Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer für ein neues Beförderungsmittel im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung
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Personen, die nicht für Mehrwertsteuerzwecke im Rahmen der Regelbesteuerung erfasst sind, können einen Antrag auf Erstattung eines Teils der in Luxemburg gezahlten Mehrwertsteuer stellen, nachdem sie ein neues Beförderungsmittel in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verkauft haben.
Betroffene Personen
Jede (natürliche oder juristische) Person, die nicht für Mehrwertsteuerzwecke im Rahmen der Regelbesteuerung erfasst ist (das heißt, eine Person, die nicht regelmäßig eine Mehrwertsteuererklärung abgibt) und gelegentlich eine innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Beförderungsmittels tätigt.
Voraussetzungen
Die Erstattung der Mehrwertsteuer kann nach der innergemeinschaftlichen Lieferung eines neuen Beförderungsmittels beantragt werden.
Beispiel: Eine Person, die üblicherweise keine mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze tätigt, kauft in Luxemburg ein neues Auto. Innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme oder bevor das besagte Fahrzeug 6.000 Kilometer zurückgelegt hat, verkauft und liefert Sie dieses Auto dann an eine in Deutschland ansässige Person. Im Anschluss an diesen Vorgang kann der Verkäufer des Autos bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA) die Erstattung eines Teils der zum Zeitpunkt des Autokaufs in Luxemburg gezahlten Mehrwertsteuer beantragen.
Die folgenden neuen Beförderungsmittel sind hiervon betroffen:
- Wasserfahrzeuge (ausgenommen solche, die auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr, zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei eingesetzt werden, sowie Rettungsschiffe) mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern, wenn:
- die Lieferung innerhalb von höchstens 3 Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt; oder
- sie weniger als 100 Stunden zu Wasser zurückgelegt haben;
- die Lieferung innerhalb von höchstens 3 Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt; oder
- Luftfahrzeuge (ausgenommen solche, die von Luftfahrtgesellschaften eingesetzt werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind) mit einem Gesamtgewicht beim Aufstieg von mehr als 1.550 Kilogramm, wenn:
- die Lieferung innerhalb von höchstens 3 Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt; oder
- sie weniger als 40 Stunden in der Luft zurückgelegt haben;
- die Lieferung innerhalb von höchstens 3 Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt; oder
- motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind, wenn:
- die Lieferung innerhalb von höchstens 6 Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt; oder
- das Fahrzeug höchstens 6.000 Kilometer zurückgelegt hat.
- die Lieferung innerhalb von höchstens 6 Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgt; oder
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Der Verkauf eines neuen Beförderungsmittels an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Erwerber sowie die Verbringung dieses Beförderungsmittels an den neuen Erwerber außerhalb des Landes innerhalb der Europäischen Union zieht 2 Verpflichtungen nach sich:
- die Ausstellung einer dem Mehrwertsteuergesetz entsprechenden Rechnung über den Verkauf, die Folgendes enthält:
- Angaben zum Verkäufer und zum Käufer;
- Angaben zum verkauften Beförderungsmittel (Datum der ersten Inbetriebnahme, Anzahl der zu Wasser/in der Luft zurückgelegten Stunden bzw. Anzahl der zurückgelegten Kilometer bei Landfahrzeugen);
- Außerbetriebsetzung oder Streichung des verkauften Beförderungsmittels bei der Nationalen Gesellschaft für Kfz-Verkehr (Société nationale de circulation automobile - SNCA).
Fristen
Jeder nicht für Mehrwertsteuerzwecke erfasste Steuerpflichtige, der ein neues Beförderungsmittel liefert, muss innerhalb von 15 Tagen nach Durchführung dieses steuerpflichtigen Umsatzes eine entsprechende Erklärung bei der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung abgeben.
Der Antrag auf Erstattung der Steuer muss binnen 5 Jahren (gerechnet ab dem 31. Dezember des Kalenderjahres, auf das sich die zu erstattende Steuer bezieht) gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist keine Erstattung mehr möglich.
Beispiel: Für ein Auto, das am 5. März 2022 verkauft wurde, kann der Antrag auf Erstattung bis zum 31. Dezember 2027 gestellt werden.
Kosten
Die Einreichung eines Antrags auf Erstattung der Mehrwertsteuer ist mit keinerlei Gebühren verbunden.
Vorgehensweise und Details
Antragstellung
Der Verkäufer des Beförderungsmittels kann den Antrag auf Erstattung wie folgt stellen:
- online auf der Plattform MyGuichet.lu ohne Authentisierung mittels eines LuxTrust-Produkts oder eines elektronischen Personalausweises (eID) (siehe „Formulare/Online-Dienste“);
- per Post in Papierform.
- Vorgang mit Authentifizierung
- Vorgang ohne Authentifizierung
Sie müssen über einen privaten Bereich (Pdf, 3,44 MB) auf der Plattform MyGuichet.lu verfügen.
