Freie Erbringung von Dienstleistungen in Frankreich
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Unternehmen, die auf dem Gebiet der Schweiz oder eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) niedergelassen sind, dürfen gelegentlich und vorübergehend gewerblichen, handwerklichen, industriellen oder freiberuflichen Tätigkeiten in Frankreich nachgehen, ohne dort über eine feste Niederlassung zu verfügen.
In diesem Fall müssen sie bestimmte Formalitäten bei verschiedenen Behörden in Frankreich erledigen, dies in Bezug auf:
- die Anmeldung der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs (für bestimmte Tätigkeiten);
- die Mehrwertsteuer;
- die Entsendung von Personal;
- die Besteuerung der Gewinne;
- in der Baubranche, die Pflichtversicherungen und Mitgliedschaft bei einer speziellen Urlaubskasse (caisse de congés).
Die Abteilung Enterprise Europe Network der luxemburgischen Handwerkskammer (Chambre des métiers) bietet an, mittels Vollmacht bestimmte Formalitäten für die Unternehmen zu erledigen, die für die Erbringung von Dienstleistungen in Frankreich erforderlich sind.
Betroffene Personen
Auf dem Gebiet der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats niedergelassene Unternehmen gelangen auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Qualifikationen in den Genuss des freien Dienstleistungsverkehrs.
Jeder in Luxemburg niedergelassene Dienstleitungserbringer kann daher gelegentlich und vorübergehend Leistungen in Frankreich erbringen, sofern:
- er Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz ist;
- er über die erforderlichen Qualifikationen verfügt, um diese Tätigkeit in der EU auszuüben (siehe „Im Vorfeld zu erledigende Schritte“);
- und dort ordnungsgemäß niedergelassen ist.
Bestimmte Tätigkeiten erfordern jedoch eine Anmeldung der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie ausreichende Kenntnisse der französischen Sprache.
Außerhalb der Schweiz oder des EWR niedergelassene Unternehmen unterliegen der Verpflichtung, ihr Unternehmen in Frankreich anzumelden, wenn sie gelegentlich und vorübergehend eine Tätigkeit auf französischem Staatsgebiet ausüben wollen.
Unternehmen, die regelmäßig Dienstleistungen auf dem französischen Staatsgebiet erbringen wollen, müssen zudem eine feste Niederlassung gründen und diese in Frankreich anmelden.
Voraussetzungen
In Luxemburg reglementierte Tätigkeiten – gegenseitige Anerkennung der Qualifikationen
Wenn der Beruf in Luxemburg reglementiert ist und der Gewerbetreibende dort ordnungsgemäß niedergelassen ist, werden seine Qualifikationen in Frankreich automatisch anerkannt.
Ausnahmen: Bei den nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit haben könnten, muss der Gewerbetreibende trotzdem die Anmeldung zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs (Déclaration de libre prestation de services - LPS) bei den französischen Behörden vornehmen:
- Wartung und Reparatur von Fahrzeugen und Maschinen, ausgenommen Zweiräder;
- Installation, Wartung und Reparatur von Leitungsnetzen und Ausrüstung im Zusammenhang mit der Verwendung von Flüssigkeiten sowie von Geräten und Ausrüstung für die Gasversorgung, Zentralheizungen und Elektroinstallationen;
- Schornsteinreinigung;
- Herstellung von Zahnprothesen.
In Luxemburg nicht reglementierte Tätigkeiten – Überprüfung der Qualifikationen
Bei bestimmten Berufen, die zwar im Land der Niederlassung nicht reglementiert, jedoch in Frankreich reglementiert sind, können die französischen Behörden die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikationen des Dienstleisters überprüfen, indem sie Folgendes verlangen:
- eine während der letzten 10 Jahre in diesem EU-Mitgliedstaat erworbene 2-jährige Berufserfahrung;
- und einen Ausbildungsnachweis, der die Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufes bescheinigt.
