Kindergeld

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Das Kindergeld ist eine finanzielle Leistung, die Familien bei der Erziehung ihrer Kinder unterstützen soll, indem sie die Kosten ausgleicht, die für deren Unterhalt und Erziehung anfallen.

Infolgedessen hat jedes Kind bis zum Ende seiner Schulzeit (oder bis spätestens zur Vollendung des 25. Lebensjahres) Anrecht auf:

  • monatliches Kindergeld ab dem Monat seiner Geburt; und
  • die Schulanfangszulage ab dem Alter von 6 Jahren.

Der Kindergeldantrag muss bei der Zukunftskasse (Caisse pour l'avenir des enfants - CAE) eingereicht werden.

Auf MyGuichet.lu können Sie das Kindergeld online über einen Assistenten beantragen.

Betroffene Personen

Minderjährige Kinder

Alle Kinder ab dem Monat ihrer Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die:

  • ihren gesetzlichen Wohnsitz in Luxemburg haben;
  • tatsächlich dauerhaft in Luxemburg leben;
  • Familienmitglieder einer Person sind, die der Luxemburger Gesetzgebung unterliegt und unter den Anwendungsbereich der Verordnungen der EU fällt oder eines anderen bi- oder multilateralen Übereinkommens, das Luxemburg im Bereich der sozialen Sicherheit unterzeichnet hat und die Zahlung von Kindergeld nach der Gesetzgebung des Beschäftigungslands vorsieht, sofern das Kind in einem von diesen Verordnungen oder Übereinkommen betroffenen Land wohnt.

Kinder von vorübergehend nach Luxemburg entsandten Arbeitnehmern, die nicht in Luxemburg sozialversichert sind, haben keinen Anspruch auf Kindergeld.

Volljährige Kinder

Diese Altersgrenze wird für folgende Kinder bis maximal zum 25. Geburtstag angehoben:

  • Kinder, die tatsächlich, vor Ort und hauptsächlich eine der folgenden Unterrichtsformen besuchen:
    • klassischer Sekundarunterricht, allgemeiner Sekundarunterricht oder gleichgestellter Unterricht;
    • dies mindestens 24 Stunden pro Woche;
  • Kinder, die tatsächlich, vor Ort und hauptsächlich ein spezialisiertes Ausbildungsinstitut oder ein spezialisiertes psychopädagogisches Kompetenzzentrum besuchen oder dort einer ihren Fähigkeiten angepassten Ausbildung nachgehen;
  • Kinder, die eine Ausbildung gemäß den Bestimmungen der Artikel L. 111-1 ff. des Arbeitsgesetzbuchs absolvieren und deren Vergütung unter dem sozialen Mindestlohn liegt.

Diese Sonderreglung gilt nicht für:

  • Abendkurse (es muss sich um eine Vollzeitausbildung mit mindestens 24 Wochenstunden handeln);
  • Fernunterricht (Beispiel: eBac, Homeschooling).

Voraussetzungen

Wohnsitz und Aufenthalt

Um Anspruch auf Kindergeld zu haben, muss das Kind seinen gesetzlichen Wohnsitz in Luxemburg haben und tatsächlich dauerhaft dort leben.

Diese Bedingungen sind erfüllt, wenn das Kind:

  • Mitglied der Familie einer Person ist, die – unter Beibehaltung ihres gesetzlichen Wohnsitzes in Luxemburg – aus Gründen, die sie selbst, ihren Ehepartner oder ihren nicht getrennt lebenden Lebenspartner betreffen, zeitweilig mit ihrer Familie im Ausland lebt;
  • vorübergehend mit einem Elternteil im Ausland lebt, der:
    • dort ein Hochschul- oder Universitätsstudium oder eine berufliche Ausbildung absolviert;
    • von seinem Arbeitgeber entsandt wurde und weiter in Luxemburg sozialversichert bleibt;
    • einer luxemburgischen diplomatischen Vertretung im Ausland angehört oder zum Personal einer solchen Vertretung gehört;
    • sich im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit als Entwicklungshelfer (agent de coopération oder coopérant) im Ausland aufhält;
    • für Luxemburg an einer Friedenssicherungsmission einer internationalen Organisation teilnimmt;
    • eine Tätigkeit als Freiwilliger ausübt.

Die Zukunftskasse (CAE) kann in Einzelfällen Ausnahmen gewähren.

Im Ausland lebende Kinder, von denen ein Elternteil in Luxemburg arbeitet, haben ebenfalls Anspruch auf Kindergeld. Die Höhe hängt in diesem Fall von den bereits im Wohnsitzland gewährten Leistungen ab.

Bei Auslandsaufenthalten muss der Kindergeldempfänger während dieser Abwesenheit seinen Wohnsitz in Luxemburg beibehalten haben.

