Als Arbeitnehmer bzw. Renten-/Pensionsempfänger die Steuerschuld begleichen
Zum letzten Mal aktualisiert am
Ein Steuerpflichtiger, der einer Arbeitnehmertätigkeit in Luxemburg nachgeht oder in Luxemburg eine gesetzliche Rente/Pension bezieht, unterliegt grundsätzlich dem Quellensteuerabzug. Diese Quellensteuer wird direkt vom Arbeitgeber bzw. der Renten-/Pensionskasse einbehalten. Die vom Verdienst oder von der Rente/Pension einbehaltene Steuer kann dem vom Arbeitnehmer oder Renten-/Pensionsempfänger endgültig geschuldeten Steuerbetrag entsprechen.
In bestimmten Fällen muss der Arbeitnehmer bzw. Renten-/Pensionsempfänger, ob gebietsansässig oder nicht, dennoch eine Einkommensteuererklärung abgeben und darin seine steuerpflichtigen Einkünfte angeben. Es handelt sich hierbei also um eine Besteuerung durch Veranlagung.
Nachdem der Arbeitnehmer bzw. Renten-/Pensionsempfänger die Einkommensteuererklärung ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet hat, prüft das Steueramt die Richtigkeit der gemachten Angaben und der beigefügten Unterlagen. Anschließend erstellt das Steueramt einen Einkommensteuerbescheid und die Einnahmenabteilung der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) erstellt eine Abrechnung zum Steuerbescheid (sogenannter „Décompte“).
Der Steuerbescheid gilt als Besteuerung. Zweck ist die Festsetzung der Steuerschuld. Er stellt eine Zusammenfassung der Steuererklärung dar und enthält alle angegebenen Einkünfte, die Sonderausgaben und Freibeträge, die der Steuerpflichtige beanspruchen kann, sowie den Quellensteuerabzug und etwaige Anpassungen des zuständigen Steueramts.
Die Abrechnung zum Steuerbescheid dient als Übersicht und gibt über die Steuerschuld (Spalte „Geschuldeter Betrag“) oder die Steuererstattung (Spalte „Überzahlung“) Auskunft.
Steuerpflichtige, die eine gemeinsame Einkommensteuererklärung eingereicht haben, erhalten jeweils eine Ausfertigung des Steuerbescheids und der Abrechnung zum Steuerbescheid.
Es bleibt anzumerken, dass das Steueranpassungsgesetz für den Staat die Möglichkeit ausschließt, Zinsen auf erstattete Steuern zu zahlen.
Betroffene Personen
Arbeitnehmer bzw. Renten-/Pensionsempfänger, die gebietsansässig bzw. nicht gebietsansässig sind:
- die in Luxemburg eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen; und
- die einen Steuerbescheid mit der Aufforderung zur Entrichtung einer Steuerschuld erhalten.
Voraussetzungen
Ein Arbeitnehmer bzw. Renten-/Pensionsempfänger muss vorher beim zuständigen Steueramt eine Einkommensteuererklärung einreichen.
Vorgehensweise und Details
Zahlung fälliger Steuern
Der Steuerpflichtige muss die Steuerschuld innerhalb eines Monats ab Zustellung des Steuerbescheids begleichen. Bei Zustellung in Luxemburg gilt der Bescheid am 3. Werktag nach Aufgabe bei der Post als zugestellt. Wird der Bescheid im Ausland zugestellt, gilt die Zustellung mit der Aufgabe des Steuerbescheids zur Post als erfolgt.
Die Zahlung der Steuerschuld muss auf das in der Abrechnung zum Steuerbescheid angegebene Bankkonto erfolgen. Damit die Einnahmenabteilung der ACD die Zahlung verbuchen kann, muss die Banküberweisung die folgenden Angaben enthalten:
- die Steuerart (z. B. Einkommensteuer);
- das Kalenderjahr, auf das sich die Steuer bezieht;
- die Steuernummer des Steuerpflichtigen (oder das Aktenzeichen bei zusammenveranlagten Steuerpflichtigen) oder gegebenenfalls das Geburtsdatum.
