Beihilfe für Kulturmagazine von Verlagen

Zum letzten Mal aktualisiert am

Die vom Ministerium für Kultur vorgesehene Beihilfe für Kulturmagazine von Verlagen dient zur Förderung der Entwicklung und Verbreitung von in Luxemburg produzierten Magazinen und zur Gewährleistung der redaktionellen Qualität der unterstützten Magazine.

Sie wird Kulturmagazinen von im literarischen und/oder kulturellen Sektor tätigen luxemburgischen kulturellen Vereinigungen oder Gesellschaften einmal jährlich für Zwecke des vorgesehenen Verlagsprogramms zugeteilt.

Die Beihilfeanträge sind beim Ministerium für Kultur einzureichen.

Betroffene Personen

Förderfähige Personen

Die luxemburgischen Verlage (Handelsgesellschaften oder Vereinigungen ohne Gewinnzweck) können die Beihilfe für Kulturmagazine geltend machen.

Die finanzielle Unterstützung des Ministeriums für Kultur richtet sich nicht an:

  • Gemeinden oder Gemeindeverbände;
  • ausländische Vereinigungen;
  • Schulen;
  • karitative Vereinigungen;
  • Vereinigungen und Einrichtungen, die einen Vertrag mit dem Ministerium für Kultur geschlossen haben.

Arten von förderfähigen Veröffentlichungen

Die Beihilfe für Kulturmagazine betrifft die folgenden Veröffentlichungen:

  • Literaturmagazine: Romane, Novellen, Poesie, Essays, Theater, Science-Fiction, Comics;
  • Kulturmagazine, die sich mit dem nationalen Erbe und der nationalen Geschichte auseinandersetzen;
  • Kulturmagazine, die sich mit der Kultur und gesellschaftlichen Fragen in Luxemburg beschäftigen.

Arten von nicht förderfähigen Veröffentlichungen

Die Beihilfe für Kulturmagazine des Ministeriums für Kultur kann nicht vergeben werden an:

  • religiöse Magazine;
  • Magazine von Organisationen mit politischer Zielsetzung;
  • Touristikmagazine;
  • akademische Magazine;
  • durch andere staatliche Beihilfen geförderte Kulturmagazine;
  • Magazine für eine ausschließlich aus Fachleuten bestehende Leserschaft;
  • informative Kulturzeitungen oder -magazine mit Texten, die ausschließlich aktuelle Informationen beinhalten;
  • Projekte, die dem Ziel und Zweck eines anderen vom Ministerium für Kultur angebotenen Zuschusses entsprechen;
  • Projekte, mit denen Geldmittel für wohltätige Zwecke beschafft werden sollen;
  • Projekte, die von Vereinigungen und Einrichtungen initiiert werden, die einen Vertrag mit dem Ministerium für Kultur geschlossen haben;
  • Projekte, die keinen Mehrwert für Luxemburg bringen;
  • Projekte, die im Rahmen der Grundschul-, Sekundarschul- oder Hochschulausbildung stattfinden.

Fristen

Verlage, die in den Genuss der vom Ministerium für Kultur vorgesehenen Beihilfe für Kulturmagazine gelangen möchten, müssen ihren vollständigen Antrag vor dem 15. April:

  • des laufenden Jahres einreichen, wenn sich der Antrag auf eine Verlängerung bezieht;
  • des Jahres vor dem Haushaltsjahr einreichen, für das die Beihilfe beantragt wird, wenn es sich um einen Erstantrag handelt.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Das Dossier muss den Antrag auf Beihilfe für Kulturmagazine von Verlagen sowie folgende Dokumente enthalten:

  • detaillierter vorläufiger Budgetplan hinsichtlich des für das laufende Jahr vorgesehenen Verlagsprogramms;
  • Bescheinigung der Eintragung im Handels- und Firmenregister oder die Satzung der beantragenden Einrichtung;
  • Tätigkeitsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr;
  • Bilanz des abgelaufenen Geschäftsjahres;
  • Gewinn- und Verlustrechnung (Ausgaben und Einnahmen) des abgelaufenen Geschäftsjahres;
  • Kopie eines aktuellen Bankkontoauszugs (nur bei Vereinigungen ohne Gewinnzweck);
  • detaillierter vorläufiger Budgetplan für das laufende Jahr;
  • für das laufende Jahr vorgesehenes Verlagsprogramm.

Die Antragsteller müssen das Antragsformular wie folgt ausfüllen:

  • per Computer;
  • in französischer, deutscher, luxemburgischer oder englischer Sprache.

Der Antrag ist an das Ministerium für Kultur per Post oder per E-Mail an folgende Adresse zu schicken: subsides@mc.etat.lu.

