Einen Nachweis des steuerlichen Wohnsitzes beantragen

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Ein Nachweis oder eine Bestätigung des steuerlichen Wohnsitzes ist eine Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass der Empfänger der Einkünfte seinen steuerlichen Wohnsitz in Luxemburg hat. Dieser Nachweis wird von der Steuerverwaltung (Administration des contributions directes) ausgestellt.

Derzeit sind in Luxemburg über 80 bilaterale Abkommen in Kraft. Ziel dieser Steuerabkommen ist es, die juristische Doppelbesteuerung im Bereich der direkten Steuern zu vermeiden.

Ein Nachweis oder eine Bestätigung des steuerlichen Wohnsitzes kann nur von der Steuerbehörde des Wohnsitzstaates des antragstellenden Steuerpflichtigen ausgestellt werden.

Zielgruppe

In Luxemburg ansässige Steuerpflichtige, die aufgrund ihrer Welteinkünfte (inländische und ausländische Einkünfte) der Einkommensteuer unterliegen.

Hinweis: Der Erhalt eines Aufenthaltstitels beinhaltet nicht automatisch einen steuerlichen Wohnsitz in Luxemburg.

Unabhängig von ihrer Adresse gilt eine natürliche Person in Luxemburg in der Regel als nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt im Ausland hat, also außerhalb Luxemburgs.

Kosten

Die Ausstellung des Nachweises ist kostenlos.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antragsteller richtet seinen Antrag an die zuständige Veranlagungsstelle der Steuerverwaltung (ACD): an die Unterabteilung für natürliche Personen (Section des personnes physiques) oder an die Unterabteilung für Gesellschaften (Section des sociétés). Er muss dabei Folgendes angeben:

  • seine Namen;
  • seine Aktennummer – seine Identifikationsnummer (matricule) oder sein Geburtsdatum;
  • seine Adresse oder seinen Gesellschaftssitz;
  • die Behörde, die den Nachweis verlangt, und den Grund für den Antrag;
  • die Sprache, in der der Nachweis auszustellen ist (Französisch, Deutsch oder Englisch).

Anträge auf Ausstellung eines Nachweises des steuerlichen Wohnsitzes von Organismen für gemeinsame Anlagen sind an die Veranlagungsstelle Gesellschaften 6 der ACD zu richten.

Belege

Anträgen auf Ausstellung eines Nachweises des steuerlichen Wohnsitzes von Organismen für gemeinsame Anlagen muss eine Bescheinigung der Aufsichtskommission des Finanzsektors (Commission de surveillance du secteur financier - CSSF) darüber beigelegt werden, dass der Antragsteller die Rechtsform einer SICAV/SICAF hat und ihrer Aufsicht untersteht.

Überprüfung der Akte

Die ACD behält sich das Recht vor, vor der Ausstellung eines Nachweises zu prüfen, ob der Antragsteller seine Steuerschulden allesamt beglichen hat.

Die ACD kann im Rahmen der Überprüfung von Informationen, Aussagen, Anträgen, Erklärungen, Beschwerden oder Widersprüchen zusätzliche Nachweise verlangen.

Im Zweifelsfall kann die Ausstellung des Nachweises verweigert werden, und der steuerliche Status als Gebietsansässiger oder Nicht-Gebietsansässiger wird erst bei Einreichung der ersten Einkommensteuererklärung bestimmt.

Zuständige Kontaktstellen

Steuerverwaltung

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