Vorgänge mit Authentifizierung, für die ein LuxTrust-Produkt oder ein elektronischer Personalausweis (eID) benötigt wird, bieten zahlreiche Vorteile gegenüber Vorgängen ohne Authentifizierung.
So kann der Vorgang beispielsweise vorübergehend gespeichert, unterbrochen und später wieder aufgenommen werden.
Wenn Sie über einen privaten Bereich auf MyGuichet.lu verfügen, können Sie außerdem:
- Ihren Vorgang automatisch mit den in Ihrem privaten Bereich gespeicherten Daten ausfüllen;
- Ihre Akte online verfolgen und elektronische Nachrichten der Behörde über die persönliche Benutzeroberfläche empfangen;
- den Verlauf aller bisherigen Anträge einsehen.
Sie können diesen Vorgang verwenden, wenn Sie weder über ein LuxTrust-Produkt noch über eine eID verfügen.
Belege
Der Empfänger der Erstattung muss seinem Antrag die folgenden Dokumente beifügen:
- Kopie der Rechnung über den Kauf;
- bei einem Kauf im Ausland: Nachweis über die Zahlung der Mehrwertsteuer bei der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises);
- Kopie der Rechnung über den Verkauf;
- Kopie des Personalausweises des Verkäufers;
- Bescheinigung der Bankverbindung des Empfängers der Erstattung.
Wird eine Erstattung an einen Dritten beantragt, ist eine schriftliche und vom Verkäufer unterschriebene Vollmacht erforderlich.
Antwortfrist der Behörde
Erstattungsanträge werden in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen bearbeitet.
Höhe der Erstattung
Die Berechnung des zu erstattenden Betrags erfolgt auf der Grundlage des Preises des Verkaufs durch den Empfänger, wobei der ursprünglich gezahlte Mehrwertsteuerbetrag nicht überschritten werden darf.
Verpflichtungen
Die Person, die die Erstattung beantragt, ist verpflichtet, einen Antrag einzureichen, der der wirtschaftlichen Realität entspricht.
Streitfälle
Widerspruch
Gegen Entscheidungen, mit denen die beantragte Erstattung abgelehnt wird, kann beim Direktor der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung Widerspruch eingelegt werden.
Der ordnungsgemäß begründete Widerspruch muss innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung der Entscheidung, mit der die Erstattung abgelehnt wird, schriftlich bei der zuständigen Dienststelle eingereicht werden.
Der Widerspruch wird vom Direktor geprüft. Seine Entscheidung, die diejenige ersetzt, gegen die der Widerspruch eingelegt wurde, wird der antragstellenden Person zugestellt.
Ergeht innerhalb von 6 Monaten nach Einlegen des Widerspruchs keine Entscheidung seitens des Direktors der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung, kann der Beschwerdeführer den Widerspruch als zurückgewiesen betrachten.
Rechtsweg
Gegen die Entscheidung des Direktors (ausdrückliche oder stillschweigende Ablehnung) kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Der Rechtsbehelf ist durch Ladung vor das für Zivilsachen zuständige Bezirksgericht von Luxemburg einzulegen.
Die Ladungsschrift muss der Behörde in der Person ihres Direktors innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach dem in der Entscheidung des Direktors angegebenen Zustellungsdatum zugehen, andernfalls ist sie nicht wirksam. Diese Frist gilt nur bei einem Rechtsbehelf gegen eine ausdrückliche Ablehnung.
Strafen
Jeder Antrag, der auf falschen Erklärungen oder Dokumenten beruht, die nicht der wirtschaftlichen Realität entsprechen, kann mit einer Steuerstrafe von 250 bis 10.000 Euro belegt werden.
Zusätzlich zu den vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen kann jede Person, die eine falsche Erklärung oder einen unvollständigen Antrag mit dem Ziel oder dem Ergebnis einreicht, auf unrechtmäßige Weise eine Steuererstattung zu erhalten, mit einer Geldstrafe in Höhe von 10 bis 50 % der unrechtmäßig erhaltenen Erstattung belegt werden.
Online-Dienste und Formulare
Online-Dienste
Zuständige Kontaktstellen
-
Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED) Abteilung Organisation und Tätigkeit der Büros
- Adresse:
-
1-3, avenue Guillaume
L-1651
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 31 / L-2010 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 80800
- Website:
- https://pfi.public.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
auf der Website von der SNCA
Rechtsgrundlagen
-
Directive 2006/112/CE du Conseil du 28 novembre 2006
relative au système commun de taxe sur la valeur ajoutée
-
Loi modifiée du 12 février 1979
concernant la taxe sur la valeur ajoutée
-
Règlement grand-ducal modifié du 23 décembre 1992
ayant trait à la déclaration et au paiement de la taxe sur la valeur ajoutée
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