Eine Lebenspartnerschaft (PACS) schließen

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Die Lebenspartnerschaft (pacte civil de solidarité - PACS) verschafft 2 Personen, genannt „Lebenspartner“, die unverheiratet zusammenleben wollen:

  • eine gesetzliche Anerkennung nicht ehelicher Lebensgemeinschaften;
  • eine gesetzliche Absicherung:
    • in zivilrechtlicher Hinsicht: Regeln der Solidarität und Verantwortung zwischen den Lebenspartnern; und
    • in steuerlicher Hinsicht: Steuererleichterungen; und
    • in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht: soziale Absicherung.

Die Lebenspartnerschaft ist ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen 2 Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts, die:

  • als Paar zusammenleben; und
  • ihre Partnerschaft vor einem Standesbeamten eintragen lassen.

Die Eintragung einer Lebenspartnerschaft verleiht Anspruch auf einen Tag Sonderurlaub aus persönlichen Gründen.

Zielgruppe

Jede Person kann – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – in Luxemburg eine Lebenspartnerschaft schließen, vorausgesetzt, sie hat ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Luxemburg.

Voraussetzungen

Die zukünftigen Lebenspartner:

  • müssen rechts- und geschäftsfähig sein. Folgende Personen dürfen demnach keine Lebenspartnerschaft eingehen:
    • von Gesetz wegen für rechts- oder geschäftsunfähig erklärte Personen; und
    • unmündige Minderjährige; und
    • rechts- oder geschäftsunfähige Volljährige (Vormundschaft, Pflegschaft usw.);
  • dürfen nicht bereits anderweitig verheiratet oder mit einem anderen Lebenspartner registriert sein;
  • dürfen nicht miteinander verwandt oder verschwägert sein:
    • weder in gerader Linie: Verbot der Lebenspartnerschaft zwischen Vorfahren und ehelichen oder nicht ehelichen Nachfahren sowie zwischen Verschwägerten in gerader Linie;
    • noch in Seitenlinie: Verbot der Lebenspartnerschaft zwischen Geschwistern, ob ehelich oder nicht, sowie zwischen Verschwägerten des gleichen Grades;
    • Verbot der Lebenspartnerschaft zwischen Onkel/Tante und Neffe/Nichte.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Die zukünftigen Lebenspartner müssen beim Standesbeamten der Gemeinde, in der sie ihren gemeinsamen Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben, vorstellig werden und die notwendigen Unterlagen mitbringen, um persönlich und gemeinsam ihre Lebenspartnerschaft eintragen zu lassen.

Die Unterschrift für die Eingehung der Lebenspartnerschaft kann nur nach Terminvereinbarung mit dem Standesbeamten erfolgen.

Der gemeinsame gesetzliche Wohnsitz wird bei Einreichung der Unterlagen vom Standesbeamten im Nationalen Register natürlicher Personen ( Registre national des personnes physiques - RNPP) überprüft.

Belege

Die Lebenspartner müssen folgende Belege vorlegen:

  • einen gültigen Personalausweis im Falle von luxemburgischen Staatsangehörigen und Bürgern der Europäischen Union (EU);
  • einen gültigen Reisepass im Falle von Drittstaatsangehörigen;
  • eine vollständige Kopie der Geburtsurkunde der zukünftigen Lebenspartner, die von der Gemeinde ihres Geburtsorts ausgestellt wurde. Um gültig zu sein, muss diese vollständige Kopie:
    • weniger als 3 Monate alt sein, wenn sie in Luxemburg oder Frankreich ausgestellt wurde;
    • weniger als 6 Monate alt sein, wenn sie in einem anderen Land ausgestellt wurde;
  • eine von beiden Partnern vor dem Standesbeamten oder einem Notar unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung, dass zwischen ihnen kein Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis besteht, das ein rechtliches Hindernis für die Eintragung der Partnerschaft darstellen würde;
  • im Falle von Personen, die nicht in Luxemburg geboren sind:
    • eine Bescheinigung, dass keiner der zukünftigen Lebenspartner eine Lebenspartnerschaft mit einer anderen Person eingetragen hat. Diese Bescheinigung kann per Post beantragt werden. Das Schreiben ist von beiden Lebenspartnern zu unterzeichnen und an das Personenstandsregisteramt (Service du répertoire civil) zu schicken:
      • unter Angabe ihrer Namen und Vornamen, ihres Personenstands und ihrer Adresse; und
      • zusammen mit einer Kopie ihres Sozialversicherungsausweises und ihres Personalausweises oder ihres Reisepasses;
    • im Falle von nicht luxemburgischen Staatsangehörigen: zusätzlich zu der oben genannten Bescheinigung der Staatsanwaltschaft eine Bescheinigung (mit Angabe des Personenstands), dass keine andere Lebenspartnerschaft oder sonstige Form der Lebensgemeinschaft im Ausland eingegangen wurde;
  • im Falle von in Luxemburg geborenen Ausländern: eine Bescheinigung (mit Angabe des Personenstands), dass keine andere Lebenspartnerschaft oder sonstige Form der Lebensgemeinschaft im Ausland eingegangen wurde.

