Lohn/Gehalt wegen ausstehendem Unterhalt nach einer Scheidung pfänden lassen
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In den allermeisten Fällen sieht das Scheidungsurteil neben der Scheidung selbst die Zuerkennung einer Unterhaltszahlung an einen der Ehepartner vor, deren Höhe nach den Umständen des Einzelfalls unterschiedlich ausfallen kann.
Trotz dieser Urteile ist in der Praxis regelmäßig festzustellen, dass der Unterhaltsschuldner, d.h. derjenige der Eheleute, der zur Zahlung von Unterhalt an den jeweils anderen Ehepartner verurteilt wurde, plötzlich seiner Verpflichtung nicht mehr nachkommt, also von einem Tag auf den anderen die monatlichen Unterhaltszahlungen nicht mehr leistet.
Das Gesetz sieht ein spezielles Verfahren in 2 Phasen vor, um die ausstehenden Beträge durch Lohn- bzw. Gehaltspfändung beizutreiben.
Zielgruppe
Geschiedene Ehepartner, die Unterhaltsgläubiger sind, d. h. denen im Scheidungsurteil ein vom anderen Ehepartner, dem Unterhaltsschuldner, zu zahlender Unterhalt zugesprochen wurde.Vorgehensweise und Details
Sicherungsphase der Lohn- bzw. Gehaltspfändung
Der Unterhaltsgläubiger muss den Friedensrichter (Juge de paix) anrufen, damit dieser nach Prüfung der vermeintlichen Forderung und des zugehörigen Rechtstitels seine Genehmigung zur Pfändung erteilt.
Das Verfahren wird im Wege eines Antrags in freier Schriftform zusammen mit den Belegen und einer aktualisierten Abrechnung eingeleitet.
Damit Probleme mit den Abrechnungen vermieden werden, werden die Antragsteller gebeten, in ihrem Antrag Folgendes anzugeben:
- die Höhe der Forderung;
- ob die Forderung monatlich gezahlt wird;
- ob Zinsen gefordert werden und falls ja, den Betrag bzw. die Beträge, auf deren Grundlage die Zinsen zu berechnen sind.
Der Rechtsprechung zufolge darf der Betrag, für den der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss anerkannt wird (Vollstreckungsphase), den Betrag, für den die Genehmigung erteilt wurde (Sicherungsphase), nicht überschreiten.
Für dieses Verfahren muss nicht unbedingt ein Anwalt hinzugezogen werden und die Bearbeitungsfristen sind recht kurz.
Wenn der Friedensrichter die Genehmigung zur Pfändung erteilt, stellt die Geschäftsstelle des Friedensgerichts (Justice de paix) dem Arbeitgeber des den ausstehenden Unterhalt schuldenden Ehepartners diese Verfügung zu. Der Arbeitgeber muss eine Bestätigung abgeben, in welcher er erklärt, dass er der derzeitige Arbeitgeber des Unterhaltsschuldners ist, und die Art von dessen Einkünften (Lohn, Pension, Rente oder sonstiges) angibt. Ist dies tatsächlich der Fall, muss er die monatlichen Beträge einbehalten, die gefordert werden, während auf die Bestätigung der Pfändung (Vollstreckungsphase) gewartet wird. Ist dies nicht der Fall, muss er eine negative Erklärung abgeben.
Vollstreckungsphase
Damit der Arbeitgeber die Beträge an den Unterhaltsgläubiger auszahlen kann, muss ein neuer Gerichtsbeschluss beim Friedensrichter ergehen (Beschluss zur Bestätigung der Pfändung). In diesem Verfahren werden der Unterhaltsschuldner und der Arbeitgeber vorgeladen, um sich zur Sache zu äußern.
Grundsätzlich reicht es aus, wenn sich der Unterhaltsgläubiger durch einfaches Schreiben an den Friedensrichter wendet und in der Sitzung das Scheidungsurteil, das den Unterhaltsschuldner zur Zahlung des Unterhalts verurteilt, sowie eine Abrechnung vorlegt, damit der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bestätigt wird und der Arbeitgeber die einbehaltenen Beträge an den Unterhaltsgläubiger auszahlen kann.
Der Unterhaltsschuldner kann sich ebenfalls an den Friedensrichter wenden, um den Widerruf und die Aufhebung der Pfändung zu bewirken (wenn die einbehaltenen Beträge seiner Meinung nach nicht geschuldet werden).
Für dieses Verfahren muss nicht unbedingt ein Anwalt hinzugezogen werden, und die Bearbeitungsfristen sind recht kurz.
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