Kindergeld

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Das Kindergeld ist eine finanzielle Leistung, die Haushalte bei der Erziehung ihrer Kinder unterstützen soll, indem sie die finanziellen Kosten für deren Unterhalt und Erziehung ausgleicht.

Folglich hat jedes Kind bis zum Ende seiner Schulzeit (oder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr) Anspruch auf:

  • eine monatliche Zulage ab dem Monat seiner Geburt; und
  • eine Schulanfangszulage ab dem Alter von 6 Jahren.

Anträge auf Kindergeld müssen bei der Zukunftskasse (Caisse pour l’avenir des enfants - CAE) eingereicht werden.

Auf MyGuichet.lu steht ein Online-Formular zur Verfügung, mit dem Sie den Antrag auf Kindergeld online stellen können.

Betroffene Personen

Minderjährige Kinder

Jedes Kind ab dem Monat seiner Geburt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, das:

  • seinen gesetzlichen Wohnsitz in Luxemburg hat;
  • tatsächlich und ununterbrochen in Luxemburg wohnt;
  • ein Familienmitglied einer Person ist, die der luxemburgischen Gesetzgebung unterliegt und durch europäische Verordnungen oder ein anderes bi- oder multilaterales Abkommen abgedeckt ist, das von Luxemburg im Bereich der sozialen Sicherheit abgeschlossen wurde und die Zahlung von Kindergeld nach der Gesetzgebung des Beschäftigungslandes vorsieht, vorausgesetzt, das Kind wohnt in einem Land, das unter diese Verordnungen oder Abkommen fällt.

Kinder von Arbeitnehmern, die vorübergehend nach Luxemburg entsandt werden und nicht in Luxemburg sozialversichert sind, haben keinen Anspruch auf Kindergeld.

Volljährige Kinder

Diese Altersgrenze wird bis spätestens zum vollendeten 25. Lebensjahr angehoben für ein Kind, das:

  • tatsächlich, vor Ort und überwiegend eine der folgenden Unterrichtsformen besucht:
    • den klassischen Sekundarunterricht, den allgemeinen Sekundarunterricht oder einen gleichgestellten Unterricht;
    • dies mindestens 24 Stunden pro Woche;
  • tatsächlich, vor Ort und überwiegend ein Studium oder eine seinen Fähigkeiten entsprechende Ausbildung in einem spezialisierten Ausbildungsinstitut oder einem Kompetenzzentrum für spezialisierte Psychopädagogik absolviert;
  • eine Ausbildung gemäß den Bestimmungen der Artikel L. 111-1 ff. des Arbeitsgesetzbuchs absolviert und dessen Vergütung unter dem sozialen Mindestlohn liegt.

In diesem Zusammenhang ist Folgendes ausgeschlossen:

  • Abendkurse (es muss sich um eine Vollzeitausbildung mit mindestens 24 Wochenstunden handeln);
  • Fernunterricht (zum Beispiel: eBac, Homeschooling).

Voraussetzungen

Wohnsitz und Aufenthalt

Um Anspruch auf Kindergeld zu haben, muss das Kind seinen gesetzlichen Wohnsitz in Luxemburg haben und dort tatsächlich und ununterbrochen wohnen.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn das Kind:

  • ein Familienmitglied einer Person ist, die – unter Beibehaltung ihres gesetzlichen Wohnsitzes in Luxemburg – aus Gründen, die sie selbst, ihren Ehepartner oder ihren nicht getrennt lebenden Partner betreffen, zeitweilig mit ihrer Familie im Ausland lebt;
  • vorübergehend mit dem Elternteil im Ausland wohnt, der:
    • dort ein Hochschul-, Universitäts- oder Berufsstudium absolviert;
    • von seinem Arbeitgeber dorthin entsandt wird und in Luxemburg sozialversichert bleibt;
    • einer luxemburgischen diplomatischen Vertretung im Ausland angehört oder zum Personal einer solchen Vertretung gehört;
    • sich im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit als Entwicklungshelfer (agent de coopération oder coopérant) im Ausland aufhält;
    • für Luxemburg an einer Friedenssicherungsmission einer internationalen Organisation teilnimmt;
    • eine Tätigkeit als Freiwilliger ausübt.

Die Zukunftskasse (CAE) kann in Einzelfällen Ausnahmen gewähren.

Kinder, die im Ausland aufwachsen und einen Elternteil haben, der in Luxemburg arbeitet, haben ebenfalls Anspruch auf Kindergeld. Die Höhe kann je nach den bereits im Wohnland gewährten Zulagen variieren.

Für die im Ausland verbrachte Zeit muss die anspruchsberechtigte Person ihren gesetzlichen Wohnsitz in Luxemburg beibehalten haben.

Familienangehörige

Kinder, die als Familienangehörige gelten und ein Anrecht auf Kindergeld eröffnen, sind:

  • eheliche Kinder;
  • außereheliche Kinder;
  • Adoptivkinder.