Diese Bescheinigung über das Nichtbestehen einer Lebenspartnerschaft wird von der zuständigen Behörde des Herkunftslands ausgestellt, zum Beispiel:

  • von der Botschaft oder dem Konsulat des Herkunftslands in Luxemburg; oder
  • von der Gemeinde des letzten Wohnsitzes im Herkunftsland.

Im Falle von Ländern, in denen die Ehe die einzige bestehende Form der Lebensgemeinschaft ist, muss eine Bescheinigung über das jeweilige Eherecht vorgelegt werden. Aus dieser Bescheinigung, die von der Botschaft ausgestellt wird, geht deutlich hervor, dass eine andere Form der Lebensgemeinschaft als die Ehe von den Behörden dieses Landes nicht anerkannt wird.

Folgende zusätzliche Belege sind je nach Situation der Lebenspartner ebenfalls vorzulegen:

  • für Geschiedene:
    • eine vollständige Kopie des Scheidungsurteils; oder
    • eine vollständige Kopie der Abschrift des Scheidungsurteils, sofern die Scheidung nicht als Randvermerk auf der Geburtsurkunde vermerkt ist;
  • für Verwitwete: die Sterbeurkunde oder Geburtsurkunde mit Randvermerk bezüglich des Todes des verstorbenen Ehepartners;
  • für Personen, die bereits vor dem 1. November 2010 eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind: eine aktuelle Bescheinigung des Personenstandsregisters über die Eintragung der Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft;
  • ein Nachweis über das Bestehen einer Vereinbarung zur Regelung vermögensrechtlicher Angelegenheiten, sofern eine solche Vereinbarung zwischen den Lebenspartnern geschlossen wurde.
Die einzureichenden Unterlagen können je nach Situation der betreffenden Personen variieren. Es wird daher empfohlen, sich im Vorfeld beim Standesamt der Wohnsitzgemeinde zu erkundigen.

Die erforderlichen Belege müssen zwingend in Französisch, Deutsch oder Englisch abgefasst sein. Ist dies nicht der Fall, müssen die zukünftigen Lebenspartner:

  • diese entweder von einem vereidigten Übersetzer übersetzen lassen;
  • oder beim betreffenden Standesamt eine internationale Urkunde beantragen.
Anmerkung: Die Vereinbarung und die eingereichten Dokumente werden nicht vom Standesbeamten aufbewahrt. Sie werden nach Prüfung an die Partner zurückgegeben. Die Lebenspartner müssen daher die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um diese zu verwahren oder sie bei einem Notar, einem Anwalt oder einer sonstigen Person ihres Vertrauens zu hinterlegen.

Eingehung der Lebenspartnerschaft

Entsprechen alle für die Eintragung der Lebenspartnerschaft erforderlichen Unterlagen den Anforderungen:

  • prüft der Standesbeamte, ob beide Parteien die im Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfüllen;
  • hält in freier Schriftform fest, dass die Lebenspartnerschaft geschlossen wurde;
  • und übergibt den Lebenspartnern eine Bescheinigung über die Eintragung ihrer Partnerschaft.

Die Lebenspartnerschaftsurkunde wird innerhalb von 3 Tagen zur Eintragung im Personenstandsregister an die Generalstaatsanwaltschaft gesendet. Durch diese Eintragung wird die Erklärung der Partnerschaft rechtlich wirksam. Die Erklärung enthält gegebenenfalls einen Vermerk zu der von den Lebenspartnern getroffenen Vereinbarung zur Regelung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten.

Bei Personen, deren Geburtsurkunde in Luxemburg erstellt oder umgeschrieben wurde, wird die Eingehung der Lebenspartnerschaft als Randvermerk in die Geburtsurkunde eingetragen. Dieser Vermerk enthält folgende Angaben:

  • Ort und Datum der Eintragung der Lebenspartnerschaft; und
  • die Daten des jeweils anderen Lebenspartners.
Anmerkung: Der Randvermerk zur Lebenspartnerschaft befindet sich nur auf der vollständigen Kopie der Geburtsurkunde. Auf einem einfachen Auszug sind diese Informationen nicht vermerkt.

Nach Erhalt der Mitteilung über die Eintragung in das Personenstandsregister erhalten die Lebenspartner per Post eine Bescheinigung über die eingetragene Lebenspartnerschaft.

Vereinbarung zur Vermögensregelung

Der Abschluss einer Vereinbarung zur Vermögensregelung ist nicht erforderlich, aber dennoch möglich. Diese Vereinbarung kann:

  • entweder zum Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft oder nach der Eintragung abgeschlossen werden; und
  • jederzeit zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden.

Auswirkungen der Eintragung einer Lebenspartnerschaft

Auch ohne Vereinbarung zur Vermögensregelung verleiht die Eintragung einer Partnerschaft den Lebenspartnern gewisse Rechte und Pflichten.

Zuständige Kontaktstellen

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