Standesamtlich heiraten

Um in Luxemburg standesamtlich heiraten zu können, sind:

  • im Vorfeld bestimmte Behördengänge zu erledigen (die je nach Staatsangehörigkeit der zukünftigen Ehepartner variieren können); und
  • alle benötigten Unterlagen beizubringen, um die Heiratsakte zusammenzustellen.

Die kirchliche Trauung darf erst nach der standesamtlichen Hochzeit stattfinden.

Zielgruppe

Die 2 Personen, die miteinander die Ehe eingehen wollen:

  • können sowohl verschiedengeschlechtlich als auch gleichgeschlechtlich sein;
  • können jede beliebige Staatsangehörigkeit besitzen;
  • müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

Eine der beiden Personen muss ihren offiziellen Wohnsitz in Luxemburg haben.

Minderjährige können heiraten, vorausgesetzt, sie haben eine entsprechende Erlaubnis des Vormundschaftsrichters.

Fristen

Die erforderlichen Unterlagen für die Zusammenstellung der Heiratsakte müssen spätestens einen Monat vor dem Hochzeitstermin beim Standesamt eingereicht werden.

Im Hinblick auf die zu erledigenden Vorgänge sollten die zukünftigen Ehepartner spätestens 2 bis 3 Monate vor dem Hochzeitstermin beim Standesamt vorstellig werden.

Vorgehensweise und Details

Zusammenstellung der Heiratsakte

Je nach Gemeinde wird einer der zukünftigen Ehepartner aufgefordert, beim Standesamt der Gemeinde vorstellig zu werden, in der einer von ihnen seinen gesetzlichen Wohnsitz hat. Dabei muss er Folgendes vorlegen:

  • seinen Personalausweis oder Reisepass;
  • den Personalausweis oder Reisepass seines zukünftigen Ehepartners.

Das Standesamt händigt die entsprechenden Formulare für die zu erledigenden Behördengänge aus und gibt an, welche Unterlagen beizubringen sind.

Was die Stadt Luxemburg (VdL) betrifft, ist dieser erste Gang zur Gemeinde nicht erforderlich. Die Liste der erforderlichen Unterlagen ist online auf der Website der VdL verfügbar. Nur die Einreichung der Unterlagen muss in Anwesenheit beider zukünftiger Ehepartner und nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.

Belege

Unerlässliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis der zukünftigen Ehepartner: Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses;
  • bei Personen, die ihren gesetzlichen Wohnsitz nicht in Luxemburg haben: eine Wohnsitzbescheinigung oder ein sonstiger Nachweis für den Wohnsitz, falls ein solches Dokument nicht verfügbar ist;
  • gegebenenfalls ein Ledigkeitsnachweis (mit Angabe des Personenstands), der die erwiesene Ledigkeit der zukünftigen Ehepartner bescheinigt:
    • bei luxemburgischen Staatsangehörigen: eine kürzlich ausgestellte Kopie der in Luxemburg aufgenommenen Geburtsurkunde;
    • bei ausländischen Staatsangehörigen: ein Ehefähigkeitszeugnis. Kann ein solches Zeugnis nicht von den Behörden des Herkunftslandes der betroffenen Person ausgestellt werden, kann es durch eine Bescheinigung über das jeweilige Eherecht (certificat de coutume) zusammen mit einer Ledigkeitsbescheinigung ersetzt werden. Um zu erfahren, welche Behörde diese Schriftstücke im Ausland ausstellt, kann die betroffene Person sich an die Gemeindeverwaltung des letzten Wohnsitzes im Ausland oder an die zuständige Botschaft wenden.
  • vollständiger Auszug aus dem Geburtsregister der zukünftigen Ehepartner (mit Angabe der Namen der Eltern), der:
    • von der Gemeinde ihres Geburtsorts ausgestellt wurde;
    • vor weniger als 6 Monaten ausgestellt wurde.

Kann die Geburtsurkunde nicht ausgestellt werden, so kann sie durch eine Offenkundigkeitsurkunde ersetzt werden, die:

  • vom Friedensrichter des Geburtsorts oder des gesetzlichen Wohnsitzes des zukünftigen Ehepartners ausgestellt wurde;
  • vom Bezirksgericht des Ortes, an dem die Ehe geschlossen werden soll, für rechtsgültig erklärt wurde.
Der Wohnsitz von gebietsansässigen Personen wird vom Standesamt bei der Zusammenstellung der Akte überprüft.

Die Belege müssen zwingend auf Französisch, Deutsch oder Englisch abgefasst sein. Die zukünftigen Ehepartner müssen, wenn die Urkunde in:

Je nach Sachlage zusätzlich vorzulegende Belege

Gegebenenfalls müssen die zukünftigen Ehepartner ebenfalls Folgendes vorlegen:

  • Sterbeurkunde des vorherigen Ehepartners;
  • Sterbeurkunde des Vaters / der Mutter bei Minderjährigen;
  • Heiratsurkunde mit Scheidungsvermerk oder Übertragung des Scheidungsurteils;
  • Geburtsurkunde der für ehelich zu erklärenden Kinder.
Hinweis: Vor der Ehe geborene Kinder, die bisher nicht vom Vater und/oder der Mutter anerkannt wurden, müssen vor der Eheschließung anerkannt werden. Andernfalls können sie den Status des ehelichen Kindes nicht erhalten.

Ein anerkanntes Kind wird durch die Heirat automatisch für ehelich erklärt.

