Gebietsansässige
Nichtansässige
jährlich
praktische Informationen
Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert
Im Allgemeinen bewirkt die Zusammenveranlagung der eingetragenen Lebenspartner eine Minderung der Gesamtsteuerlast, wenn einer der eingetragenen Lebenspartner über keine (oder sehr geringe) Einkünfte verfügt.
Bei den luxemburgischen direkten Steuern haben eingetragene Lebenspartner nicht die Möglichkeit einer Zusammenveranlagung im Rahmen des monatlichen Quellensteuerabzugs, und die eingetragene Lebenspartnerschaft wirkt sich nicht auf die Steuerkarten aus.
Die Zusammenveranlagung der gebietsansässigen oder nicht gebietsansässigen Steuerpflichtigen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach luxemburgischem Recht oder ausländischem Recht leben, erfolgt erst nach Jahresende durch Veranlagung. Die Steuerpflichtigen müssen die Zusammenveranlagung gemeinsam beantragen, indem sie den Vordruck 100 der Einkommensteuererklärung ausfüllen.
Gebietsansässige bzw. nicht gebietsansässige eingetragene Lebenspartner, die sich für die Zusammenveranlagung entscheiden, werden steuerlich wie Ehepaare behandelt. Sie unterliegen insbesondere den folgenden steuerlichen Bestimmungen:
Wählen die eingetragenen Lebenspartner nicht die Zusammenveranlagung, sind Einkünfte getrennt zu veranlagen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können gleichgeschlechtliche Paare, die im Ausland geheiratet haben, auf gemeinsamen Antrag hin zusammenveranlagt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können eingetragene Lebenspartner, die in einer Lebenspartnerschaft nach luxemburgischem oder ausländischem Recht zusammenleben, die Zusammenveranlagung beantragen. Infolgedessen können sie für das gesamte Steuerjahr Steuerklasse 2 in Anspruch nehmen.
Auf der Grundlage von Steuerklasse 2 errechnet sich die Steuer nach dem „Splitting-Verfahren“:
Die zusammenveranlagten Steuerpflichtigen haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Steuern.
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft hat keine Auswirkungen auf die Lohnsteuerkarte. Sind beide Lebenspartner in Luxemburg berufstätig (oder beide erhalten eine Rente/Pension, die in Luxemburg steuerpflichtig ist), müssen sie im Falle der eingetragenen Lebenspartnerschaft keine besonderen Formalitäten hinsichtlich ihrer Lohnsteuerkarte (Steuerkarte) beachten.
Ebenso verhält es sich, wenn nur ein eingetragener Lebenspartner in Luxemburg berufstätig (oder Renten-/Pensionsempfänger) ist.
Keiner der in Luxemburg berufstätigen Lebenspartner (oder Renten-/Pensionsempfänger) kann bei der Ausstellung oder Änderung der Lohnsteuerkarte Steuerklasse 2 in Anspruch nehmen, gleichgültig, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft während des ganzen Jahres bestand oder nicht.
Unter bestimmten Voraussetzungen können die nach luxemburgischem oder ausländischem Recht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Partner bei Einreichung einer Einkommensteuererklärung die Zusammenveranlagung beantragen. Sie können infolgedessen Steuerklasse 2 in Anspruch nehmen.
Für die Zusammenveranlagung müssen die eingetragenen Lebenspartner 3 Voraussetzungen erfüllen:
Die Zusammenveranlagung der Lebenspartner ist daher für das Jahr der Eintragung der Lebenspartnerschaft sowie für das Jahr, in dem die Lebenspartnerschaft endet, ausgeschlossen.
Beim gemeinsamen Erstantrag auf Zusammenveranlagung müssen die eingetragenen Lebenspartner ihrer Erklärung beifügen:
Die Partnerschaft kann auch beim luxemburgischen Personenstandsregister eingetragen werden. Diese Registrierung ins Personenstandsregister ist in Sachen Steuern nicht zwingend.
Durch die Steuererklärung versteuern die eingetragenen Lebenspartner ihre gemeinsamen Einkünfte für das gesamte Jahr. Sie profitieren insbesondere von den folgenden steuerlichen Bestimmungen:
Der außerberufliche Freibetrag gilt für eingetragene Lebenspartner:
Der außerberufliche Freibetrag wird automatisch von der Steuerverwaltung gewährt. Die eingetragenen Lebenspartner brauchen somit keine entsprechende Eintragung in der Steuererklärung vorzunehmen.
Ist dagegen einer der eingetragenen Lebenspartner seit weniger als drei Jahren Empfänger von Altersbezügen und bezieht der andere Lebenspartner berufliche Einkünfte, wird der außerberufliche Freibetrag auf Antrag gewährt, indem der Bereich P2 auf Seite 8 der Einkommensteuererklärung ausgefüllt wird.
Eingetragene Lebenspartner, die die Zusammenveranlagung für ein Steuerjahr beantragt haben, können diesen Antrag zurückziehen, solange kein Steuerbescheid für das betreffende Jahr ergangen ist.
