Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber
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Bitte beachten Sie, dass Arbeitgeber seit dem Steuerjahr 2014 keinen Jahresausgleich für ihre Arbeitnehmer mehr vornehmen können.
Der Arbeitnehmer kann jedoch einen Jahresausgleich in seinem Namen vornehmen, unabhängig davon, ob er ansässig oder nicht ansässig ist.
Die Vergütung eines Arbeitnehmers unterliegt in Sachen Einkommensteuer dem Lohnsteuerabzug an der Quelle.
Der Lohnsteuerabzug ist bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitgeber vorzunehmen.
In einigen Fällen kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber einen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen muss, um die im Laufe des Steuerjahres vorgenommenen Lohnsteuerabzüge auszugleichen und dem Arbeitnehmer gegebenenfalls den Betrag der zu viel einbehaltenen Lohnsteuer zu erstatten.
Beim Lohnsteuerjahresausgleich wird die Jahressumme der vorgenommenen Lohnsteuerabzüge mit der tatsächlich vom Arbeitnehmer geschuldeten Jahreseinkommensteuer verglichen.
Betroffene Personen
Jeder Arbeitgeber, der zum 31. Dezember des laufenden Jahres mehr als 10 Personen beschäftigt, muss für jeden Arbeitnehmer einen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen.
Anmerkung: Arbeitgeber, die weniger als 10 Personen beschäftigen, können einen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen, sind aber nicht dazu verpflichtet.
Für folgende Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen:
- Arbeitnehmer, die während eines Teils des Kalenderjahres für einen anderen Arbeitgeber gearbeitet oder das Unternehmen im Laufe des Jahres verlassen haben;
- Arbeitnehmer, deren steuerpflichtiges Jahreseinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt;
- Arbeitnehmer, deren auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse oder Anzahl an unterhaltsberechtigten Kindern während des Steuerjahres geändert wurde;
- Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuerkarte eingereicht haben;
- Arbeitnehmer, die im Besitz einer zusätzlichen Lohnsteuerkarte oder eine Hauptlohnsteuerkarte mit Hinweis auf eine oder mehrere zusätzliche Lohnsteuerkarten sind;
- Arbeitnehmer, die im Laufe des Jahres gelegentliche Einkünfte von anderen Arbeitgebern bezogen haben;
- Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber im Laufe des Jahres außerordentliche Vergütungen gezahlt hat;
- Arbeitnehmer, für welche die Steuerverwaltung dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass er keinen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen muss.
Im Übrigen kann der Arbeitnehmer bei folgenden nicht gebietsansässigen Arbeitnehmern keinen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen:
- bei Arbeitnehmern im Ruhestand;
- bei Arbeitnehmern, die im Laufe des Jahres sowohl einer Beschäftigung im Ausland als auch in Luxemburg nachgegangen sind;
- bei Arbeitnehmern, die aufgrund eines internationalen Abkommens ganz oder teilweise vom Lohnsteuerabzug befreit sind.
Personen, die ihre Arbeit in Luxemburg erst im Laufe des Jahres aufgenommen haben oder den Arbeitgeber im Laufe des Jahres gewechselt haben und eine gewisse Zeit lang arbeitslos waren, ohne Arbeitslosengeld zu beziehen, können bei dem je nach Wohnsitz zuständigen Steueramt RTS einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich stellen. Der Lohnsteuerabzug wurde unter Berücksichtigung einer während 12 Monaten bezogenen Vergütung und demzufolge eines höheren Jahreseinkommens als das tatsächlich bezogene, berechnet. Die berechnete Steuer ist demnach zu hoch und wird im Wege eines Lohnsteuerjahresausgleichs erstattet.
Der entsprechende Antrag muss dem Steueramt vor dem 31. Dezember des auf den Ausgleich folgenden Jahres zukommen.
Voraussetzungen
Um einen Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen zu können, muss:
- der Arbeitgeber regelmäßig Lohnsteuerabzüge anmelden und abführen;
- der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte für das laufende Steuerjahr ausgehändigt haben.
Nur Steuerpflichtige, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen, haben einen Anspruch auf einen Lohnsteuerjahresausgleich:
- während der 12 Monate des Steuerjahres ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Luxemburg gehabt haben;
- während 9 aufeinander folgenden Monaten des Steuerjahres als Arbeitnehmer in Luxemburg beschäftigt gewesen sein;
- eine Arbeitnehmertätigkeit in Luxemburg ausgeführt und aufgrund dieser Tätigkeit eine Bruttovergütung bezogen haben, die 75 % der gesamten Bruttojahresvergütung und der ähnlichen Ersatzleistungen und -vorteile ausmacht;
- sofern sie keinen Kinderbonus beziehen – die Anrechnung von Steuerermäßigungen für Kinder sowie, gegebenenfalls, von Steuergutschriften für Kinder beantragt haben;
- die Anrechnung der Steuergutschrift für Alleinerziehende beantragt haben.
