Einen Ledigkeitsnachweis beantragen

Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert

Diese Bescheinigung gilt als zwingender Beleg im Falle der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft und dient als Nachweis der Ehefähigkeit/Ledigkeit der künftigen Ehe-/Lebenspartner.

In der Bescheinigung ist der Personenstand der künftigen Ehe-/Lebenspartner angegeben. Gegebenenfalls ist darin auch eine zuvor aufgelöste Ehe (durch Tod, Scheidung, Annullierung usw.) angegeben.

Damit die Bescheinigung von den Behörden anerkannt wird, darf sie nicht älter als 3 Monate sein.

Zielgruppe

Künftige Ehe-/Lebenspartner (luxemburgische oder ausländische Staatsangehörige), die in Luxemburg eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft eingehen möchten, müssen ihre Ehefähigkeit/Ledigkeit nachweisen.

Kosten

Für die Ausstellung der Bescheinigung wird eine Gebühr erhoben. Diese Verwaltungsgebühr ist an die Gemeindeverwaltung zu entrichten.

 

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Luxemburgische Staatsangehörige

Der Ledigkeitsnachweis wird grundsätzlich vom Einwohnermeldeamt (Bureau de la population) der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes ausgestellt.

Luxemburgische Staatsangehörige müssen eine Kopie neueren Datums der in Luxemburg aufgenommenen Geburtsurkunde als Nachweis vorlegen.

Das Ehefähigkeitszeugnis (certificat de capacité matrimoniale) für luxemburgische Staatsangehörige wird vom Standesamt des aktuellen Wohnsitzes oder des letzten Wohnsitzes in Luxemburg ausgestellt.

Ausländische Staatsangehörige

Für ausländische Staatsangehörige dient das Ehefähigkeitszeugnis als Nachweis der Ledigkeit.

Kann ein solches Zeugnis nicht von den Behörden des Herkunftslandes des Betroffenen ausgestellt werden (z. B. Botschaft, Konsulat des Herkunftslandes in Luxemburg oder Gemeinde des letzten Wohnsitzes im Herkunftsland), kann es durch eine Bescheinigung über das Eherecht im Herkunftsland (certificat de coutume) in Verbindung mit einer Ledigkeitsbescheinigung (certificat de célibat) ersetzt werden.

Um zu erfahren, welche Behörde diese Bescheinigungen im Ausland ausstellt, ist es ratsam, sich an die Gemeindeverwaltung des letzten Wohnsitzes im Ausland oder an die zuständige Botschaft zu wenden.

Gültigkeit

Damit die Bescheinigung von den Behörden anerkannt wird, darf sie nicht älter als 3 Monate sein.

Zuständige Kontaktstellen

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