Vorgehensweise und Details
Anmeldung der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs – Handwerkliche Tätigkeiten
Bei bestimmten handwerklichen Tätigkeiten besonderer Art (siehe „Voraussetzungen“) muss der Gewerbetreibende eine formlose Anmeldung der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs (LPS) per Einschreiben einreichen:
- entweder bei der Handwerkskammer (Chambre de métiers et de l'artisanat) der Region, in der er seine Dienstleistungen erstmals zu erbringen beabsichtigt (Handwerksbetriebe mit weniger als 10 Beschäftigten bei der Gründung);
- oder bei der Industrie- und Handelskammer (Chambre de commerce et d’industrie) der betreffenden Region (andere Tätigkeit und Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten bei der Gründung).
Er muss seiner Anmeldung Folgendes beifügen:
- eine von der Handwerkskammer ausgestellte EU-Bescheinigung;
- den Nachweis, dass er durch eine Versicherung oder eine andere Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht abgedeckt ist;
- einen Strafregisterauszug des/der technischen Geschäftsführer(s);
- eine Kopie des Meisterbriefs oder der Abschlussdiplome;
- eine beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des/der technischen Geschäftsführer(s);
- eine Beschreibung der Art der in Frankreich auszuübenden Tätigkeit;
- eine Kopie der luxemburgischen Niederlassungsgenehmigung;
- die Gesellschaftssatzung.
Die LPS-Anmeldung muss jedes Jahr erneuert werden.
Bei bestimmten Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit haben könnten (siehe „Voraussetzungen“), muss der Dienstleister die Überprüfung seiner Qualifikationen durch die Handwerkskammer abwarten, bevor er mit der Erbringung der Dienstleistungen beginnen kann. Liegt nach Ablauf eines Monats keine Antwort vor, kann mit der Leistungserbringung begonnen werden.
Anmeldung der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs – Medizinische Berufe
Bei bestimmten medizinischen Berufen muss der Gewerbetreibende beim jeweiligen Nationalen Berufsverband eine Anmeldung der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs (LPS) einreichen, bevor die Dienstleistung erstmals in Frankreich erbracht werden kann:
- Ärzte wenden sich an die Nationale Ärztekammer (Conseil national de l’Ordre des médecins);
- Zahnärzte wenden sich an die Nationale Zahnärztekammer (Conseil national de l’Ordre des chirurgiens-dentistes);
- Hebammen wenden sich an den Nationalen Hebammenverband (Conseil national de l'Ordre des sages-femmes);
- Apotheker wenden sich an die Direktion für Berufsausübung des nationalen Apothekerverbandes (Direction de l'exercice professionnel de l'Ordre national des pharmaciens).
Wenn der Gewerbetreibende die Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt, tut der jeweilige nationale Berufsverband Folgendes:
- Er trägt ihn in eine spezielle Liste ein;
- und stellt ihm einen Nachweis aus, in dem seine Eintragungsnummer sowie das ausgeübte Fachgebiet angegeben sind.
Der Gewerbetreibende kann anschließend mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit in Frankreich als französischer Gewerbetreibender beginnen. Er muss die in Frankreich geltenden Ausübungsregeln betreffend den Beruf – insbesondere die berufsständischen Vorschriften – einhalten.
Die LPS-Anmeldung muss jedes Jahr erneuert werden.
Anmeldung der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs – Gesundheitsberufe
Bei bestimmten Gesundheitsberufen muss der Gewerbetreibende beim jeweiligen Nationalen Berufsverband eine Anmeldung der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs (LPS) einreichen, bevor die Dienstleistung erstmals in Frankreich erbracht werden kann:
- Krankenpfleger wenden sich an den Nationalen Verband der Krankenpfleger (Ordre national des infirmiers);
- Masseure und Physiotherapeuten wenden sich an den Verband der Masseure und Physiotherapeuten (Ordre des masseurs-kinésithérapeutes);
- Fußpfleger und Podologen wenden sich an den Nationalen Verband der Fußpfleger und Podologen (Ordre national des pédicures-podologues).