Familienangehörige

Kinder, die als Familienangehörige gelten und ein Anrecht auf Kindergeld eröffnen, sind:

  • eheliche Kinder;
  • uneheliche Kinder;
  • Adoptivkinder.

Die Kinder des Ehepartners oder Lebenspartners einer Person, die in Luxemburg arbeitet (Grenzgänger), gelten ebenfalls als Familienangehörige, sofern:

  • sie mit dem Grenzgänger und seinem Ehepartner rechtmäßig einen gemeinsamen Wohnsitz teilen und dort tatsächlich dauerhaft leben; und
  • der Grenzgänger für ihren Unterhalt aufkommt.

Beispiel:

Herr B hat einen Sohn A.

Frau C, die Ehefrau von Herrn B, arbeitet in Luxemburg.

Herr B und Frau C wohnen mit dem Kind A in Frankreich.

Das Kind A gilt als Familienangehöriger und eröffnet Anspruch auf Kindergeld, wenn Frau C für seinen Unterhalt aufkommt und wenn es mit Herrn B und Frau C einen gemeinsamen Wohnsitz teilt und dort tatsächlich dauerhaft lebt.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Der Antrag kann wie folgt eingereicht werden:

  • online über MyGuichet.lu mittels eines LuxTrust-Produkts (Smartcard, Token usw.) oder eines elektronischen Personalausweises (eID) oder über die App MyGuichet.lu; oder
  • per Post mittels eines ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsformulars (siehe unter „Online-Dienste und Formulare“, auch bei der Gemeinde erhältlich, in der die Geburt angezeigt wird), das an die Zukunftskasse zu senden ist.

In Luxemburg Gebietsansässige

In Luxemburg Gebietsansässige müssen bei der Zukunftskasse folgende Unterlagen einreichen:

  • Geburtsurkunde des Kindes;
  • Bankidentitätsnachweis.

Die CAE kann situationsunabhängig zusätzliche Dokumente zur Vervollständigung des Antrags verlangen. Diese Dokumente können eingereicht werden:

  • auf dem Postweg; oder
  • über MyGuichet.lu.

Kürzlich nach Luxemburg zugezogene Personen

Zusätzlich zu den von Gebietsansässigen verlangten Dokumenten müssen kürzlich nach Luxemburg zugezogene Personen außerdem Folgendes bei der Zukunftskasse (CAE) einreichen:

  • EU-Bürger:
    • Bescheinigung der zuvor zuständigen Kindergeldkasse über die Einstellung der Zahlung oder die Nichtzahlung von Kindergeld;
  • Drittstaatsangehörige, die rechtmäßig eine berufliche Tätigkeit in Luxemburg ausüben (aufgrund derer sie in Luxemburg sozialversichert sind):
    • ihre Aufenthaltserlaubnis sowie diejenige der anderen Familienangehörigen (oder im Falle von Selbstständigen eine Niederlassungsgenehmigung).

In Luxemburg arbeitende Nichtansässige

Zusätzlich zu den von Gebietsansässigen verlangten Dokumenten müssen in Luxemburg arbeitende Nichtansässige außerdem Folgendes bei der Zukunftskasse (CAE) einreichen:

  • eine kürzlich ausgestellte Wohnsitzbescheinigung oder Haushaltsbescheinigung, in der sämtliche Familienangehörige aufgeführt sind;
  • gegebenenfalls eine Geburtsurkunde der Personen, die die Bewilligung des Kindergeldes beantragen;
  • gegebenenfalls einen Bankidentitätsnachweis (RIB);
  • gegebenenfalls eine Bescheinigung über das Anrecht auf Familienleistungen, die von der ausländischen Kasse auszustellen ist, die diese zuletzt gezahlt hat.

Auf dem Antragsformular ist anzugeben, ob für diese Kinder bereits von einer anderen Institution Kindergeld bezogen wird (gegebenenfalls Zahlung des Unterschiedsbetrags).

Nicht gebietsansässige Rentner (die zuvor in Luxemburg gearbeitet haben)

Grenzgänger im Ruhestand, die in Luxemburg eine Rente/Pension beziehen, erhalten weiterhin Kindergeld in Luxemburg. Nicht gebietsansässige Rentner haben genau wie berufstätige Nichtansässige Anspruch auf Familienleistungen.

Bei Einstellung der Berufstätigkeit wird die Zahlung jedoch möglicherweise zunächst ausgesetzt, bis die neue Situation in den Unterlagen erfasst wurde. Da es für Rentenempfänger spezielle Regelungen gibt, kann es zu einer Änderung der Prioritäten kommen.

Volljährige Schüler

Schüler, die gerade volljährig geworden sind (18 Jahre), können das Kindergeld und die Schulanfangszulage bis zum 25. Geburtstag weiter beziehen.

Hierzu müssen sie der Zukunftskasse jedes Jahr zum Schuljahresbeginn eine Schulbescheinigung vorlegen.