Nach Eingang des Antrags schickt das Ministerium für Kultur:

  • entweder eine Eingangsbestätigung, sofern der Antrag vollständig ist;
  • oder ein Schreiben, in dem angegeben ist, welche Dokumente nachgereicht werden müssen, damit das Dossier vollständig ist. Der Antragsteller muss ein vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Formular zurückschicken, dem alle geforderten Dokumente beigefügt sind. Unvollständige Anträge werden nicht berücksichtigt.

Beurteilungskriterien

Jeder Antrag auf Beihilfe für Kulturmagazine wird vom Beratungsorgan des Ministers für Kultur geprüft, das sich aus Vertretern der Leitung und der Dienststellen für Kultur und Finanzen des Ministeriums für Kultur zusammensetzt. Dabei werden folgende Beurteilungskriterien herangezogen:

  • technische Aspekte:
    • Das Magazin erscheint regelmäßig und angekündigt mindestens zweimal im Jahr.
    • Das Magazin erscheint seit mindestens einem vollen Jahr regelmäßig.
    • Mit der Produktion des Magazins ist ein professionelles Unternehmen beauftragt.
    • Das Magazin weist eine hinreichende technische Qualität auf (Layout, Druck, Abbildungen).
    • Das Magazin hat eine Auflage von mindestens 200 Exemplaren.
    • Das Magazin hat eine ISBN/ISSN-Nummer.
    • Die Anzahl der Inseratseiten im Magazin darf nicht mehr als 20 % betragen.
  • Inhalt:
    • Für die Redaktion ist ein Redaktionsteam verantwortlich, das in jeder Veröffentlichung genannt wird.
    • Die journalistischen und publizistischen Standesregeln werden beachtet, insbesondere durch Quellenangaben, Kenntlichmachung von Zitaten und Bildnachweise.
    • Der Inhalt der Produktion wird größtenteils von luxemburgischen oder in Luxemburg wohnhaften Autoren verfasst.
    • Das Magazin hat einen kulturellen und künstlerischen Wert.
    • Das Magazin bietet die Möglichkeit, neue Autoren zu entdecken.
  • Verbreitung: Das Magazin hat eine mindestens regionale Verbreitung, und die Buchkette (Vertrieb über den Buchhandel, Abonnements, Absatzförderung, Publikumsentwicklung) wird eingehalten.
  • ausgewogener Budgetplan: Der vorgelegte vorläufige Budgetplan ist detailliert, transparent und realistisch.

Höhe des Zuschusses

Die Beihilfe:

  • wird in Form einer direkten Zahlung durch den Staat an den Empfänger gewährt;
  • wird einmal pro Jahr für die Erfordernisse des vorgesehenen Verlagsprogramms zugeteilt, d. h. für alle jährlichen Ausgaben des Magazins, Sonderausgaben oder außerplanmäßige Ausgaben.

Die finanzielle Unterstützung des Ministeriums für Kultur wird schnellstmöglich an den Empfänger gezahlt und darf generell 60 % der Gesamtkosten für die Produktion des Magazins (Infographie, Layout, Druck und Weiterverarbeitung) nicht übersteigen.

Pflichten des Antragstellers

Sobald die Beihilfe gewährt wurde, muss der Antragsteller bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Er darf den Zuschuss ausschließlich für die mit dem Gegenstand des Antrags verbundenen Kosten und Aufwendungen verwenden.
  • Er muss jede Publikation sowie alle Präsentations-, Informations- und Werbematerialien, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, einschließlich der Website, mit dem Hinweis „Avec le soutien du ministère de la Culture“ (Mit der Unterstützung des Ministeriums für Kultur) und dem Logo des Ministeriums versehen.
  • Er muss das Ministerium über alle Veränderungen beim Antragsteller (Mandat, Rechts- und Verwaltungsstruktur, Wechsel im Verwaltungsrat usw.) informieren.
  • Er muss dem Ministerium alle Informationen und jegliche Dokumente vorlegen, die für die Bearbeitung und Weiterverfolgung des Dossiers für notwendig erachtet werden (Anpassung oder Aufgabe des Projekts usw.).
  • Er muss bei jedem Erscheinen einer geförderten Ausgabe sechs Exemplare an das Ministerium für Kultur schicken.

Online-Dienste und Formulare

Zuständige Kontaktstellen

Guichet subsides

  • Ministerium für Kultur Guichet subsides

    Adresse:
    4, boulevard F-D Roosevelt L-2912 Luxemburg Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet morgen um 9.00 Uhr
    Montag:
    9.00 bis 11.30 Uhr
    Dienstag:
    9.00 bis 11.30 Uhr
    Mittwoch:
    9.00 bis 11.30 Uhr
    Donnerstag:
    9.00 bis 11.30 Uhr
    Freitag:
    9.00 bis 11.30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen
    Sonntag:
    Geschlossen

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