Bei den anderen unten aufgeführten Gesundheitsberufen muss der Gewerbetreibende die Anmeldung der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs (LPS) beim Büro RH2 (Bureau RH2) der Generaldirektion für Pflegeleistungen (Direction générale de l'offre des soins) des französischen Minister für Gesundheit und soziale Sicherheitiums einreichen:
- Pflegehelfer (aide-soignant);
- Rettungssanitäter (ambulancier);
- Hörgeräteakustiker (audioprothésiste);
- Kinderpflegehelfer (auxiliaire de puériculture);
- humangenetischer Berater (conseiller en génétique);
- Diätassistent (diététicien);
- Ergotherapeut (ergothérapeute);
- Assistent für elektroradiologische medizinische Geräte (manipulateur d’électroradiologie médicale);
- Optiker (opticien-lunetier);
- Logopäde (orthophoniste);
- Orthoptist (orthoptiste);
- pharmazeutisch-technischer Assistent (préparateur en pharmacie) (auch im Krankenhaus);
- Techniker für medizinische Geräte (professions de l'appareillage);
- Psychomotoriker (psychomotricien);
- nuklearmedizinischer Assistent (radiophysicien);
- Laborant für Biomedizin (technicien de laboratoire de biologie médicale).
Die LPS-Anmeldung muss jedes Jahr erneuert werden.
Anmeldung der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs – Sonstige Tätigkeiten
Bei jeder anderen Tätigkeit kann sich der Gewerbetreibende bei folgenden Stellen über die mit seiner Tätigkeit verbundenen Formalitäten informieren:
- entweder in der Datenbank der reglementierten Berufe auf der Website der Europäischen Kommission, um direkt mit den zuständigen Behörden Kontakt aufzunehmen;
- oder durch Kontaktaufnahme mit dem Team von Enterprise Europe Network der luxemburgischen Handels- oder Handwerkskammer, das gegebenenfalls Auskünfte erteilt.
Anwendbare MwSt.
B2B-Leistungen
Abgesehen von einigen Ausnahmefällen benötigt ein luxemburgisches Unternehmen, das in Frankreich für einen Gewerbetreibenden eine Leistung erbringt, der in Frankreich niedergelassen (in Frankreich mehrwertsteuerpflichtig) ist, grundsätzlich keine französische MwSt.-Nummer.
Es kann seine Rechnungen ohne MwSt. ausstellen und darauf Folgendes vermerken: „Umkehr der Steuerschuldnerschaft“ (autoliquidation de la TVA par le preneur) sowie die gültige MwSt.-Nummer des Kunden.
Um Gewerbetreibenden (B2B) aus anderen EU-Mitgliedstaaten Dienstleistungen mehrwertsteuerfrei in Rechnung zu stellen, muss der Verkäufer:
- im Vorfeld die Gültigkeit der MwSt.-Nummer seines Kunden in der Datenbank MIAS - MwSt.-Informationsaustauschsystem auf der Website der Europäischen Kommission überprüfen;
- vorzugsweise die Seite mit dem Suchergebnis, auf der die MwSt.-Nummer des Kunden und das Datum der Überprüfung angegeben sind, ausdrucken und aufbewahren;
- und die gültige MwSt.-Nummer des Kunden auf der Rechnung angeben.
B2C-Leistungen
Abgesehen von einigen Ausnahmefällen muss ein luxemburgisches Unternehmen, das in Frankreich für Endverbraucher (nicht mehrwertsteuerpflichtig) Dienstleistungen erbringt, grundsätzlich die luxemburgische MwSt. anwenden.
Ausnahmen (Bauarbeiten, Beförderung, Verpflegung, Vermietung von Fahrzeugen usw.)
Bei bestimmten Leistungen (elektronische Dienstleistungen für Privatpersonen, Arbeiten an Gebäuden, Beförderung, Verpflegung, Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen, Vermietung von Fahrzeugen usw.) muss der Dienstleister hingegen die französische MwSt. anwenden.
In diesen Fällen muss sich das luxemburgische Unternehmen daher im Vorfeld in Frankreich für die MwSt. anmelden. Hierzu muss er sich an die Dienststelle für Steuern ausländischer Unternehmen (Service des impôts des entreprises étrangères) wenden und folgende Unterlagen beibringen:
- einen Auszug aus dem Handelsregister oder einen Nachweis für die Eintragung bei der Handwerkskammer in Luxemburg;
- eine von der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’enregistrement, des domaines et de la TVA - AED) ausgestellte Bescheinigung über die Eigenschaft als Steuerpflichtiger;
- eine Kopie des Kostenvoranschlages als Nachweis der Notwendigkeit der Anmeldung;
- eine Kopie des Personalausweises der Geschäftsführer/Verwaltungsratsmitglieder;
- die Gesellschaftssatzung.