Vorgehensweise und Details
Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber muss den Ausgleich in Bezug auf folgende Elemente vornehmen:
- das Jahreseinkommen: Es entspricht der Jahresvergütung nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und Steuerermäßigungen;
- die geschuldete Jahressteuer: Der Lohnsteuerabzug auf der Jahresvergütung nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und Steuerermäßigungen wird durch Anwendung der Lohnsteuerjahrestabelle bestimmt;
- die im Steuerjahr vorgenommenen Lohnsteuerabzüge.
Anschließend errechnet der Arbeitgeber den Saldo des Lohnsteuerjahresausgleichs, d. h. die Differenz zwischen der geschuldeten Jahressteuer und den vorgenommenen Lohnsteuerabzügen.
Nach diesem Vergleich können sich 2 Möglichkeiten ergeben:
- Der Betrag der vorgenommenen Lohnsteuerabzüge ist höher als die geschuldete Jahressteuer:
- In diesem Fall erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Differenz durch eine Verringerung des Lohnsteuerabzugs auf der letzten Vergütung des Steuerjahres.
- Anschließend zieht er die erstatteten Beträge von der Summe der für den letzten Anmeldezeitraum des Steuerjahres angemeldeten Lohnsteuerabzüge ab und führt lediglich die Differenz an die Steuerverwaltung (Administration des contributions directes - ACD) ab.
Auf dem Vordruck für die Anmeldung der Lohnsteuerabzüge auf den Vergütungen wurde dieser Besonderheit Rechnung getragen.
- Der Betrag der vorgenommenen Lohnsteuerabzüge ist geringer als die theoretische Jahressteuer: In diesem Fall muss der Arbeitgeber keinen zusätzlichen Lohnsteuerabzug vornehmen.
Beispiel für einen Lohnsteuerjahresausgleich
Ein Arbeitnehmer bezieht eine Bruttojahresvergütung von 25.308 Euro (weniger als 100.000 Euro). Der Arbeitnehmer hat die Steuerklasse 1. In seiner Hauptsteuerkarte befindet sich kein Verweis auf eine zusätzliche Lohnsteuerkarte. In der Hauptsteuerkarte ist folgende Steuerermäßigung vermerkt: Code FD 1.397 Euro pro Jahr.
In Bezug auf eine Krankheitsentschädigung ist das Feld „Nein“ angekreuzt. Der Arbeitnehmer hat eine Betriebszugehörigkeit von mehr als 2 Jahren und arbeitet zum 31. Dezember 2012 immer noch im Unternehmen. Das Unternehmen zählt 500 Arbeitnehmer.
Anhand dieser Informationen kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerjahresausgleich vornehmen.
Bruttovergütung |
25.308 Euro |
|
---|---|---|
Abzüge |
Sozialversicherungsbeiträge |
3.074 Euro |
Abzüge auf der Lohnsteuerkarte |
1.397 Euro |
|
Jahresvergütung nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und Steuerermäßigungen |
21.114 Euro |
|
Vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer (gemäß der Monatstabelle) |
996 Euro |
|
Gemäß der Jahrestabelle geschuldete Steuer |
1.109 Euro |
Die gemäß der Jahrestabelle geschuldete Steuer ist höher als die vom Arbeitgeber einbehaltene Steuer.
Der Arbeitnehmer schuldet der ACD demnach (1.109 - 996 =) 113 Euro.
Zuständige Kontaktstellen
Steuerverwaltung (ACD)
-
Steuerverwaltung (ACD)
- Adresse:
- 33, rue de Gasperich L-5826 Hesperange Luxemburg
Bitte besuchen Sie die oben genannte Website, um sich an die zuständige Stelle zu wenden.
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Verwandte Vorgänge und Links
Vorgänge
Links
Weitere Informationen
sur le site de l’Administration des contributions directes (ACD)
Rechtsgrundlagen
-
Loi modifiée du 4 décembre 1967
concernant l'impôt sur le revenu
-
Loi modifiée du 21 décembre 2007
1. portant modification - de la loi modifiée du 4 décembre 1967 concernant l'impôt sur le revenu; - de la loi modifiée du 1er mars 1952 modifiant certaines dispositions relatives aux impôts directs; - de la loi modifiée du 30 juin 1976
- Règlement grand-ducal du 27 octobre 2009
-
Règlement grand-ducal du 19 décembre 2008
concernant le congé pour mandat social des membres d'une chambre professionnelle
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