln muss eine Anmeldung von Barmitteln hinterlegt werden.

Für jede Verbringung von unbegleiteten Barmitteln (Postpaket, Eilpost oder unbegleitetes Gepäck) muss eine Offenlegung von Barmitteln hinterlegt werden.

Anmeldung oder Offenlegung (innerhalb oder außerhalb der EU)

Bei einer Verbringung von begleiteten oder unbegleiteten Barmitteln, bei denen ein Drittstaat das Ausgangs-/Zielland ist, ist eine sogenannte extra-EU-Anmeldung/Offenlegung zu hinterlegen.

Bei einer Verbringung von begleiteten oder unbegleiteten Barmitteln, bei denen ein anderer EU-Mitgliedstaat das Ausgangs-/Zielland ist, ist eine sogenannte intra-EU-Anmeldung/Offenlegung zu hinterlegen.

Voraussetzungen

Die Anmeldung betrifft Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr:

  • Bargeld, Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind;
  • übertragbare Inhaberpapiere einschließlich Zahlungsinstrumenten mit Inhaberklausel wie Reiseschecks;
  • übertragbare Inhaberpapiere, einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen:
    • entweder mit Inhaberklausel, ohne Einschränkung indossiert, auf einen fiktiven Zahlungsempfänger ausgestellt;
    • oder in einer anderen Form, die den Übergang des Rechtsanspruchs bei Übergabe bewirkt;
  • unvollständige Papiere, einschließlich Schecks, Solawechsel und Zahlungsanweisungen, die ohne Angabe des Zahlungsempfängers unterzeichnet sind;
  • Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel, die einen hohen Wert im Verhältnis zu ihrem Volumen aufweisen und auf zugänglichen Handelsmärkten einfach in Bargeld umgewandelt werden können, wobei nur geringe Transaktionskosten anfallen:
    • Münzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 %;
    • ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 %.

Für Schmuck, Diamanten und andere Edelsteine besteht keine Anmelde-/Offenlegungspflicht.

Kosten

Für die Hinterlegung einer Anmeldung von Barmitteln fallen keine Kosten an.

Vorgehensweise und Details

Einreichung der Anmeldung/Offenlegung von Barmitteln

Die Anmeldung von Barmitteln ist vor der Abreise zu hinterlegen. Eine verspätete Anmeldung im Falle einer Kontrolle ist nicht möglich und gilt als nicht erfolgt.

Die Offenlegung von Barmitteln sollte vorzugsweise vor dem Versand hinterlegt werden. Wird ein Geldbetrag in einer Sendung entdeckt, muss binnen 30 Tagen auf Antrag der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung eine Offenlegung hinterlegt werden. Bei Missachtung dieser Pflicht gilt die Offenlegung als nicht erfolgt.

Die Anmeldung/Offenlegung von Barmitteln muss folgendermaßen hinterlegt werden:

Sanktionen

Die Beamten der ADA können jederzeit überall in Luxemburg Barmittelkontrollen durchführen.

Bei Nicht-Anmeldung oder falscher Anmeldung wird das Geld von den Beamten der ADA eingezogen und es wird ein Bußgeldbescheid erstellt.

Zudem können Zuwiderhandelnde durch das Bezirksgericht zu folgenden Strafen verurteilt werden:

  • Geldstrafe zwischen 251 und 25.000 Euro;
  • teilweise Beschlagnahme der Barmittel.

Online-Dienste und Formulare

Zum Download bereitgestellte Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Direktion der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung – Abteilung Nationale und internationale Zusammenarbeit

Direktion der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung – Abteilung Nationale und internationale Zusammenarbeit

  • Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung Direktion der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung – Abteilung Nationale und internationale Zusammenarbeit
    22, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg Luxemburg
    Postfach 1605
  • Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung Direktion der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung – Abteilung Nationale und internationale Zusammenarbeit
    22, rue de Bitbourg L-1273 Luxemburg Luxemburg
    Postfach 1605

Verwandte Vorgänge und Links

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

  • Règlement (UE) 2018/1672 du Parlement européen et du conseil du 23 octobre 2018

    relatif aux contrôles de l’argent liquide entrant dans l’Union ou sortant de l’Union et abrogeant le règlement (CE) no 1889/2005

  • Règlement d’exécution (UE) 2021/776 de la commission du 11 mai 2021

    établissant des modèles pour certains formulaires ainsi que des règles techniques pour l’échange effectif d’informations au titre du règlement (UE) 2018/1672 du Parlement européen et du Conseil relatif aux contrôles de l’argent liquide entrant dans l’Union ou sortant de l’Union

  • Loi du 16 juillet 2021

    portant organisation des contrôles du transport de l’argent liquide entrant au ou sortant du Grand-Duché de Luxembourg et mise en œuvre du règlement (UE) 2018/1672 du Parlement européen et du Conseil du 23 octobre 2018 relatif aux contrôles de l’argent liquide entrant dans l’Union ou sortant de l’Union et abrogeant le règlement (CE) n° 1889/2005

  • Règlement grand-ducal du 16 juillet 2021

    portant exécution de la loi du 16 juillet 2021 portant organisation des contrôles du transport transfrontière de l’argent liquide

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