Anschließend muss für das Unternehmen der berufliche Bereich auf der Website der französischen Steuerbehörde angelegt werden, damit die Abgabe der MwSt.-Erklärung und die Entrichtung der MwSt. online erfolgen können.
Die MwSt.-Sätze in Frankreich betragen:
- 20 % – Regelsatz (Großteil der Leistungen);
- 10 % – Zwischensatz (insbesondere Personenbeförderung, Verpflegung, Arbeiten zur Verbesserung der Wohnqualität);
- 5,5 % – ermäßigter Satz (insbesondere Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung, Gas- und Stromversorgung, Sozialwohnungen und Arbeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohnraum).
Entsendung von Arbeitnehmern
Entsendungsanzeige
Ein in Luxemburg niedergelassenes Unternehmen kann im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung die Entsendung seiner Arbeitnehmer auf französisches Staatsgebiet veranlassen, sofern diese Arbeitnehmer (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Luxemburg besitzen.
Diese Arbeitnehmer müssen auf jeden Fall zum ständigen Personal des Unternehmens gehören. Zeitarbeitskräfte zum Beispiel dürfen daher nicht im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit entsandt werden.
Trotzdem muss das Unternehmen, das Personal nach Frankreich entsendet, bei der Gewerbeaufsicht (Inspection du travail) des Departements, in dem die Leistung erbracht werden soll, im Vorfeld eine Entsendungsanzeige einreichen.
Die Anzeige muss in französischer Sprache per Einschreiben mit Rückschein, per Fax oder per E-Mail übermittelt werden.
Sie muss die folgenden Angaben enthalten:
- Name oder Firma, Anschrift und Rechtsform des Unternehmens;
- gegebenenfalls Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters des Unternehmens in Frankreich;
- Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten und deren voraussichtliche Dauer;
- Ort der Leistungserbringung;
- Art der ausgeübten Tätigkeit;
- Einsatz gefährlicher Geräte oder Verfahren;
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der entsandten Arbeitnehmer, Datum des Abschlusses ihres Arbeitsvertrages.
Das luxemburgische Unternehmen muss die für das Departement zuständige Gewerbeaufsicht über die geltenden Arbeitszeiten am Ort der Leistungserbringung informieren und ist verpflichtet, die in Frankreich geltenden verbindlichen sozialrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Sozialversicherung – Entsendebescheinigung A1
Der entsandte Arbeitnehmer bleibt während der ersten 24 Monate der Entsendung weiterhin Mitglied der luxemburgischen Sozialversicherung.
Der Arbeitgeber muss daher vor der Entsendung bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) eine Bescheinigung über die Beschäftigung im Ausland beantragen (per Post oder über Seculine).
Er erhält daraufhin für jeden entsandten Arbeitnehmer die Bescheinigung A1 in zweifacher Ausfertigung, die 12 Monate gültig ist. Diese Bescheinigung dient dem Arbeitnehmer als Nachweis, dass er während seiner Entsendung durch die luxemburgische Sozialversicherung abgedeckt ist.
Der Arbeitnehmer muss während seiner Entsendung ständig folgende Dokumente mit sich führen:
- die Bescheinigung A1;
- sowie die europäische Krankenversicherungskarte (Rückseite der luxemburgischen Sozialversicherungskarte).
Der Arbeitgeber muss den Antrag vor Ablauf eines Jahres gegebenenfalls erneut stellen. Die Bescheinigung über die Mitgliedschaft bei der luxemburgischen Sozialversicherung kann daraufhin für weitere 12 Monate verlängert werden.
Überschreitet die Dauer der Entsendung jedoch 24 Monate, muss der Arbeitgeber:
- bei der CCSS eine Ausnahmegenehmigung zur Verlängerung der Entsendung beantragen;
- oder den entsandten Arbeitnehmer bei der französischen Sozialversicherung anmelden.
Lohnsteuer
Ein entsandter Arbeitnehmer unterliegt während der Dauer seiner Entsendung grundsätzlich weiterhin der luxemburgischen Lohnsteuer, sofern:
- er sich nicht länger als 183 Tage in Frankreich aufhält;
- sein in Luxemburg niedergelassener Arbeitgeber weiterhin seine Vergütung übernimmt und zahlt;
- und diese Vergütung nicht zulasten einer festen Niederlassung in Frankreich geht.