Eingetragene Lebenspartner, die keine gemeinsame Steuererklärung einreichen, können getrennte Steuererklärungen abgeben und so ihre eigenen Einkünfte versteuern. In diesem Falle erfolgt keine Zusammenveranlagung und die eingetragenen Lebenspartner werden nach Steuerklasse 1 oder 1A besteuert.
Eingetragene Lebenspartner, die nicht zusammenveranlagt werden wollen oder die 3 oben genannten Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nicht erfüllen, werden, wie Ledige, einzeln veranlagt.
Der eingetragene Lebenspartner, der keine Einkommensteuererklärung einreicht, kann als Berufstätiger (oder Renten-/Pensionsempfänger) persönlich einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich stellen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können eingetragene Lebenspartner, die in einer Lebenspartnerschaft nach luxemburgischem oder ausländischem Recht zusammenleben, die Zusammenveranlagung beantragen. Infolgedessen können sie für das gesamte Steuerjahr Steuerklasse 2 in Anspruch nehmen.
Auf der Grundlage von Steuerklasse 2 errechnet sich die Steuer nach dem „Splitting-Verfahren“:
Die zusammenveranlagten Steuerpflichtigen haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Steuer.
Sind beide Lebenspartner in Luxemburg berufstätig (oder beide erhalten eine in Luxemburg steuerpflichtige Rente/Pension), müssen sie im Falle der eingetragenen Lebenspartnerschaft keine besonderen Formalitäten hinsichtlich ihrer Lohnsteuerkarte (Steuerkarte) beachten.
Ebenso verhält es sich, wenn nur ein eingetragener Lebenspartner in Luxemburg berufstätig (oder Renten-/Pensionsempfänger) ist.
Keiner der in Luxemburg berufstätigen Lebenspartner (oder Renten-/Pensionsempfänger) kann bei der Ausstellung oder Änderung der Lohnsteuerkarte Steuerklasse 2 in Anspruch nehmen, gleichgültig, ob die eingetragene Lebenspartnerschaft während des ganzen Jahres bestand oder nicht.
Unter bestimmten Voraussetzungen können die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Partner bei der Einreichung einer Einkommensteuererklärung die Zusammenveranlagung beantragen. Sie können infolgedessen Steuerklasse 2 in Anspruch nehmen.
Für die Zusammenveranlagung müssen die eingetragenen Lebenspartner die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Die Zusammenveranlagung der Lebenspartner ist daher für das Jahr der Eintragung der Lebenspartnerschaft sowie für das Jahr, in dem die Lebenspartnerschaft endet, ausgeschlossen.
Beim gemeinsamen erstmaligen Antrag auf Zusammenveranlagung müssen die eingetragen Lebenspartner ihrer Steuererklärung das von den zuständigen staatlichen Behörden ausgestellte Dokument beifügen, aus dem hervorgeht, dass die Lebenspartnerschaft eingetragen ist und während des gesamten betreffenden Steuerjahres bestand. Es wird darauf hingewiesen, dass auch die 3 Nachbarländer Luxemburgs eine Form der Lebenspartnerschaft kennen, d. h.:
Die Partnerschaft kann auch beim luxemburgischen Personenstandsregister eingetragen werden. Diese Registrierung ins Personenstandsregister ist in Sachen Steuern nicht zwingend.
Durch die Steuererklärung versteuern die eingetragenen Lebenspartner ihre gemeinsamen (in- und ausländischen) Einkünfte für das gesamte Jahr. Sie profitieren insbesondere von den folgenden steuerlichen Bestimmungen:
Der außerberufliche Freibetrag gilt für eingetragene Lebenspartner:
Der außerberufliche Freibetrag wird automatisch von der Steuerverwaltung gewährt. Die eingetragenen Lebenspartner brauchen somit keine entsprechende Eintragung in der Steuererklärung vorzunehmen.
Ist dagegen einer der eingetragenen Lebenspartner seit weniger als drei Jahren Empfänger von Altersbezügen und bezieht der andere Lebenspartner berufliche Einkünfte, wird der außerberufliche Freibetrag auf Antrag gewährt, indem der Bereich P2 auf Seite 8 der Einkommensteuererklärung ausgefüllt wird.
Eingetragene Lebenspartner, die die Zusammenveranlagung für ein Steuerjahr beantragt haben, können diesen Antrag zurückziehen, solange kein Steuerbescheid für das betreffende Jahr ergangen ist.
Eingetragene Lebenspartner, die keine gemeinsame Steuererklärung einreichen, können getrennte Steuererklärungen abgeben und so ihre eigenen Einkünfte einzeln versteuern. In diesem Falle erfolgt keine Zusammenveranlagung und die eingetragenen Lebenspartner werden nach Steuerklasse 1 oder 1A besteuert.
Eingetragene Lebenspartner, die nicht zusammenveranlagt werden wollen oder die 5 oben genannten Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nicht erfüllen, werden, wie Ledige, einzeln veranlagt.
Der eingetragene Lebenspartner, der keine Einkommensteuererklärung einreicht, kann als Berufstätiger (oder Renten-/Pensionsempfänger) persönlich einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich stellen.