Medizinprodukte und CE-Kennzeichnung
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Der Rechtsrahmen für Medizinprodukte in Europa und in Luxemburg wird durch mehrere Vorschriften sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene festgelegt.
Auf europäischer Ebene gelten für Medizinprodukte 2 Verordnungen:
- die Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) über Medizinprodukte seit dem 26. Mai 2021;
- die Verordnung (EU) 2017/746 (IVDR) über In-vitro-Diagnostika seit dem 26. Mai 2022.
Bis zum Inkrafttreten der verschiedenen Module der Datenbank für Medizinprodukte (EUDAMED) bleiben bestimmte Bestimmungen der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG sowie 98/79/EG über den Informationsaustausch weiterhin gültig und werden auf nationaler Ebene geregelt.
Ausführliche Informationen finden Sie in den Leitfäden, die von der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte, im Folgenden MDCG (englische Abkürzung), verabschiedet wurden.
Daher bleiben bestimmte nationale Bestimmungen, die Sie betreffen, beispielsweise die Registrierung der Medizinprodukte, die Registrierung der Wirtschaftsakteure und die Genehmigung klinischer Prüfungen, weiterhin anwendbar.
In diesem Zusammenhang sind das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Werbung und die Verwendung von Medizinprodukten auf nationaler Ebene gesetzlich geregelt.
Betroffene Personen
Hersteller von Medizinprodukten mit CE-Kennzeichnung.
Voraussetzungen
Konformität der Medizinprodukte
Jedes Medizinprodukt mit CE-Kennzeichnung, die angibt, dass es einer Konformitätsbewertung unterzogen wurde, darf auf dem Markt angeboten und in Betrieb genommen werden. Bevor Sie das Produkt auf den Markt bringen, müssen Sie eine Konformitätserklärung ausstellen, in der Sie bestätigen, dass die Medizinprodukte den Bestimmungen der für sie geltenden Normen entsprechen.
Mit der Verordnung (EU) 2023/607 wurden verlängerte Übergangszeiträume für die Konformität von Produkten eingeführt, die nicht gemäß der MDR oder der IVDR bewertet wurden. Mit der Verordnung (EU) 2024/1860 wurden zudem die Übergangszeiträume für In-vitro-Medizinprodukte geändert.
Weitere Informationen finden Sie auch in den folgenden Dokumenten der MDCG:
- Q&A on practical aspects related to the implementation of Regulation (EU) 2023/607 amending Regulations (EU) 2017/745 and (EU) 2017/746 as regards the transitional provisions for certain medical devices and in vitro diagnostic medical devices;
- Q&A on practical aspects related to the implementation of the extended transitional period provided for in the IVDR, as amended by Regulation (EU) 2024/1860 of 13 June 2024 amending Regulations (EU) 2017/745 and (EU) 2017/746 as regards a gradual roll-out of Eudamed, the obligation to inform in case of interruption or discontinuation of supply, and transitional provisions for certain in vitro diagnostic medical devices.
Sprachenregelung
Bei aktiven implantierbaren Medizinprodukten müssen die Hinweise, die Sie den Anwendern und Patienten zur Verfügung stellen müssen, in einer der folgenden Sprachen verfasst sein: Deutsch oder Französisch.
Bei Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika müssen die Hinweise, die Sie den Anwendern und Patienten zur Verfügung stellen müssen, in einer der folgenden Sprachen verfasst sein: Deutsch, Französisch oder Luxemburgisch.
Bei Produkten, die ausschließlich für den beruflichen Gebrauch bestimmt sind, können die Hinweise auch in englischer Sprache verfasst sein.
Die Sprachenregelung für Hersteller von Medizinprodukten finden Sie auf der entsprechenden Website der Europäischen Kommission.
Vorgehensweise und Details
Registrierung der Hersteller und der Wirtschaftsakteure
Als Hersteller, der Produkte unter eigenem Namen auf den Markt bringt, müssen Sie sich per E-Mail bei der Gesundheitsbehörde (Direction de la santé) registrieren: meddevices@ms.etat.lu.