Wenn hingegen die Dauer seines Aufenthalts in Frankreich mehr als 183 Tage beträgt, wird der gesamte seit Beginn seiner Entsendung erhaltene Lohn in Frankreich steuerpflichtig.
Verbindliche sozialrechtliche Vorschriften
Der Arbeitgeber muss die in Frankreich geltenden verbindlichen sozialrechtlichen Vorschriften einhalten, insbesondere in Bezug auf folgende Punkte:
- Arbeitszeitdauer:
- 35 Stunden Wochenarbeitszeit (abgesehen von Ausnahmefällen und ohne Überstunden);
- mindestens 11 Stunden Ruhezeit täglich;
- wöchentlich 24 Stunden ununterbrochene Ruhezeit am Sonntag (zusätzlich zu den 11 Stunden täglicher Ruhezeit, das heißt wöchentlich 35 Stunden ohne Unterbrechung);
- Sonntagsarbeit;
- Nachtarbeit;
- Dauer des bezahlten Urlaubs: mindestens 5 Wochen pro Jahr;
- Mindestlohn: mindestens 9,53 Euro/Stunde brutto zum 1. Januar 2014;
Der Arbeitgeber darf unter keinen Umständen den Lohn seiner Arbeitnehmer im Falle der Leistungserbringung in Frankreich mindern, auch wenn dort der Mindestlohn niedriger ist als in Luxemburg. Er zahlt seinen Arbeitnehmern daher weiterhin den in ihrem luxemburgischen Vertrag vereinbarten Lohn.
- Auszahlung oder Ausgleich von Überstunden:
- laut bestimmten Tarifverträgen ein Zuschlag von 10 % je geleistete Überstunde;
- ohne Vereinbarung ein Zuschlag von 25 % für die ersten 8 Überstunden und 50 % für alle darüberhinausgehenden Überstunden;
- Bedingungen für die Überlassung von Arbeitnehmern (Zeitarbeit);
- Gesundheitsvorschriften und Arbeitsbedingungen;
- Maßnahmen zum Schutz von Schwangeren, Kindern und Jugendlichen;
- Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie weitere Nichtdiskriminierungsbestimmungen.
Besteuerung von Gewinnen des Unternehmens
Gelegentliche Dienstleistungen ohne feste Niederlassung in Frankreich
Im Regelfall unterliegen luxemburgische Unternehmen, die gelegentliche Dienstleistungen in Frankreich erbringen, der Besteuerung von Gewinnen im Land ihrer Niederlassung, also in Luxemburg.
Gelegentliche Dienstleistungen mit fester Niederlassung in Frankreich
Wenn der Dienstleister über eine feste Niederlassung in Frankreich verfügt, muss das Unternehmen in Frankreich Steuern auf die Gewinne zahlen, die in Frankreich erzielt wurden.
Entsprechend dem derzeitigen luxemburgisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen gilt das luxemburgische Unternehmen insbesondere dann als Inhaber einer festen Niederlassung in Frankreich, wenn es dort folgende Einrichtungen unterhält:
- einen Sitz der Leitung;
- eine Zweigniederlassung;
- eine Geschäftsstelle;
- eine Fabrikationsstätte;
- eine Werkstätte;
- ein Lager;
- oder wenn es eine Baustelle oder Montagestätte unterhält, deren Betriebsdauer 6 Monate überschreitet.
In diesem Fall muss es daher die in Frankreich mit dieser festen Niederlassung erzielten Gewinne versteuern und sich hierzu an die Generaldirektion für öffentliche Finanzen (Direction générale des finances publiques - DGFiP) wenden. Diese Gewinne unterliegen grundsätzlich einem Quellensteuerabzug in Höhe von 5 % und anschließend:
- entweder der Einkommensteuer in der Rubrik „Gewinne aus Gewerbebetrieb“ im Falle von Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften;
- oder der Körperschaftsteuer im Falle von Kapitalgesellschaften.
In Luxemburg sind die Gewinne dieser festen ausländischen Niederlassung steuerbefreit. Dagegen richtet sich der auf luxemburgische Gewinne anwendbare Steuersatz nach dem Welteinkommen des Unternehmens (Erträge aus Luxemburg und dem Ausland). Seine Erträge aus Frankreich müssen daher in der luxemburgischen Steuererklärung ebenfalls angegeben werden.
