Übermittlung der Lohn- und Rentenkontoauszüge

Zum letzten Mal aktualisiert am

Ab dem Jahr 2015 müssen Arbeitgeber und Renten-/Pensionskassen Lohn- und Rentenkontoauszüge zwingend elektronisch an die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) übermitteln.

Diese elektronischen Auszüge, in denen alle im Steuerjahr durch den Arbeitgeber bzw. die Renten-/Pensionskasse an den Konteninhaber gezahlten Löhne und Renten/Pensionen erfasst werden, sind jeweils vor dem 1. März jedes Jahres zu übermitteln.

Diese Maßnahmen gelten ab dem Steuerjahr 2014.

Zielgruppe

Alle in Luxemburg niedergelassenen Arbeitgeber und Rentenkassen sind von dieser Maßnahme betroffen.

Die Übermittlung kann durch einen Beauftragten oder einen im Namen des Arbeitgebers oder der Rentenkasse agierenden Treuhänder erfolgen.

Für in Privathaushalten beschäftigte Arbeitnehmer gilt weiterhin das vereinfachte Verfahren zur Lohnmeldung.

Fristen

Die elektronische Übertragung der Lohn- und Rentenkontoauszüge muss vor dem 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres erfolgen.

Diese Frist ist einzuhalten, da ansonsten ein Steuerzuschlag wegen verspäteter oder versäumter Einreichung oder ein Bußgeld droht.

Vorgehensweise und Details

Voraussetzungen für die Übermittlung

Folgendes ist zwingend für die Übermittlung der Auszüge zu beachten:

  • Pro Steuerjahr und pro Arbeitgeber muss ein eindeutiges Aktenzeichen vorhanden sein.
  • Die Übermittlung muss mindestens einen Lohn- oder Rentenkontoauszug enthalten.
  • Sie betrifft ein einziges Steuerjahr.
  • Sie darf ausschließlich Auszüge eines einzigen Arbeitgebers (eine Identifikationsnummer) enthalten.

Folgendes ist möglich:

  • Die Übermittlung kann Auszüge verschiedener Lohn- oder Rentenempfänger desselben Arbeitgebers enthalten.
  • Sie kann gleichzeitig initiale Lohn- oder Rentenauszüge und annullierende Auszüge enthalten.

Das Aktenzeichen des Kontoauszugs (Lohn- oder Rente/Pension) muss pro Steuerjahr und pro Arbeitgeber eindeutig sein. Die Zeiträume müssen zum Steuerjahr passen.

Hat der Lohn- bzw. Renten-/Pensionsempfänger innerhalb des Steuerjahres das Wohnsitzland gewechselt, sind 2 Kontoauszüge (Lohn oder Rente/Pension) zu erstellen.

Übermittlung der Auszüge

Die Übermittlung der Auszüge erfolgt zwingend über die Plattform MyGuichet.lu (privater oder beruflicher Bereich):

Die Übermittlung im XML-Format ermöglicht die Meldung, die Berichtigung und die Aufhebung der Lohn- und Rentenkontoauszüge.

Bearbeitung der Mitteilung

Die Steuerverwaltung unterzieht die elektronisch übermittelten Auszüge verschiedenen automatisierten Kontrollen und behält sich das Recht vor, offensichtlich fehlerhafte Mitteilungen abzulehnen.

In diesem Fall sind über MyGuichet.lu Korrekturen vorzunehmen. Hierüber wird derjenige, der die Übermittlung vorgenommen hat, entsprechend informiert.

Außerdem ist es möglich, bereits übertragene Kontoauszüge, auch nach Annahme durch die Steuerbehörde, selbst zu korrigieren oder annullieren:

  • entweder durch Übermittlung einer Annullierungsmitteilung im XML-Format (wählen Sie das betreffende Steuerjahr);
  • oder mithilfe des Online-Assistenten zur Annullierung auf MyGuichet.lu.

Online-Dienste und Formulare

Eingabeassistent

Online-Assistent zur Annullierung

Übermittlung einer strukturierten XML-Datei

Zuständige Kontaktstellen

Steuerverwaltung (ACD)

Verwandte Vorgänge und Links

Vorgänge

Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber Arbeitnehmer im Privathaushalt beschäftigen

Links

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

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