Als Selbstständiger Arbeitslosengeld beantragen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Im Falle einer unverschuldeten Beendigung der Arbeitstätigkeit haben Arbeitslose unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Arbeitslosengeld als Ausgleich für den Verlust der Haupt- oder einzigen Einkommensquelle. Betreffende Personen werden somit Arbeitslosengeldempfänger.

Die Sozialabgaben und Steuern werden vom Betrag des Vollarbeitslosengeldes abgezogen.

Betroffene Personen

Bei der Arbeitsagentur (ADEM) als arbeitsuchend gemeldete und in Luxemburg ansässige Selbstständige können unter bestimmten Bedingungen Arbeitslosengeld beziehen.

Selbstständige, die ihre Tätigkeit aus folgenden Gründen einstellen mussten, können Vollarbeitslosengeld beziehen:

  • wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten;
  • medizinische Gründe;
  • Verschulden von Dritten;
  • höhere Gewalt.

Selbstständige, die bei Beendigung der Tätigkeit vorübergehend arbeitsunfähig sind (Krankmeldung), beziehen nicht sofort Arbeitslosengeld, sondern zuerst und bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld.

Im Falle von Krankheit oder Schwangerschaft während des Leistungszeitraums bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld aufrechterhalten.

Voraussetzungen

Allgemeine Bedingungen

Für den Bezug von Vollarbeitslosengeld gelten für Selbstständige ohne Berufstätigkeit folgende Voraussetzungen:

  • Wohnsitz in Luxemburg zum Zeitpunkt der Einstellung der Tätigkeit;
  • Alter zwischen 16 und 64 Jahren;
  • Arbeitsfähigkeit, Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt, Bereitschaft, alle angemessenen Beschäftigungen anzunehmen (gemäß den Kriterien: Vergütung, körperliche und geistige Eignung, täglicher Arbeitsweg, Familiensituation, Arbeitsbedingungen usw.);
  • Meldung bei der ADEM als Arbeitsuchender und Stellen eines Antrags auf Vollarbeitslosengeld;
  • Versicherung bei den luxemburgischen Sozialversicherungsträgern seit mindestens 2 Jahren (obligatorisch);
  • Arbeit als Selbstständiger während mindestens 6 Monaten vor der Einreichung des Antrags auf Arbeitslosengeld bei der ADEM.

Weitere Voraussetzungen bei einem Vorhaben zur Gründung oder Übernahme eines Unternehmens

Arbeitslose, die ein Unternehmen gründen oder übernehmen möchten, müssen darüber hinaus spezifische Bedingungen erfüllen:

  • Sie dürfen im Vorfeld keinen Teil dieses Unternehmens besessen haben.
  • Sie müssen nach der Gründung oder Übernahme des Unternehmens die Mehrheit des Kapitals halten.

Ein Antrag auf Genehmigung zur Gründung oder Übernahme eines Unternehmens muss spätestens bis zum Ende des 6. Leistungsmonats erfolgen und folgende Belege enthalten:

  • Businessplan;
  • Finanzplan;
  • Bescheinigung des Ministeriums für Wirtschaft, aus der hervorgeht, dass der Arbeitslose die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsgenehmigung erfüllt.

Hinweis: Die Bedingung der Bereitschaft, alle vorgeschlagenen Beschäftigungen anzunehmen, kommt 6 Monate lang nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitsuchende die Zustimmung der ADEM beantragt und erhalten hat, die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens vorzubereiten.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Voraussetzung für den Antrag auf Arbeitslosengeld ist die Meldung als Arbeitsuchender bei der Arbeitsagentur (ADEM).

Vorgehensweise und Details

Stellung des Antrags auf Vollarbeitslosengeld

Nach der Meldung als Arbeitsuchender bei der ADEM muss der Antragsteller innerhalb von höchstens 2 Wochen bei der Dienststelle für Vollarbeitslosengeld (Service des prestations de chômage complet) der ADEM vorstellig werden.

Der zuständige Sachbearbeiter der ADEM händigt ihm mehrere Formulare aus, die auszufüllen sind:

  • Antrag auf Vollarbeitslosengeld;
  • Einkommenserklärung.