Die Zahlung des Kindergeldes endet jeweils am 31. Juli eines Jahres.

Volljährige Kinder können die Zahlung des Kindergeldes zu eigenen Händen beantragen. Hierzu müssen sie per Post einen entsprechenden Antrag bei der Zukunftskasse stellen und einen Bankidentitätsnachweis (RIB) beifügen. Per E-Mail oder Telefon gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Studierende, die eine Universität oder Hochschule besuchen, haben keinen Anspruch auf Kindergeld.

Zahlungsmodalitäten

Das Kindergeld wird an folgende Personen bezahlt:

  • an die Eltern, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt;
  • im Falle eines Wechselmodells an den im gegenseitigen Einvernehmen bestimmten Elternteil;
  • in allen anderen Fällen wird das Kindergeld an den Elternteil oder an die natürliche oder juristische Person gezahlt, bei dem/der das Kind seinen gesetzlichen Wohnsitz hat und tatsächlich lebt.

Wenn strittig ist, wer das Kindergeld bezieht, entscheidet die Zukunftskasse im Interesse des Kindes.

Das Kindergeld wird folgendermaßen gezahlt:

  • bei Neugeborenen ab dem Monat der Geburt;
  • in allen anderen Fällen ab dem Kalendermonat, der auf das den Kindergeldanspruch begründende Ereignis folgt;
  • bei Einreise des Kindes auf luxemburgisches Staatsgebiet ab dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das die Bedingungen für die Gewährung von Kindergeld erfüllende Kind rechtmäßig in Luxemburg angemeldet wurde;
  • wenn ein Arbeitnehmer in einem Kalendermonat überwiegend sozialversichert war.

Jede Änderung der Situation, die im Laufe eines Monats eintritt, wird erst zum 1. Tag des Folgemonats berücksichtigt.

Unterschiedsbeträge werden Ende Januar und Juli ausgezahlt, sofern der Zukunftskasse die vollständigen Unterlagen vorliegen.

Höhe des Kindergeldes

Neue Regelung ab dem 1. August 2016

Die Höhe des Kindergeldes wird pro Kind und Monat festgelegt.

Dieser Betrag wird für jedes Kind ab dem Monat, in dem es das 6. Lebensjahr vollendet hat, und ab dem Monat, in dem es das 12. Lebensjahr vollendet hat, erhöht.

Die genauen Beträge finden Sie unter diesem Link in der Rubrik „Familienleistungen“.

Bei Nichtansässigen richtet sich die Höhe des Kindergeldes nach der Höhe des im Wohnsitzland bezogenen Kindergeldes. Luxemburg zahlt gegebenenfalls den Unterschiedsbetrag.

Übergangsregelung

Für Kinder, für die vor dem 1. August 2016 ein Anspruch auf Kindergeld bestand und die Teil eines Haushalts mit 2 oder mehr Kindern sind, gibt es eine Übergangsregelung.

Die Beträge, die in dieser Übergangsregelung vorgesehen sind, finden Sie unter diesem Link in der Rubrik „Familienleistungen“.

Schulanfangszulage

Die Schulanfangszulage wird automatisch für die Kinder bewilligt, für die Kindergeld bezogen wird. Sie wird im August jedes Jahres ausgezahlt, und zwar bis zu dem Jahr, in dessen Verlauf die Schule abgeschlossen oder abgebrochen wird.

Die Höhe der Schulanfangszulage können Sie unter diesem Link in der Rubrik „Familienleistungen“ nachschlagen.

Einstellung der Zahlung

Die Zahlung wird eingestellt:

  • ab dem Folgemonat des Todes des Kindes;
  • wenn die Vergütung des Auszubildenden den sozialen Mindestlohn übersteigt;
  • wenn der Schüler während der Schulzeit im Rahmen eines bezahlten Praktikums oder der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit über mindestens 4 von 12 Monaten ein Einkommen in Höhe des sozialen Mindestlohns oder höher bezieht;
  • ab dem Monat nach der vorzeitigen Beendigung des Schulbesuchs;
  • mit dem Ende der Pflichtversicherung bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS), was die Grenzgänger anbelangt.

Rechtsbehelfe

Nur gegen Bescheide des Vorsitzenden (welche die Unterschrift und den Vermerk „Für den Vorsitzenden“ enthalten und per Einschreiben versandt wurden) kann vor dem Vorstand der Zukunftskasse Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch muss schriftlich und begründet binnen 40 Tagen per Post an die Zukunftskasse gesandt werden.

Die Entscheidungen des Vorstands der CAE können mit Rechtsbehelfen vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherungen (Conseil arbitral de la sécurité sociale) und anschließend in der Berufungsinstanz beim Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherungen (Conseil supérieur de la sécurité sociale) angefochten werden.

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