Die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist hat im Allgemeinen die Erhebung von Verzugszinsen zur Folge. Auf die Steuerschuld werden Verzugszinsen in Höhe von 0,6 % je verspätetem Monat berechnet.
Wenn für den Steuerpflichtigen vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt wurden, muss er die folgenden Fälligkeitstermine beachten:
- 10. März;
- 10. Juni;
- 10. September; und
- 10. Dezember des Veranlagungszeitraums.
Werden die Vorauszahlungen nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen gezahlt, muss der Steuerpflichtige ab dem Monat nach der Fälligkeit der Vorauszahlung Verzugszinsen in Höhe von monatlich 0,6 % zahlen.
Die Steuervorauszahlungen werden von dem zuständigen Steueramt basierend auf dem zuletzt erstellten Steuerbescheid ermittelt. Auf begründeten Antrag des Steuerpflichtigen kann der Betrag der Steuervorauszahlungen abgeändert werden. Die Steuerämter achten auf eine gerechte und gleichmäßige Festsetzung der vierteljährlichen Steuervorauszahlungen und überprüfen diese bei jedem Eingang einer neuen Steuererklärung.
Nach Erhalt des Steuerbescheids einen Antrag auf Stundung stellen
Auf Antrag kann dem Steuerpflichtigen eine Fristverlängerung für die Zahlung der Steuerschuld eingeräumt werden.
Damit dem Antrag auf Stundung stattgegeben werden kann, muss dieser:
- ausreichend begründet sein, d. h., er muss die Gründe für den Antrag erläutern;
- schriftlich erfolgen, wobei es keiner darüber hinaus gehenden besonderen Form bedarf;
- vor Ablauf der ursprünglichen Zahlungsfrist für die Steuerschuld an das zuständige Steueramt gesendet werden, das im Abrechnungsbescheid angegeben ist.
Im Regelfall wird jeder Zahlungsaufschub vom Steueramt zurückgewiesen, wenn es die finanzielle Situation des Schuldners erlaubt, ohne Schwierigkeiten die Steuerschuld zu begleichen.
Nach Zustimmung der Steuerbehörde wird ein Fälligkeitsplan aufgestellt, damit die Steuerschuld in mehreren Raten über einen zuvor vom Steuerpflichtigen festgelegten Zeitraum beglichen werden kann.
Während der Stundung werden in den ersten 4 Monaten nach dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum keine Verzugszinsen erhoben. Im Anschluss an die Monate wird der Zinssatz wie folgt berechnet:
- 0,1 % monatlich bei einer Zahlungsfrist zwischen 5 Monaten und 1 Jahr;
- 0,2 % monatlich bei einer Zahlungsfrist zwischen 1 Jahr und 3 Jahren;
- 0,6 % monatlich bei einer Zahlungsfrist von mehr als 3 Jahren.
Die Nichtbeachtung einer Zahlungsfrist lässt ab Ablauf dieser Frist normale Fälligkeitszinsen in Höhe von 0,6 % pro Monat bezüglich der noch geschuldeten Summe fällig werden, wobei der Monat des Fristablaufs außer Acht gelassen wird und der Monat der Zahlung als ganzer Monat gezählt wird.
Ist der Arbeitnehmer bzw. Renten-/Pensionsempfänger mit dem Steuerbescheid des zuständigen Steueramts nicht einverstanden, kann er den Steuerbescheid vor dem Direktor der ACD anfechten.
Zuständige Kontaktstellen
Steuerverwaltung (ACD) Contact Center
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
- Telefon:
-
(+352) 247 53 000
Helpline „Elektronischer Assistent“ erreichbar von Montag bis Freitag von 7:45 bis 17:00 Uhr
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
-
Délais
sur le site de l’Administration des contributions directes (ACD)
-
Compétences et adresses
sur le site de l’Administration des contributions directes (ACD)
-
Avances d’impôt
sur le site de l’Administration des contributions directes (ACD)
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 4 décembre 1967
concernant l'impôt sur le revenu
-
Règlement grand-ducal du 28 décembre 1968
portant exécution des articles 155 et 178 de la loi concernant l'impôt sur le revenu
Es ist ein Fehler aufgetreten
Ups, es ist ein Fehler aufgetreten.