Seine standesamtliche Eheschließung im Ausland vorbereiten

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Im Großherzogtum lebende Personen können unter gewissen Bedingungen im Ausland die Ehe schließen.

Im Rahmen einer standesamtlichen Eheschließung im Ausland müssen die zukünftigen Ehegatten 2 öffentliche Ordnungen beachten:
  • die öffentliche Ordnung des Staates, in dem die Betroffenen die Ehe schließen wollen, und;

  • die öffentliche Ordnung des Staates, in dem die zukünftigen Ehegatten ihre Ehe anerkennen lassen wollen, d. h. die öffentliche Ordnung Luxemburgs.

Zielgruppe

Alle luxemburgischen Staatsangehörigen sind verpflichtet, ihr Vorhaben, die Ehe im Ausland zu schließen, im Vorfeld zu veröffentlichen („Aufgebot bestellen“).

In der Regel wird das Aufgebot am Wohnsitz des zukünftigen luxemburgischen Ehegatten bestellt.

Wenn der zukünftige luxemburgische Ehegatte jedoch:

  • seinen Wohnsitz nicht mehr im Großherzogtum hat, wird das Aufgebot bei der Gemeindeverwaltung seines letzten Wohnsitzes im Großherzogtum bestellt;

  • seinen Wohnsitz nie im Großherzogtum hatte, wird das Aufgebot bei der Gemeindeverwaltung seines Geburtsorts oder ansonsten der Stadt Luxemburg bestellt.

Ausländische Staatsangehörige, die im Großherzogtum leben und im Ausland die Ehe schließen wollen, müssen sich über die etwaigen Anforderungen in Bezug auf eine vorherige Veröffentlichung bei ihren nationalen Behörden erkundigen.

Die Eheschließung im Ausland zwischen Personen gleichen Geschlechts ist in den Staaten möglich, in denen diese Art der Eheschließung erlaubt ist.

In der Regel darf es sich nur um eine Eheschließung zwischen volljährigen Personen handeln.

Es sei angemerkt, dass das Volljährigkeitsalter von verschiedenen Faktoren abhängt:
  • vom Staat, in dem die Ehe geschlossen wird;

  • von dem vom Staat des Großherzogtums Luxemburg anerkannten Volljährigkeitsalter. Die Volljährigkeit und die Ehefähigkeit werden für luxemburgische Staatsangehörige vom luxemburgischen Recht festgelegt;

  • von dem vom Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die zukünftigen Ehegatten besitzen, genehmigten Alter.

Voraussetzungen

Die Eheschließung im Ausland zwischen Luxemburgern oder zwischen einem Luxemburger und einem Ausländer ist gültig, wenn sie in der im Land der Eheschließung üblichen Form stattgefunden hat, und sofern gewisse von Luxemburg gestellte Bedingungen eingehalten wurden.

Die materiellen Bedingungen für Luxemburger sind die gleichen wie diejenigen, die bei einer standesamtlichen Eheschließung im Großherzogtum zu beachten sind.

Vorgehensweise und Details

Vor der Eheschließung: den luxemburgischen Behörden vorzulegende Dokumente

Vor ihrer Reise ins Ausland müssen die zukünftigen Ehegatten die folgenden Formalitäten erledigen, damit der luxemburgische Standesbeamte das Aufgebot am Rathaus aushängen kann:

  • dem Standesbeamten der jeweiligen Wohnsitzgemeinde der zukünftigen Ehegatten einen vollständigen Auszug aus dem Geburtsregister jedes der Ehegatten, der vor nicht mehr als 6 Monaten ausgestellt wurde, aushändigen. Besitzt einer der zukünftigen Ehegatten nicht die luxemburgische Staatsangehörigkeit und wurde im Ausland geboren, muss er sich an die zuständige Behörde in seinem Geburtsland wenden;
  • eine vom Amtsrichter/Friedensrichter (Juge de paix) des Geburtsorts oder des Wohnsitzortes ausgestellte Offenkundigkeitsurkunde vorlegen, falls kein Auszug aus dem Geburtenregister beigebracht werden kann;
  • dem Standesbeamten eine Wohnsitzbescheinigung oder einen sonstigen Nachweis für den Wohnsitz, falls ein solches Dokument im Wohnsitzland nicht erhältlich ist, vorlegen (nur Personen, die im Ausland ansässig sind);
  • im Falle eines nicht luxemburgischen zukünftigen Ehegatten dem Standesbeamten einen Nachweis für den Personenstand (ledig/geschieden/verwitwet) aushändigen;
  • dem Standesbeamten eine Kopie der Identitätsnachweise der zukünftigen Ehegatten aushändigen.
Der Wohnsitz von gebietsansässigen Personen wird vom Standesbeamten bei der Zusammenstellung der Akte überprüft. Im Falle von Unstimmigkeiten müssen auch im Großherzogtum Luxemburg ansässige Personen eine Wohnsitzbescheinigung vorlegen.

