Sonderurlaub aus persönlichen Gründen

Sonderurlaub steht jedem Arbeitnehmer (und Auszubildenden) zu, wenn er aus bestimmten persönlichen Gründen verhindert ist, seiner Arbeitspflicht nachzukommen.

Dieser Urlaub muss zum Zeitpunkt des Ereignisses genommen werden, außer in 2 Fällen: Geburt oder Adoption eines Kindes.

Die Dauer des Sonderurlaubs hängt von der Art des Ereignisses ab (Geburt, Heirat, Todesfall usw.).

Sonderurlaubstage können nicht vom Jahresurlaub des Arbeitnehmers abgezogen werden.

Zielgruppe

Jede durch einen Arbeitsvertrag gebundene Person hat Anspruch auf Sonderurlaub aus persönlichen Gründen.

Der Arbeitnehmer hat ab Arbeitsantritt im Unternehmen Anspruch auf diesen Urlaub: Er muss nicht die 3-monatige Wartezeit einhalten, die im Rahmen des gesetzlichen Urlaubs vorgesehen ist.

Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern, die aus persönlichen Gründen verhindert sind, ihrer Arbeitspflicht nachzukommen, diesen Sonderurlaub gewähren.

Vorgehensweise und Details

Arten von Sonderurlaub

Der Sonderurlaub gilt als gesetzlicher Urlaub und muss demnach in das vom Arbeitgeber geführte Register der gesetzlichen Urlaubstage eingetragen werden.

Die Dauer des Sonderurlaubs hängt vom Ereignis ab, das den Urlaubsanspruch begründet.

 

Ereignis

  Dauer des Urlaubs

Heirat

  3 Tage

Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (PACS)

  1 Tag

Umzug (dieser Urlaub wird einmal pro Beschäftigungszeitraum von 3 Jahren bei demselben Arbeitgeber gewährt)

  2 Tage
Geburt eines Kindes (zugunsten des Vaters – unabhängig von der Anzahl der Kinder)   10 Tage
Adoption eines Kindes unter 16 Jahren (außer wenn der Arbeitnehmer in den Genuss des Adoptionsurlaubs kommt)   10 Tage

Tod eines minderjährigen Kindes

  5 Tage

Eheschließung eines Kindes

  1 Tag

Tod des Ehepartners/Partners

  3 Tage

Tod eines Verwandten 1. Grades des Arbeitnehmers oder seines Ehepartners/Partners (Eltern, Schwiegereltern, Kinder oder Schwiegerkinder)

  3 Tage

Tod eines Verwandten oder Verschwägerten 2. Grades des Arbeitnehmers oder seines Ehepartners/Partners (Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Schwäger oder Schwägerinnen)

  1 Tag

 

Weitere Sonderurlaubstage können dem Arbeitnehmer auf folgender Grundlage gewährt werden:

  • aufgrund eines Tarifvertrags; oder
  • aufgrund der Geschäftsordnung; oder
  • aufgrund des Arbeitsvertrags.

Um den Sonderurlaub bei einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft nehmen zu können, müssen die Arbeitnehmer, insbesondere die Grenzgänger, ihre Partnerschaft, die in ihrem Wohnsitzland geschlossen wurde, in das luxemburgische Personenstandsregister eintragen lassen.

Hinweis: Das Gesetz sieht keinen Sonderurlaub für Arztbesuche während der Arbeitszeit vor. Lediglich manche Tarifverträge sehen einen solchen Urlaub vor. Der Arbeitnehmer muss also die Einwilligung seines Arbeitgebers einholen, um sich während der Arbeitszeit von seinem Arbeitsplatz zu entfernen. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass Arzttermine außerhalb der Arbeitszeiten wahrgenommen oder die für Arztbesuche benötigten Stunden nachgearbeitet werden.

 

Ausnahme: Schwangere Frauen kommen in den Genuss einer Freistellung von der Arbeit ohne Verdienstausfall, um vorgeburtliche Untersuchungen wahrzunehmen, falls diese Untersuchungen während der Arbeitszeit stattfinden müssen.

Freistellung von der Arbeit, um wählen zu gehen

Ein Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber von der Arbeit freigestellt werden, um seine bürgerlichen Rechten und Pflichten wahrzunehmen, insbesondere um bei Kommunal-, Parlaments- und Europawahlen wählen zu gehen.

Beantragung des Sonderurlaubs

Der Arbeitnehmer muss den Sonderurlaub ausdrücklich bei seinem Arbeitgeber beantragen, der ihm die Gewährung des Sonderurlaubs nicht verweigern darf.

Im Gegensatz zum bezahlten Jahresurlaub hat der Arbeitnehmer ab seinem ersten Arbeitstag im Unternehmen Anspruch auf Sonderurlaub: Er muss nicht die 3-monatige Wartezeit einhalten, die im Rahmen des gesetzlichen Urlaubs vorgesehen ist.

Inanspruchnahme von Sonderurlaub

Der Arbeitgeber muss den Sonderurlaub zum Zeitpunkt des Ereignisses gewähren, das den Urlaubsanspruch begründet.