Die Kinder des Ehepartners oder Lebenspartners einer Person, die in Luxemburg arbeitet (Grenzgänger), gelten ebenfalls als Familienangehörige, sofern:

  • sie mit dem Grenzgänger und seinem Ehepartner rechtmäßig einen gemeinsamen Wohnsitz sowie einen tatsächlichen und ständigen Aufenthalt teilen; und
  • der Grenzgänger für ihren Unterhalt aufkommt.

Beispiel:

Herr B hat einen Sohn A.

Frau C, die Ehefrau von Herrn B, arbeitet in Luxemburg.

Herr B und Frau C wohnen mit dem Kind A in Frankreich.

Kind A gilt als Familienangehöriger und eröffnet Anspruch auf Kindergeld, wenn Frau C für seinen Unterhalt aufkommt und es mit Herrn B und Frau C einen gemeinsamen Wohnsitz und einen tatsächlichen und ständigen Aufenthalt teilt.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag kann wie folgt eingereicht werden:

  • online über MyGuichet.lu mithilfe eines LuxTrust-Produkts oder eines elektronischen Personalausweises (eID) oder über die App MyGuichet.lu; oder
  • per Post über ein ordnungsgemäß ausgefülltes Antragsformular (siehe unter Online-Dienste und Formulare, auch erhältlich bei der Gemeinde, in der die Geburt angezeigt wird), das an die Zukunftskasse zu senden ist.

In Luxemburg Gebietsansässige

In Luxemburg Gebietsansässige müssen bei der Zukunftskasse (CAE) folgende Unterlagen einreichen:

  • einen Auszug aus der Geburtsurkunde des Kindes;
  • einen Bankidentitätsauszug (RIB).

Die CAE kann situationsunabhängig zusätzliche Dokumente zur Vervollständigung des Antrags verlangen. Diese Dokumente können eingereicht werden:

  • auf dem Postweg; oder
  • über MyGuichet.lu.

Kürzlich nach Luxemburg zugezogene Personen

Zusätzlich zu den Dokumenten, die von Gebietsansässigen verlangt werden, müssen kürzlich nach Luxemburg zugezogene Personen außerdem Folgendes bei der CAE einreichen:

  • EU-Bürger:
    • eine Bescheinigung der zuvor zuständigen Kindergeldkasse über die Einstellung der Zahlung oder die Nichtzahlung von Kindergeld;
  • Drittstaatsangehörige, die rechtmäßig eine berufliche Tätigkeit in Luxemburg ausüben (aufgrund derer sie in Luxemburg sozialversichert sind):
    • ihre Aufenthaltserlaubnis sowie die der anderen Familienangehörigen (oder im Falle von Selbstständigen eine Gewerbeerlaubnis).

Nichtansässige, die in Luxemburg arbeiten

Zusätzlich zu den Dokumenten, die von Gebietsansässigen verlangt werden, müssen Nichtansässige, die in Luxemburg arbeiten, der CAE außerdem Folgendes vorlegen:

  • eine kürzlich ausgestellte Wohnsitzbescheinigung oder Haushaltsbescheinigung, in der sämtliche Familienangehörige aufgeführt sind;
  • gegebenenfalls einen Auszug aus der Geburtsurkunde der Personen, die die Gewährung von Kindergeld beantragen;
  • gegebenenfalls einen Bankidentitätsauszug (RIB);
  • gegebenenfalls eine Bescheinigung über den Anspruch auf Familienleistungen, die von der ausländischen Kasse auszustellen ist, die diese zuletzt gezahlt hat.

Im Antragsformular muss angegeben werden, ob für diese Kinder bereits von einer anderen Einrichtung Kindergeld gezahlt wird (um gegebenenfalls den Differenzbetrag zu erhalten).

Pensionierte Nichtansässige (die zuvor in Luxemburg gearbeitet haben)

Wenn sie eine luxemburgische Rente beziehen, haben pensionierte Grenzgänger weiterhin Anspruch auf Kindergeld in Luxemburg. Nichtansässige Rentner haben in gleicher Weise wie Erwerbstätige Anspruch auf alle Familienleistungen.

Bei Beendigung der Erwerbstätigkeit kann es jedoch sein, dass die Zahlung zunächst ausgesetzt wird, bis die neue Situation der betreffenden Person in den Unterlagen erfasst wurde. Da es spezifische Regeln für Rentenempfänger gibt, kann es zu einer Änderung der Prioritäten kommen.

Volljährige Schüler

Schüler, die volljährig werden (18 Jahre), können das Kindergeld und die Schulanfangszulage bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erhalten, vorausgesetzt, sie besuchen eine Sekundarschule.

Dazu müssen sie den Antrag auf Weitergewährung des Kindergeldes an die Zukunftskasse (CAE) zurücksenden. Das Antragsformular wird ihnen zugesandt:

  • ein erstes Mal 2 Monate vor ihrem 18. Geburtstag; und
  • danach Ende Juli oder Ende August jedes Jahres.