Leben die zukünftigen Ehegatten in einem der folgenden Staaten und wollen dort heiraten, müssen sie sich von der Gemeinde ihres Wohnsitzortes ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen lassen:

  • Deutschland;
  • Österreich;
  • Spanien;
  • Griechenland;
  • Italien;
  • Luxemburg;
  • Moldau;
  • Niederlande;
  • Schweiz;
  • Türkei.

Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses sind dem Standesbeamten von jedem der zukünftigen Ehegatten folgende Belege vorzulegen:

  • vollständiger Auszug aus dem Geburtenregister;
  • eine Wohnsitzbescheinigung oder ein sonstiger Nachweis für den Wohnsitz, falls ein solches Dokument im Wohnsitzland nicht erhältlich ist (nur Personen, die im Ausland ansässig sind);
  • Nachweis für den Personenstand (ledig/geschieden/verwitwet).

Wollen die zukünftigen Ehegatten in einem nicht oben aufgeführten Staat heiraten, müssen sie sich von ihrer Gemeinde eine Ledigkeitsbescheinigung sowie vom Justizministerium eine Bescheinigung über das luxemburgische Eherecht (certificat de coutume) ausstellen lassen.

In der Praxis dient eine Geburtsurkunde ohne Randvermerk bezüglich einer Heirat für in Luxemburg geborene luxemburgische Staatsangehörige automatisch als Ehefähigkeitsnachweis.

Im Falle einer Eheschließung von Minderjährigen bedarf es zwingend des Einverständnisses der Eltern oder, falls es keine Eltern mehr gibt, der Familie. Dieses Einverständnis muss in Form einer öffentlichen Urkunde erteilt werden.

Leben die Eltern in Luxemburg muss diese Urkunde vor einem Notar oder dem Standesbeamten des Domizils oder des Wohnsitzes der Eltern aufgenommen werden. Anschließend müssen die Eltern diese Urkunde dem luxemburgischen Standesbeamten zukommen lassen.

Leben die Eltern im Ausland, müssen sie sich an die Behörden wenden, die zuständig sind, um solche Urkunden aufzunehmen, oder aber an die diplomatischen bzw. konsularischen Beamten des Großherzogtums.

Nach der Eheschließung

Eheschließungen von Personen, von denen mindestens eine die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt

Die luxemburgischen Behörden haben nicht von vornherein Kenntnis über eine im Ausland geschlossene Ehe, sodass die betroffenen Personen die Formalitäten zur offiziellen Anerkennung der Ehe in Luxemburg erledigen müssen.

Nachdem die Ehe im Ausland geschlossen wurde, müssen die Ehegatten ihre ordnungsgemäß beglaubigte Eheurkunde in die Personenstandsregister ihrer Wohnsitzgemeinde eintragen lassen. Wurde der luxemburgische Ehegatte in Luxemburg geboren, wird die Eheschließung als Randvermerk in seine Geburtsurkunde eingetragen.

Wurden die luxemburgischen Ehegatten in Luxemburg geboren und leben sie im Großherzogtum, müssen sie ihre Eheurkunde bei ihrer Wohnsitzgemeinde eintragen lassen.

Die Eintragung der Eheurkunde ist nur luxemburgischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg vorbehalten.  Heiratsurkunden von Nicht-Gebietsansässigen können demnach nicht eingetragen werden.

Gab es keine vorherige Veröffentlichung, bedarf die Anerkennung der Vorlage von Belegen, anhand derer der Standesbeamte überprüfen kann, ob die Ehegatten die materiellen Bedingungen für eine Eheschließung erfüllen.

In solchen Fällen sollte man sich an den Standesbeamten seines Wohnsitzes oder – für den Fall, dass eine im Ausland geborene Person nie im Großherzogtum Luxemburg gelebt hat – der Gemeinde Luxemburg wenden.

Es sei angemerkt, dass im Falle von Ehegatten, die die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen und nicht im Großherzogtum leben, Folgendes gilt:

  • Wurden sie in Luxemburg geboren, müssen sie eine Kopie ihre Eheurkunde an ihre Geburtsgemeinde schicken.
  • Wurden sie im Ausland geboren, müssen sie keine besonderen Formalitäten erledigen.

Eheschließung von ausländischen Staatsangehörigen

Ausländische Staatsangehörige können die Eintragungen im Gemeinderegister aktualisieren lassen, indem sie die Gemeindeverwaltung durch Vorlage der ordnungsgemäß beglaubigten Eheurkunde informieren.

Leben die luxemburgischen Ehegatten im Ausland, wurden aber in Luxemburg geboren, müssen sie ihrer Geburtsgemeinde in Luxemburg ihre ordnungsgemäß beglaubigte Eheurkunde zukommen lassen.

Zuständige Kontaktstellen

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