Eine eingetragene Lebenspartnerschaft (PACS) auflösen

Unter Lebenspartnerschaft – oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft – versteht man eine Haushaltsgemeinschaft von 2 Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts, die „Lebenspartner“ genannt werden, als Paar zusammenleben und eine Lebenspartnerschaft (PACS) geschlossen haben.

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann wie folgt aufgelöst werden:

  • einvernehmlich durch eine gemeinsame Erklärung der beiden Lebenspartner;
  • durch eine einseitige Erklärung von einem der beiden Lebenspartner;
  • durch Heirat von einem der beiden Lebenspartner;
  • durch den Tod von einem der beiden Lebenspartner.

Zielgruppe

Jeder, der in Luxemburg rechtskräftig eine Lebenspartnerschaft geschlossen hat, kann diese eingetragene Lebenspartnerschaft entweder einseitig oder zusammen mit seinem Lebenspartner auflösen lassen.

Vorgehensweise und Details

Im Vorfeld zu erledigende Behördengänge für die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Für die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gibt es 2 Wege:

  • entweder eine gemeinsame Erklärung der beiden Lebenspartner vor dem Standesbeamten der Gemeinde, in der die Lebenspartnerschaft geschlossen wurde, selbst wenn die Lebenspartner danach ihren Wohnsitz in Luxemburg geändert oder ins Ausland verlegt haben;
  • oder eine einseitige Erklärung von einem der beiden Lebenspartner. Der jeweils andere Lebenspartner muss jedoch zuvor durch eine von einem Gerichtsvollzieher zuzustellende Benachrichtigung über diese Entscheidung informiert werden.

Zwingend beizubringende Unterlagen

Um eine eingetragene Lebenspartnerschaft auflösen zu lassen, sind zwingend folgende Unterlagen beizubringen:

  • gültiger Personalausweis für luxemburgische Staatsangehörige;
  • gültiger Reisepass für ausländische Staatsangehörige;
  • von der Personenstandsregisterstelle bei der Generalstaatsanwaltschaft ausgestellte Bescheinigung, in der die erklärte Lebenspartnerschaft eingetragen ist.

Im Falle einer einseitigen Auflösung ist eine Kopie der zuvor per Gerichtsvollzieher zugestellten Benachrichtigung an den jeweils anderen Lebenspartner beizufügen.

Offizielle Erklärung der Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, unabhängig davon, ob sie einvernehmlich oder einseitig ist, muss persönlich beim zuständigen Standesamt, d. h. bei dem Standesamt, bei dem die Partnerschaft eingetragen wurde, vorgenommen werden.

Wenn alle erforderlichen Unterlagen den Anforderungen entsprechen:

  • überprüft der Standesbeamte die eingetragene Lebenspartnerschaft (von der Personenstandsregisterstelle bei der Generalstaatsanwaltschaft ausgestellte Bescheinigung) und trägt die Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in freier Schriftform ein;
  • wird die Erklärung der Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft dann innerhalb von 3 Werktagen an die Generalstaatsanwaltschaft in Luxemburg übermittelt, um in das Personenstandsregister aufgenommen zu werden.

Sobald der Standesbeamte die Erklärung der Auflösung erhält, ist die Partnerschaft zwischen den Lebenspartnern beendet. Dritten gegenüber gilt die Lebenspartnerschaft jedoch erst mit Eintragung der Erklärung ins Personenstandsregister als aufgelöst.

Nach Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft und sofern der entsprechende Antrag innerhalb von 3 Monaten nach der Auflösung eingereicht wurde, ordnet der Friedensrichter (Juge de paix) vorläufige Eilmaßnahmen an, die in der Auflösung begründet liegen und sich auf Folgendes beziehen:

  • auf das Bewohnen der gemeinsamen Wohnung;
  • auf die Person und das Vermögen der Lebenspartner;
  • auf die gesetzlichen und vertraglichen Pflichten der beiden Lebenspartner.

Er legt die entsprechende Gültigkeitsdauer dieser Maßnahmen fest, die jedoch ein Jahr nicht überschreiten darf.

Zuständige Kontaktstellen

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