Dem Antrag auf Weitergewährung muss gegebenenfalls eine Schulbescheinigung beigefügt werden, die von der Schule zu jedem Schuljahresbeginn ausgestellt wird.

Die Auszahlung der Leistung ist auf den 31. Juli jedes Jahres begrenzt.

Volljährige Kinder können die Auszahlung des Kindergeldes zu ihren eigenen Händen beantragen. Hierzu müssen sie per Post einen Antrag an die CAE senden, dem ein Bankidentitätsauszug (RIB) beigefügt ist. Per E-Mail oder Telefon gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Studierende, die ein Studium absolvieren, haben keinen Anspruch auf Kindergeld.

Zahlungsmodalitäten

Das Kindergeld wird gezahlt:

  • an die Eltern, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt;
  • im Falle eines alternierenden Wohnsitzes an den Elternteil, der im gegenseitigen Einvernehmen frei gewählt wurde;
  • in allen anderen Fällen an den Elternteil oder die natürliche oder juristische Person, bei dem/der das Kind seinen gesetzlichen Wohnsitz und seinen tatsächlichen Aufenthalt hat.

Wenn strittig ist, wer das Kindergeld bezieht, entscheidet die CAE im Interesse des Kindes.

Das Kindergeld wird gezahlt:

  • bei Neugeborenen ab dem Monat der Geburt;
  • in allen anderen Fällen ab dem Kalendermonat, der auf das Ereignis folgt, das den Anspruch auf Kindergeld begründet;
  • bei Einreise des Kindes in das luxemburgische Staatsgebiet ab dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das die Bedingungen für die Gewährung von Kindergeld erfüllende Kind rechtmäßig in Luxemburg angemeldet wurde;
  • wenn der Arbeitnehmer in einem Kalendermonat überwiegend sozialversichert war.

Jede Änderung der Situation, die im Laufe eines Monats eintritt, wird erst zum 1. des Folgemonats berücksichtigt.

Die Differenzbeträge werden am Ende der Monate Januar und Juli ausgezahlt, vorausgesetzt, dass die bei der CAE eingereichten Unterlagen vollständig sind.

Höhe des Kindergeldes

Neue Regelung ab dem 1. August 2016

Die Höhe des Kindergeldes wird pro Kind und Monat festgelegt.

Dieser Betrag wird für jedes Kind ab dem Monat, in dem es das Alter von 6 Jahren erreicht hat, und ab dem Monat, in dem es das Alter von 12 Jahren erreicht hat, erhöht.

Die genauen Beträge finden Sie unter diesem Link in der Rubrik „Familienleistungen“.

Bei Nichtansässigen richtet sich die Höhe des Kindergeldes nach der Höhe des im Wohnsitzland bezogenen Kindergeldes. Luxemburg zahlt dann gegebenenfalls einen Differenzbetrag.

Übergangsregelung

Für Kinder, für die vor dem 1. August 2016 ein Anspruch auf Kindergeld bestand und die Teil eines Haushalts mit 2 oder mehr Kindern sind, gibt es eine Übergangsregelung.

Die Beträge, die in dieser Übergangsregelung vorgesehen sind, finden Sie unter diesem Link in der Rubrik „Familienleistungen“.

Schulanfangszulage

Die Schulanfangszulage wird von Amts wegen für Kinder gewährt, die Anspruch auf Kindergeld haben. Sie wird im August jedes Jahres bis zu dem Jahr ausgezahlt, in dem der Sekundarunterricht (oder gleichgestellte Unterrichtsformen) beendet oder abgebrochen wird.

Die Höhe der Schulanfangszulage können Sie unter diesem Link in der Rubrik „Familienleistungen“ nachschlagen.

Einstellung der Zahlung

Die Leistung endet

  • ab dem Folgemonat des Todes des anspruchsberechtigten Kindes;
  • wenn die Vergütung des Auszubildenden den sozialen Mindestlohn übersteigt;
  • wenn der Sekundarschüler während seiner Schullaufbahn im Rahmen eines bezahlten Praktikums oder der Ausübung einer Berufstätigkeit für mindestens 4 Monate innerhalb von 12 Monaten ein Einkommen in Höhe von mindestens dem sozialen Mindestlohn erzielt;
  • ab dem Folgemonat der Beendigung des Schulbesuchs;
  • mit dem Ende der Pflichtversicherung bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) im Falle von Grenzgängern.

Rechtsbehelfe

Nur gegen Bescheide des Vorsitzenden (die eine Unterschrift und den Vermerk „für den Vorsitzenden“ enthalten und per Einschreiben versandt werden) kann beim Verwaltungsrat der CAE Widerspruch eingelegt werden. Der schriftliche und begründete Widerspruch muss innerhalb von 40 Tagen auf dem Postweg an die CAE gerichtet werden.

Die Entscheidungen des Verwaltungsrats der CAE können vor dem Schiedsrat der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale) und anschließend in der Berufungsinstanz vor dem Obersten Rat der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la sécurité sociale) angefochten werden.

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