Mit Ausnahme des Sonderurlaubs im Falle der Geburt eines Kindes oder der Aufnahme eines Kindes unter 16 Jahren im Hinblick auf seine Adoption kann dieser Urlaub weder verschoben werden noch Anspruch auf eine Ausgleichszahlung eröffnen, falls er nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen genommen werden konnte.

Es ist möglich, diese Art von Urlaub mehrmals im Jahr in Anspruch zu nehmen, wenn persönliche Gründe dies rechtfertigen. Im Falle eines Umzugs werden die 2 Urlaubstage jedoch nur einmal pro Beschäftigungszeitraum von 3 Jahren bei demselben Arbeitgeber gewährt, außer der Arbeitnehmer muss aus beruflichen Gründen umziehen.

Sonderfälle

Fällt das Ereignis:

  • in den Zeitraum einer Krankschreibung des Arbeitnehmers, verfällt der Anspruch auf Sonderurlaub;
  • in den Jahresurlaub des Arbeitnehmers, wird dieser unterbrochen und am Ende des Sonderurlaubs wieder aufgenommen;
  • auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, einen arbeitsfreien Werktag oder einen Ausgleichsruhetag, wird der Sonderurlaub auf den 1. Werktag nach dem Ereignis verlegt.
Beispiel: Der Arbeitnehmer nimmt sich an einem Montag frei, um umzuziehen. Er hat demnach Anspruch auf 2 Tage Sonderurlaub. Der Dienstag ist jedoch ein Feiertag. In dem Fall wird der 2. Tag des Sonderurlaubs auf Mittwoch verschoben und der Arbeitnehmer nimmt die Arbeit am Donnerstag wieder auf.

Vergütung

Während der Dauer des Urlaubs muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine normale Vergütung zahlen.

Besonderheiten des Sonderurlaubs im Falle der Geburt eines Kindes oder der Aufnahme eines Kindes unter 16 Jahren im Hinblick auf seine Adoption

Diese Art von Sonderurlaub ist aufteilbar, muss jedoch innerhalb von 2 Monaten nach dem Ereignis genommen werden.

In der Regel wird dieser Urlaub nach den Wünschen des Arbeitnehmers festgelegt, es sei denn, betriebliche Gründe stünden dem entgegen.

In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber muss der Urlaub in einem Zuge und unmittelbar nach dem Ereignis genommen werden.

Der Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber mindestens 2 Monate vor dem ersten geplanten Urlaubstag über die voraussichtlichen Termine informieren, an denen er seinen Urlaub nehmen möchte.

Diese Mitteilung muss:

  • schriftlich erfolgen (einfacher Brief, E-Mail, Fax usw.), damit der Arbeitnehmer erforderlichenfalls nachweisen kann, dass er die Ankündigungsfrist von 2 Monaten eingehalten hat;
  • folgende Dokumenten enthalten:
    • eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung, aus der der voraussichtliche Entbindungstermin hervorgeht; oder
    • einen Nachweis, der den voraussichtlichen Termin der Aufnahme des Kindes unter 16 Jahren im Hinblick auf seine Adoption bescheinigt.

Hält der Arbeitnehmer diese Frist nicht ein, kann der Arbeitgeber den Urlaub auf 2 Tage reduzieren.

Bei einer Mehrlingsgeburt kann der Vater nur einen Vaterschaftsurlaub nehmen, da das Ereignis, das den Urlaubsanspruch begründet, die Geburt ist.

Ist der Arbeitnehmer während seines im Voraus festgelegten Vaterschaftsurlaubs einen oder mehrere Tage krank, ist der diesen Krankheitstagen entsprechende Vaterschaftsurlaub verloren.

Muss der ursprünglich festgelegte Urlaub (beispielsweise wegen einer verfrühten Entbindung) verschoben werden und fällt dadurch mit einem Jahresurlaub zusammen, wird Letzterer unterbrochen.

Dieser Sonderurlaub wird auf Antrag des Arbeitgebers ab dem 3. Tag vom Staat vergütet.

Arbeitgeber, die einen Vaterschaftsurlaub von 10 Tagen genehmigen, obwohl der betreffende Arbeitnehmer die Ankündigungsfrist von 2 Monaten nicht eingehalten hat, haben Anspruch auf Rückerstattung des Gehalts, für das sie ab dem dritten Urlaubstag in Vorleistung getreten sind.

Arbeitnehmer, die entweder aufgrund ihres Arbeitsvertrags oder eines Teilzeitelternurlaubs in Teilzeit arbeiten, haben ebenfalls Anspruch auf 10 Tage Vaterschaftsurlaub.

Nähere Informationen sind den Texten „Vaterschaftsurlaub “ und „Adoptionsurlaub“ zu entnehmen.

Formulare/Online-Dienste

Authentische Quellen

Krankenkasse - Urlaubstage aus familiären Gründen

Resttage des Urlaubs aus familiären Gründen

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