Belege

Abhängig von der konkreten Situation des Antragstellers muss er folgende Belege einreichen:

  • Schreiben mit detaillierten Angaben zu:
    • den Gründen für die Beendigung der im Antrag angegebenen Tätigkeiten; und
    • der Art der Geschäftstätigkeit, der Geschäftsbezeichnung und der Firmenadresse;
  • Nachweis der Aufhebung der ministeriellen Zulassung (zum Beispiel: Tageseltern);
  • Nachweis der Abmeldung von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS);
  • Kopie der Gründungsurkunde / der Satzung (einschließlich der letzten Änderungen);
  • Bilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres;
  • Bescheinigung der CCSS über die während der letzten beiden Jahre gezahlten Beiträge (Zahlungsbestätigung);
  • Einkommensnachweis der CCSS für die letzten beiden Jahre;
  • Auszug des CCSS-Kontos / Abrechnung des Vorjahres;
  • Kopie des Pachtvertrags oder der Auflösung des Pachtverhältnisses;
  • Kopie der Urkunde über den Verkauf des Geschäftswerts;
  • bei Einstellung der Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen: kürzlich ausgestelltes detailliertes ärztliches Attest;
  • Kopie des Insolvenzeröffnungsbeschlusses oder der entsprechenden Veröffentlichung in der Zeitung;
  • Kopie der Bekanntgabe der Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz);
  • Kopie einer Pfändung/Veräußerung durch einen Gerichtsvollzieher;
  • Kopie des Kooperationsvertrags und seiner Auflösung.

Wenn er alle Belege erhalten hat, prüft der zuständige Sachbearbeiter der ADEM den Antrag und ist anschließend für die Akte zuständig.

Höhe der Leistungen

Wird ihm der Bezug von Vollarbeitslosengeld bewilligt, hat der Selbstständige Anspruch auf:

  • Arbeitslosengeld in Höhe von 80 % des Einkommens, das in den letzten beiden Geschäftsjahren als Beitragsbemessungsgrundlage für die Rentenkasse gedient hat, sofern er seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nachgekommen ist; oder
  • 80 % des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer, wenn er seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht nachgekommen ist.

Der Arbeitslosengeldsatz kann 85 % erreichen, wenn der Arbeitslose für ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder sorgt.

Im Rahmen einer Scheidung sind weder die Festsetzung des Wohnsitzes eines Kindes beim Arbeitslosen noch die Zahlung von Unterhalt Kriterien für die Bewilligung des Prozentsatzes von 85 %.

Der Mindestbetrag des Arbeitslosengeldes beläuft sich auf 80 % des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer. Es ist auf das 2,5-Fache des sozialen Mindestlohns begrenzt.

Diese Obergrenze wird jedoch nach und nach reduziert, je länger das Arbeitslosengeld bezogen wird. So darf, wenn die Dauer der Arbeitslosigkeit 182 Kalendertage pro Jahr übersteigt, der Höchstbetrag des Arbeitslosengeldes das Doppelte des sozialen Mindestlohns nicht übersteigen.

Das Arbeitslosengeld wird an die Veränderungen der Lebenshaltungskosten angepasst (Index).

Selbstständige, bei denen die Berechnung des Arbeitslosengeldes in Erwartung der endgültigen Aufstellung des beruflichen Einkommens auf vorläufigen Bemessungsgrundlagen basiert, können gegebenenfalls nach der Neuberechnung der endgültigen Sozialversicherungsbeiträge durch die Zentralstelle der Sozialversicherungen eine Anpassung des Arbeitslosengeldes beantragen.

Dauer des Leistungsbezugs

Die Dauer des Leistungsbezugs des Selbstständigen beträgt grundsätzlich 365 Tage.

Jeder Arbeitslose, der die Bedingungen zur Bewilligung erfüllt, erhält höchstens 12 Monate lang Arbeitslosengeld. In bestimmten Fällen kann beim zuständigen Berater auch eine Verlängerung des Leistungsbezugs beantragt werden:

  • wenn der Arbeitslose über 50 Jahre alt ist und 30 Jahre gearbeitet hat: + 12 Monate;
  • wenn der Arbeitslose über 50 Jahre alt ist und 25 Jahre gearbeitet hat: + 9 Monate;
  • wenn der Arbeitslose über 50 Jahre alt ist und 20 Jahre gearbeitet hat: + 6 Monate;
  • wenn der Arbeitslose schwer zu vermitteln ist (insbesondere, wenn er über 55 Jahre alt ist): + 6 Monate;
  • wenn der Arbeitslose an Praktika oder Kursen teilgenommen hat: + 6 Monate;
  • wenn der Arbeitslose an einer gemeinnützigen Arbeit teilgenommen hat: um den Zeitraum, der der tatsächlichen Dauer der Leistung gemeinnütziger Arbeit durch den Arbeitslosen während des Leistungszeitraums entspricht;
  • wenn ein Arbeitsloser an Berufsbildungspraktika teilgenommen hat: Bei Nicht-Einstellung verlängert sich der Anspruch auf Vollarbeitslosengeld um den der tatsächlichen Dauer des Berufsbildungspraktikums entsprechenden Zeitraum.