Baubranche – Berufshaftpflichtversicherung sowie Schlechtwettergeldkasse (Caisse de congés intempéries BTP)
Obligatorische Berufshaftpflichtversicherung
Wer in Frankreich am Neubau oder Umbau eines Gebäudes als Fachkraft der Baubranche beteiligt ist, muss die Gewährleistung für Baumängel übernehmen, die den einwandfreien Zustand des Bauwerks und seiner Ausstattung im Laufe der 10 Jahre nach Abnahme der Arbeiten beeinträchtigen können.
Das Unternehmen ist daher verpflichtet:
- eine Berufshaftpflichtversicherung zur Absicherung dieser zehnjährigen Baugewährleistung abzuschließen;
- und auf den Kostenvoranschlägen und Rechnungen Folgendes anzugeben:
- die für seine Tätigkeit abgeschlossene Versicherung;
- die Anschrift des Versicherers oder des Garantiegebers;
- sowie den geografischen Geltungsbereich des Vertrages oder der Garantie.
Weitere Informationen über die Bauversicherung sind der Website des Verbandes der französischen Versicherungsunternehmen (Fédération française des sociétés d’assurance) zu entnehmen.
Mitgliedschaft bei einer BTP-Schlechtwettergeldkasse
Jedes Unternehmen des Sektors Bauwesen und öffentliche Bauarbeiten (Bâtiment et travaux publics - BTP), das Arbeitnehmer nach Frankreich entsendet, muss grundsätzlich der BTP-Schlechtwettergeldkasse beitreten, die für den Ort der Dienstleistung zuständig ist, und ihr Personal dort anmelden.
Das Unternehmen kann jedoch von dieser Mitgliedschaft befreit werden, wenn es nachweist, dass es seinen Arbeitnehmern einen „im Wesentlichen vergleichbaren Schutz“ bietet, wie ihn die Arbeitnehmer in Frankreich im Bereich des bezahlten Urlaubs genießen.
Ein Handwerker, der seine Tätigkeit alleine ausübt, muss nicht Mitglied der BTP-Schlechtwettergeldkasse werden. Wenn er einen Arbeitnehmer entsendet, muss er jedoch Mitglied werden.
Online-Dienste und Formulare
Zum Download bereitgestellte Formulare
Hinweis: Lesen Sie die Anleitung zur Verwendung von PDF-Formularen.
Zuständige Kontaktstellen
Entreprise Europe Network
-
Handwerkskammer Entreprise Europe Network (EEN)
- Adresse:
-
2, circuit de la Foire Internationale
L-1347
Luxemburg-Kirchberg
Luxemburg
Postfach 1604 / L-1016
- Telefon:
- (+352 ) 42 67 67 366
- Fax:
- (+352) 42 67 87
- E-Mail:
- een@cdm.lu
- Website:
- http://www.enterprise-europe.lu/
Team „Contact Entreprise“ der Handwerkskammer Luxemburg
-
Handwerkskammer Team „Contact Entreprise“
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2, circuit de la Foire Internationale
L-1347
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- Website:
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Verwandte Vorgänge und Links
Links
Weitere Informationen
- Détachement des salariés sur le site du ministère français du Travail
- Annuaire des professions réglementées en France sur le site du Centre international d'études pédagogiques (Ciep)
- Garantie décennale en assurance construction sur le site service-public.fr
- Datenbank – Reglementierte Berufe auf der Website der Europäischen Kommission
- Détachement sur le site du CCSS
- Métiers de la santé sur le site du ministère français de la Santé
- Exercer une profession paramédicale en France sur le site service-public.fr
- Frontaliers Lorraine
Rechtsgrundlagen
-
Directive 2005/36 du Parlement européen et du Conseil du 7 septembre 2005
relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles
-
Règlement CE N°883/2004 du Parlement européen et du Conseil du 29 avril 2004
portant sur la coordination des systèmes de sécurité sociale
-
Directive 2006/112/CE du Conseil du 28 novembre 2006
relative au système commun de taxe sur la valeur ajoutée
- Conventions internationales en vigueur et en négociation sur le site de l'ACD
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