Internationaler Straßengüterverkehr (TIR) – Warentransit zwischen EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern
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Das Übereinkommen über den internationalen Straßengütertransport (TIR-Abkommen) ermöglicht die verplombte Beförderung von Waren auf internationaler Ebene mit einem Minimum an Zollformalitäten, ohne dass Garantien zur Deckung der Abgaben und Steuern an den Grenzen der jeweils durchquerten Staaten hinterlegt werden müssen.
Luxemburgische Unternehmen müssen ihre Carnets TIR bei der Königlich belgischen Föderation der Transportunternehmer und Logistikdienstleister (Fédération royale belge des transporteurs und des prestataires de services logistiques - FEBETRA) beantragen.
Im Juli 2013 hat der russische Zollverband einseitig entschieden, das TIR-Verfahren in Russland einzuschränken. Um betroffenen Straßengütertransporteuren, LKW-Fahrern, Unternehmen und allen am TIR-Verfahren Beteiligten zu helfen, hat die Internationale Transportunion (IRU) auf Ihrer Website alle Informationen und Verwaltungsdokumente betreffend der Probleme beim Verfahren TIR in Russland zusammengestellt.
Betroffene Personen
Transportunternehmer, die Waren über verschiedene Drittländer, die das TIR-Übereinkommen unterzeichnet haben, befördern, können das TIR-Verfahren in jedem durchquerten Staat nutzen.
Für den Transport von Waren innerhalb der Europäischen Union muss das Carnet TIR nicht benutzt werden.
Voraussetzungen
Im Vorfeld zu erledigende Schritte
Das Transportfahrzeug muss vorher von der Zollbehörde des Landes, in dem die Verkehrszulassung erfolgte, für eine Dauer von höchstens 2 Jahren zugelassen werden. Anschließend kann die TIR-Plakette am Fahrzeug angebracht werden.
In Luxemburg muss sich der Transportunternehmer an die Abteilung technische Hilfe (Brigade d'appui technique) der Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (Administration des douanes et accises) wenden.
Das Transportunternehmen muss ferner eine EORI-Nummer vorweisen.
Das Carnet TIR entbindet nicht von der Erledigung der Einfuhr- und Ausfuhrformalitäten.
Vorgehensweise und Details
TIR-Kaution und -Zulassung
Luxemburgische Transportunternehmen müssen:
- eine Bankgarantie in Höhe von 100.000 Euro (Höchstbetrag der Garantie pro Carnet TIR) zugunsten der FEBETRA stellen. Der Mustertext für die Bankgarantie ist bei der FEBETRA erhältlich: info@febetra.be;
- der FEBETRA Folgendes übermitteln:
- den Nachweis über die Bankgarantie;
- die vollständige Anschrift der Bank und des Ansprechpartners bei der Bank;
- einen Auszug der letzten verfügbaren geprüften Bilanz.
Das Unternehmen erhält anschließend ein Handbuch für Inhaber eines Carnet TIR und 2 Verpflichtungserklärungen.
Der Verantwortliche muss eine der Erklärungen ausfüllen, jede Seite abzeichnen sowie die letzte Seite unterzeichnen und mit dem Siegel des Unternehmens versehen.
Die Unterschriften müssen von der Gemeindeverwaltung beglaubigt werden.
Sobald die Zulassung endgültig geprüft ist und nach Zahlung einer einmaligen Gebühr von 250 Euro erhält das Unternehmen seine TIR-Zulassungsnummer per Post.
Es ist ratsam, sich an eine Versicherung zur Deckung der Risiken, die mit der Verpflichtung des Verantwortlichen verbunden sind, zu wenden.
Kauf und Benutzung der Carnets TIR
Unmittelbar nach der Zulassung kann das Unternehmen die Carnets TIR im Umfang von 4 Seiten (72 Euro) oder 14 Seiten (95 Euro) bei der FEBETRA erwerben.
Jedes Carnet darf nur für einen einzigen Transport verwendet werden. Wenn derselbe Konvoi aus mehreren Lastkraftwagen besteht, muss das Transportunternehmen für jedes einzelne Fahrzeug ein Carnet verwenden.
Vor der Abfahrt muss der Unternehmer alle Teile des Carnet ausfüllen. Es wird empfohlen, sich einen Unternehmensstempel zu beschaffen, der Namen und Anschrift des Unternehmens, die TIR-Zulassungsnummer und die EORI-Nummer trägt.
Die Zollbehörden jedes durchquerten Landes entnehmen dem Carnet bei der Einreise und beim Verlassen einen Abschnitt.
Sind die Waren am Bestimmungsort eingetroffen, legt der Transportunternehmer das Carnet den Zollbehörden vor, die den TIR-Transportvorgang abschließen. Er übergibt anschließend die Waren an den Empfänger und schickt das Carnet TIR an die FEBETRA zurück.
Zuständige Kontaktstellen
Königlich belgische Föderation der Transportunternehmer und Logistikdienstleister
-
Königlich belgische Föderation der Transportunternehmer und Logistikdienstleister
- Adresse:
- 5A, rue de l'Entrepôt B-1020 Brüssel Belgien
- Telefon:
- (+32) 2 425 68 00
- Fax:
- (+32) 2 425 05 68
- E-Mail:
- febetra@febetra.be
- Website:
- http://www.febetra.be/
Abteilung technische Hilfe
-
Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung (ADA) Abteilung technische Hilfe
- Adresse:
-
Croix de Gasperich
L-1350
Luxemburg
Luxemburg
Postfach 1122 / L-1011 Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 28 18 45 15
- Fax:
- (+352) 28 18 41 10
Verwandte Vorgänge und Links
Links
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
- Convention TIR de 1975
-
Arrêté grand-ducal du 7 mars 2019
portant publication de l'Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route (ADR), signé à Genève en date du 30 septembre 1957 et approuvé par la loi du 23 avril 1970, du protocole de signature et des annexes A et B, y compris les amendements en vigueur au 1er janvier 2019
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