Ein Hersteller, der keine eingetragene Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat, benennt einen einzigen Bevollmächtigten in der Europäischen Union (EU). Jeder in Luxemburg niedergelassene europäische Bevollmächtigte muss sich per E-Mail bei der Gesundheitsbehörde registrieren lassen: meddevices@ms.etat.lu.
Wenn Sie ein in Luxemburg niedergelassener Wirtschaftsakteur (Bevollmächtigter, Importeur, Lieferant von Systemen und Behandlungseinheiten) sind, können Sie sich über das EUDAMED Actor Registration Module registrieren. Jeder Registrierungsantrag muss von der zuständigen Behörde validiert werden.
Sie sollten sich schnellstmöglich unter Berücksichtigung der in der Verordnung 2024/1860 vorgesehenen Fristen registrieren lassen.
Derzeit ist in Luxemburg keine Registrierung für Händler vorgesehen, dies könnte sich jedoch in Zukunft ändern.
Registrierung eines Medizinprodukts oder eines In-vitro-Diagnostikums
Vor dem Inverkehrbringen eines Medizinprodukts oder eines In-vitro-Diagnostikums müssen Sie als Hersteller oder Ihr Bevollmächtigter das Produkt der Klasse I oder das In-vitro-Diagnostikum bei der Gesundheitsbehörde registrieren lassen, wenn Sie oder Ihr Bevollmächtigter in Luxemburg niedergelassen sind.
Hierfür müssen Sie folgende Dokumente an meddevices@ms.etat.lu senden:
- einen aktuellen Handelsregisterauszug (weniger als 3 Monate alt);
- die Konformitätserklärung;
- gegebenenfalls die gültige(n) Konformitätsbescheinigung(en);
- die Qualitätsmanagementbescheinigung, falls anwendbar;
- die Gebrauchsanweisung;
- eine Kopie der Kennzeichnung;
- in bestimmten Fällen kann die technische Dokumentation des Medizinprodukts verlangt werden.
Für weitere Fragen können Sie sich per E-Mail an meddevices@ms.etat.lu wenden.
Registrierung eines Medizinprodukts einer höheren Klasse
Medizinprodukte höherer Klassen können Sie direkt in EUDAMED registrieren, sobald die Registrierung der betreffenden Wirtschaftsakteure (Hersteller und/oder Bevollmächtigter, falls zutreffend) validiert wurde.
Die Gesundheitsbehörde behält sich das Recht vor, alle relevanten Dokumente von Ihnen zu verlangen, die die Konformität der betreffenden Produkte belegen.
In Luxemburg sind Sie als Händler von Medizinprodukten nicht verpflichtet, die vertriebenen Produkte bei der Gesundheitsbehörde registrieren zu lassen. Sie müssen sich jedoch an die Sprachenregelung auf nationaler Ebene halten (siehe oben „Sprachenregelung“).
Beantragung einer Ausnahmeregelung
Was den Antrag auf Inverkehrbringen/Inbetriebnahme eines Medizinprodukts/In-vitro-Diagnostikums in Luxemburg in Abweichung von den Konformitätsbewertungsverfahren betrifft, sind Sie verpflichtet, das ausgefüllte Formular zusammen mit allen relevanten Dokumenten per E-Mail an meddevices@ms.etat.lu zu senden. Nur vollständige Anträge werden bearbeitet.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
ILNAS – Produktinfostelle (PCP)
- Adresse:
- 1, avenue du Swing L-4367 Belvaux Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 24 77 43 20
- E-Mail:
- pcpluxembourg@ilnas.etat.lu
Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit Abteilung Pharmazie und Medikamente
- Adresse:
- 2a, rue Thomas Edison L-1445 Strassen Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 85 592
- E-Mail:
- pharmacovigilance@ms.etat.lu
Verwandte Vorgänge und Links
Liens
Rechtsgrundlagen
-
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008
über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten
-
Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017
über Medizinprodukte
-
Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017
über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission
-
Loi du 16 janvier 1990
relative aux appareils médicaux
-
Règlement grand-ducal du 5 février 1993
relatif aux dispositifs médicaux implantables actifs
-
Règlement grand-ducal du 11 août 1996
relatif aux dispositifs médicaux
-
Règlement grand-ducal du 24 juillet 2001
relatif aux dispositifs médicaux de diagnostic in vitro
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