Als selbständiger Steuerpflichtiger Steuern zahlen
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Ein gebietsansässiger bzw. nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger, der eine selbständige Tätigkeit (freiberufliche, gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit) in Luxemburg ausübt, muss in Luxemburg eine Einkommensteuererklärung einreichen und sein steuerpflichtiges Einkommen nach Ablauf des Steuerjahres versteuern. Es handelt sich hierbei also um eine Besteuerung durch Veranlagung.
Nachdem der Steuerpflichtige die Einkommensteuererklärung ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet hat, prüft das Steueramt die Richtigkeit der gemachten Angaben und beigefügten Unterlagen. Anschließend erstellt das Steueramt einen Einkommensteuerbescheid und die Finanzkasse (Service de recette) der Finanzverwaltung (Administration des contributions directes) erstellt eine Abrechnung zum Steuerbescheid (sogenannter „Décompte“).
Dieser Steuerbescheid gilt als Besteuerung. Zweck ist die Festsetzung der Steuerschuld. Der Steuerbescheid stellt eine Zusammenfassung der Steuererklärung dar und enthält alle angegebenen Einkünfte, die Sonderausgaben und Freibeträge, die der Steuerpflichtige beanspruchen kann, sowie etwaige Anpassungen des zuständigen Steueramts.
Die Abrechnung zum Steuerbescheid dient als Übersicht und gibt über die Steuerschuld (Spalte „Geschuldeter Betrag“) oder die Steuererstattung (Spalte „Überzahlung“) Auskunft.
Steuerpflichtige, die eine gemeinsame Einkommensteuererklärung eingereicht haben, erhalten jeweils eine Ausfertigung des Steuerbescheids und der Abrechnung zum Steuerbescheid (Décompte).
Es bleibt anzumerken, dass das Steueranpassungsgesetz für den Staat die Möglichkeit ausschließt, Zinsen auf erstattete Steuern zu zahlen.
Betroffene Personen
Davon betroffen sind gebietsansässige bzw. nicht gebietsansässige Steuerpflichtige, die eine selbständige Tätigkeit (freiberufliche, gewerbliche oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit) in Luxemburg ausüben, d.h. Personen:
- die in Luxemburg eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen;
und - die einen Steuerbescheid mit der Aufforderung zur Entrichtung einer Steuerschuld erhalten.
Voraussetzungen
Ein Steuerpflichtiger, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, muss vorher beim zuständigen Steueramt eine Einkommensteuererklärung einreichen.
Fristen
Vorgehensweise und Details
Zahlung der Steuern
Die Zahlung der Steuerschuld muss auf das in der Abrechnung zum Steuerbescheid angegebene Bankkonto erfolgen. Damit die Einnahmenabteilung der Steuerverwaltung die Zahlung verbuchen kann, muss die Banküberweisung die folgenden Angaben enthalten:
- die Steuerart (zum Beispiel: Einkommensteuer);
- das Kalenderjahr, auf das sich die Steuer bezieht;
- die Steuernummer des Steuerpflichtigen (oder das Aktenzeichen bei zusammenveranlagten Steuerpflichtigen) oder gegebenenfalls das Geburtsdatum.
Die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist hat im Allgemeinen die Erhebung von Verzugszinsen zur Folge. Auf die Steuerschuld werden Verzugszinsen in Höhe von 0,6 % je verspätetem Monat berechnet.
Wenn für den Steuerpflichtigen vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt wurden, muss er die folgenden Fälligkeitstermine beachten: 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember des Veranlagungszeitraums. Werden die Vorauszahlungen nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen gezahlt, muss der Steuerpflichtige ab dem Monat nach der Fälligkeit der Vorauszahlung Verzugszinsen in Höhe von monatlich 0,6 % zahlen.
Die Steuervorauszahlungen werden von dem zuständigen Steueramt basierend auf dem zuletzt erlassenen Steuerbescheid ermittelt. Auf begründeten Antrag des Steuerpflichtigen, muss der Betrag der Steuervorauszahlungen abgeändert werden. Die Steuerämter achten auf eine gerechte und gleichmäßige Festsetzung der vierteljährlichen Steuervorauszahlungen und überprüfen diese bei jedem Eingang einer neuen Steuererklärung.
Nach Erhalt des Steuerbescheids einen Antrag auf Stundung stellen
Auf Antrag kann dem Steuerpflichtigen eine Fristverlängerung für die Zahlung der Steuerschuld eingeräumt werden.
Damit dem Antrag stattgegeben werden kann, muss dieser:
- ausreichend begründet sein, das heißt, er muss die Gründe für den Antrag auf Stundung erläutern;
- schriftlich sein, wobei es keiner darüber hinaus gehenden besonderen Form bedarf;
- vor Ablauf der ursprünglichen Zahlungsfrist für die Steuerschuld an das zuständige Steueramt gesendet werden, das im Abrechnungsbescheid (Décompte) angegeben ist.
Im Regelfall wird jeder Zahlungsaufschub vom Steueramt zurückgewiesen, wenn es die finanzielle Situation des Schuldners erlaubt, ohne Schwierigkeiten die Steuerschuld zu begleichen.
Nach Zustimmung der Steuerbehörde wird ein Fälligkeitsplan aufgestellt, damit die Steuerschuld in mehreren Raten über einen zuvor vom Steuerpflichtigen festgelegten Zeitraum beglichen werden kann.
Während der Stundung werden in den ersten 4 Monaten nach dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum keine Verzugszinsen erhoben. Im Anschluss an die Monate wird der Zinssatz wie folgt berechnet:
- 0,1 % monatlich bei einer Zahlungsfrist zwischen 5 Monaten und 1 Jahr;
- 0,2 % monatlich bei einer Zahlungsfrist zwischen 1 Jahr und 3 Jahren;
- 0,6 % monatlich bei einer Zahlungsfrist von mehr als 3 Jahren.
Die Nichtbeachtung einer Zahlungsfrist lässt ab Ablauf dieser Frist normale Fälligkeitszinsen in Höhe von 0,6 % pro Monat bezüglich der noch geschuldeten Summe fällig werden, wobei der Monat des Fristablaufs außer Acht gelassen wird und der Monat der Zahlung als ganzer Monat gezählt wird.
Ist der Steuerpflichtige mit dem Steuerbescheid des zuständigen Steueramts nicht einverstanden, kann er den Bescheid der Steuerbehörde vor dem Direktor der Steuerverwaltung anfechten.
Zuständige Kontaktstellen
-
Steuerverwaltung (ACD)
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
Um herauszufinden, welche Stelle für Ihr Anliegen zuständig ist, folgen Sie bitte dem oben stehenden Link.
Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 4 décembre 1967
concernant l'impôt sur le revenu
-
Règlement grand-ducal du 28 décembre 1968
portant exécution des articles 155 et 178 de la loi concernant l'impôt sur le revenu
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