Als Scheidungsunterlagen gelten folgende Dokumente:

  • Heiratsurkunde(n) der vorangehenden Ehe(n) mit Scheidungsvermerk; oder
  • Scheidungsurteil(e).

Wurde das Scheidungsurteil:

  • in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) verkündet:
    • vor dem 1. März 2001, muss es durch ein Urteil des luxemburgischen Gerichts für in Luxemburg vollstreckbar erklärt werden;
    • nach dem 1. März 2001, muss der Heiratsakte eine Bescheinigung im Sinne von Artikel 39 der Verordnung EG 2201/2003 beigelegt werden;
  • in einem Drittstaat der EU verkündet, muss es durch ein Urteil des luxemburgischen Gerichts für in Luxemburg vollstreckbar erklärt werden.

Hinweis: Die vorzulegenden amtlichen Unterlagen können je nach Gepflogenheiten des Herkunftslandes der zukünftigen Ehepartner variieren (siehe unten).

Sonderbestimmungen für deutsche Staatsangehörige

Das deutsche Ehefähigkeitszeugnis wird auf Anforderung des Standesamts der Hochzeitsgemeinde in Luxemburg von folgenden Stellen ausgestellt:

  • der letzten Wohnsitzgemeinde in Deutschland;
  • der Geburtsgemeinde;
  • dem Standesamt I in Berlin, wenn der/die Betroffene nie in Deutschland gewohnt hat.
Sonderbestimmungen für italienische Staatsangehörige

Ist die Person:

  • in Luxemburg geboren und hat dort seit ihrer Geburt ihren Wohnsitz, wird das Aufgebot im italienischen Konsulat, das vom Standesamt der Wohnsitzgemeinde informiert wird, veröffentlicht;
  • in Italien geboren, wird das Aufgebot in Italien veröffentlicht. Das Standesamt informiert die zuständige Gemeinde über das italienische Konsulat.

Die betroffene Person muss eine Gebühr an die Gemeinde in Italien entrichten.

Sonderbestimmungen für portugiesische Staatsangehörige

Die zukünftigen Ehepartner müssen gemeinsam beim portugiesischen Generalkonsulat in Luxemburg vorstellig werden und die notwendigen Unterlagen mitbringen, das heißt:

  • aktuelle Geburtsurkunde (nicht älter als 6 Monate);
  • nationalen Personalausweis oder Reisepass;
  • ausländischen Personalausweis oder Wohnsitzbescheinigung;
  • Genehmigung der Eltern bei Minderjährigen;
  • portugiesische Geburtsurkunde(n) mit Angabe des aktuellen Personenstands.

Die Dienststellen des Konsulats veröffentlichen das Aufgebot:

  • in ihren Räumlichkeiten; und
  • gegebenenfalls in dem portugiesischen Standesamt, das für den Wohnort der zukünftigen Ehepartner während der 12 Monate vor dem Anlegen der Akte zuständig war.

Nach der Zusammenstellung der für die Eheschließung erforderlichen Papiere leitet das Konsulat das Ehefähigkeitszeugnis mit den vorgelegten Unterlagen direkt an die betreffende Gemeindeverwaltung weiter.

Notwendige Angaben zur abschließenden Vorbereitung der Eheschließung

Die zukünftigen Ehepartner müssen Folgendes mitteilen:

  • Geburtsort und -datum der Eltern, deren jeweiligen Wohnsitz und Beruf. Wenn einer der Elternteile verstorben ist, sind der Sterbeort und der Todestag anzugeben;
  • ihre nationale Identifikationsnummer (13-stellige Sozialversicherungsnummer);
  • die Anzahl der der standesamtlichen Trauung beiwohnenden Personen;
  • ihre Anschrift nach der Eheschließung.

Eheschließung

Aufgebot

In Luxemburg muss vor jeder Eheschließung ein Aufgebot bestellt werden, das ab Eingang der erforderlichen Unterlagen 10 Tage lang an folgenden Stellen aushängt:

  • in der Wohnsitzgemeinde der zukünftigen Ehepartner;
  • im Standesamt der Gemeinde, in der die Ehe geschlossen werden soll.
Bei Personen, die vor weniger als 6 Monaten umgezogen sind, muss das Aufgebot auch in der vorherigen Wohnsitzgemeinde veröffentlicht werden.

Datum und Uhrzeit der Eheschließung

Die Ehe muss innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der Aufgebotsfrist geschlossen werden. Andernfalls muss ein neues Aufgebot bestellt werden.

Der Hochzeitstermin (Datum und Uhrzeit) wird bei Vorlage aller für das Aufgebot notwendigen Unterlagen festgelegt.

Grundsätzlich können Ehen an jedem Werktag der Woche geschlossen werden.

Die standesamtliche Trauung wird vollzogen:

  • vom Bürgermeister in seiner Eigenschaft als Standesbeamter; oder
  • von einem dazu abgeordneten Schöffen oder Gemeinderat.

Ort

Die Ehe darf nur in der Gemeinde geschlossen werden, in der einer der zukünftigen Ehepartner seinen gesetzlichen Wohnsitz hat.

In der Regel findet die Trauung im Rathaus oder an einem anderen vom Gemeinderat für Trauungen bestimmten Ort statt.

Ist dies aus schwerwiegenden Gründen nicht möglich, kann der für den Ort der Eheschließung zuständige Staatsanwalt dem Standesbeamten genehmigen, sich zur Wohnung oder zum Wohnsitz eines der zukünftigen Ehepartner zu begeben, um die Eheschließung vorzunehmen.

Zuständige Kontaktstellen

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