Der Leistungsbezug endet:

  • wenn die für die Zahlungsdauer vorgesehenen Fristen erreicht sind;
  • wenn eine oder mehrere Bedingungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind;
  • wenn die Altersgrenze von 65 Jahren überschritten wurde.

Das Arbeitslosengeld wird ausgesetzt:

  • wenn der Empfänger eine berufliche Übergangsrente bezieht; oder
  • wenn der Empfänger die Berechtigung beantragt und erhalten hat, für 25 Werktage nicht bei der ADEM vorstellig zu werden.

Verpflichtungen

Um Arbeitslosengeld zu beziehen, muss der Arbeitslosengeldempfänger:

  • bei der ADEM vorstellig werden, und zwar:
    • an den vom zuständigen Berater der ADEM angegebenen Tagen und Uhrzeiten; oder
    • wenn kein Termin geplant ist, mindestens einmal pro Monat;
  • dem zuständigen Berater alle Änderungen seiner persönlichen Situation unverzüglich mitteilen.

Der Arbeitslosengeldempfänger kann von der Verpflichtung, bei seinem Berater vorstellig zu werden, für höchstens 25 Werktage pro Jahr freigestellt werden, und zwar zu 1/12 pro Monat, den er als Arbeitsuchender gemeldet ist. Der Arbeitslosengeldempfänger hat diese Freistellung bei der ADEM zu beantragen.

Änderung der persönlichen Situation während der Arbeitslosigkeit

In Sonderfällen, wie Krankheit, Auslandsaufenthalt, Abwesenheit aus persönlichen Gründen, Teilnahme an einer Fortbildung oder Annahme einer Teilzeitstelle oder einer vorübergehenden Beschäftigung, muss der Arbeitslosengeldempfänger seinen zuständigen Berater bei der ADEM unter Einhaltung folgender Modalitäten informieren:

  • Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitslosengeldempfänger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen.
  • Im Falle eines Auslandsaufenthalts oder einer Abwesenheit ist vor der Abreise ein Urlaubsantrag zu unterzeichnen und bestätigen zu lassen.
  • Im Falle einer Teilzeitstelle oder einer vorübergehenden Beschäftigung muss der Arbeitslosengeldempfänger eine Kopie des entsprechenden (Zeit-)Arbeitsvertrags vorlegen.
  • Im Falle einer Fortbildung ist eine entsprechende Anmeldebescheinigung vorzulegen.

Dauert die vorübergehende Beschäftigung zwischen einer Woche und 4 Monaten, so wird die Akte vorübergehend geschlossen und nach Beendigung der Beschäftigung wieder geöffnet. Die betreffende Person muss ihren Arbeitsvermittler über die vorübergehende Beschäftigung informieren und ihm im Rahmen der Möglichkeiten eine Kopie des Zeitarbeitsvertrags vorlegen.

Sanktionen

Der Direktor der ADEM kann den vorübergehenden oder dauerhaften Entzug des Vollarbeitslosengelds anordnen:

  • bei nicht gerechtfertigter Ablehnung eines angemessenen Arbeitsplatzes;
  • bei nicht gerechtfertigter Weigerung, an von der ADEM vorgeschriebenen Praktika, Kursen oder gemeinnützigen Arbeiten teilzunehmen;
  • wenn der Arbeitslose keinerlei Anstrengungen unternimmt, einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden.

Wird der Arbeitslosengeldempfänger ohne angemessenen Grund nicht bei der ADEM vorstellig, so können Sanktionen verhängt werden, die von 7 Tagen bis zu 30 Tagen (bei Wiederholung) Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und sogar bis zur Streichung des Arbeitslosengeldes reichen.

Hat der Arbeitslosengeldempfänger falsche Auskünfte erteilt oder falsche Erklärungen abgegeben, um Arbeitslosengeld zu erhalten, kann er durch die ADEM zu dessen Zurückzahlung veranlasst werden.

Zuständige Kontaktstellen

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