Finanzielle Beteiligung an Übersetzungskosten

Zum letzten Mal aktualisiert am

Achtung: Die Übersetzungsbeihilfen des Ministeriums für Kultur werden übertragen und ab dem 1. Januar 2022 von der neuen Struktur Kultur | lx vergeben. Diese wurde mit dem Ziel gegründet, luxemburgische Kultur und Kunst zu fördern und zu verbreiten. Die nachfolgenden Bestimmungen finden ab dem 1. Januar 2022 keine Anwendung mehr.

Mit der vom Ministerium für Kultur gewährten finanziellen Beteiligung an Übersetzungskosten sollen:

  • die Entwicklung und Verbreitung des luxemburgischen literarischen Erbes durch die Unterstützung ausländischer Verlage bei der Übersetzung luxemburgischer Literatur gefördert werden;
  • das luxemburgische Verlagswesen aufgewertet werden, indem die Übersetzungen ausländischer Autoren, die in Luxemburg herausgegeben werden sollen, gefördert werden, um auf diese Weise die kulturelle Zusammenarbeit mit anderen Ländern anzuregen.

Die finanzielle Unterstützung erfolgt in Form einer teilweisen oder vollständigen Erstattung der Kosten für die Übersetzung eines Werks.

Die vollständigen Anträge (Formular plus alle erforderlichen Belege) sind mindestens 2 Monate vor der Veröffentlichung des Übersetzungsprojekts beim Ministerium für Kultur einzureichen. Nur vollständige Anträge, die fristgerecht eingereicht wurden, werden bearbeitet. Das Fehlen von Belegen in der Akte des Antragstellers muss ordnungsgemäß begründet werden.

Zielgruppe

Förderfähige Personen

Luxemburgische oder ausländische Verlage (Handelsgesellschaften) können die finanzielle Beteiligung an den Übersetzungskosten geltend machen.

Die finanzielle Unterstützung des Ministeriums für Kultur richtet sich nicht an:

  • Privatpersonen;
  • Vereinigungen;
  • Gemeinden oder Gemeindeverbände;
  • Schulen;
  • karitative Vereinigungen;
  • Vereinigungen und Einrichtungen, die einen Vertrag mit dem Ministerium für Kultur geschlossen haben.

Arten von förderfähigen Veröffentlichungen

Die finanzielle Beteiligung an den Übersetzungskosten wird gewährt für:

  • Projekte im Zusammenhang mit der Übersetzung eines literarischen Werks in ausländische Sprachen, das bereits von einem luxemburgischen Autor oder einem in Luxemburg wohnhaften Autor veröffentlicht wurde;
  • Projekte im Zusammenhang mit der Übersetzung ausländischer Werke in eine Verwaltungssprache Luxemburgs (Deutsch, Französisch oder Luxemburgisch) oder ins Englische.

Alle ausländischen Sprachen sind förderfähig. Prioritär behandelt werden können jedoch die Sprachen, die weltweit am häufigsten gesprochen werden, oder bestimmte Sprachen im Rahmen von Kulturabkommen und/oder internationalen Werbekampagnen.

Bei den förderfähigen literarischen Gattungen handelt es sich um:

  • Prosa;
  • Lyrik;
  • Drama;
  • Kinder- und Jugendliteratur;
  • literarischer Essay;
  • literarische Anthologie.

Der Schwerpunkt wird auf die zeitgenössische Literatur gelegt, die während der letzten 15 Jahre von noch lebenden Autoren veröffentlicht wurde.

Arten von nicht förderfähigen Veröffentlichungen

Die finanzielle Beteiligung des Ministeriums für Kultur an Übersetzungskosten kann nicht erfolgen für Übersetzungsprojekte:

  • die dem Ziel und Zweck eines anderen vom Ministerium für Kultur angebotenen Zuschusses entsprechen;
  • mit denen Geldmittel für wohltätige Zwecke beschafft werden sollen;
  • die von Vereinigungen und Einrichtungen initiiert werden, die einen Vertrag mit dem Ministerium für Kultur geschlossen haben;
  • die im Rahmen der Grundschul-, Sekundarschul- oder Hochschulausbildung stattfinden;
  • die im Selbstverlag oder für Rechnung des Autors veröffentlicht werden;
  • die Neuauflagen sind;
  • die zur Sachbuchliteratur zählen.

Fristen

Verlage, die in den Genuss der vom Ministerium für Kultur vorgesehenen finanziellen Unterstützung gelangen möchten, müssen ihren vollständigen Antrag spätestens 2 Monate vor der Veröffentlichung des Übersetzungsprojekts einreichen, wobei der Poststempel maßgeblich ist. Nach Beginn der Umsetzung des Projekts eingereichte Anträge werden abgelehnt.

Beispiel: Bei Übersetzungsprojekten, deren effektive Umsetzung am 1. Juni beginnen soll, muss der Antrag spätestens am 1. April eingereicht worden sein.

Vorgehensweise und Details

Antragstellung

Das Dossier muss den Antrag auf finanzielle Beteiligung an den Übersetzungskosten sowie folgende Dokumente enthalten:

  • einen Katalog mit den Veröffentlichungen des Verlagshauses;
  • ein detailliertes vorläufiges Budget des Übersetzungsprojekts, in dem der Übersetzungspreis pro Wort und die Anzahl der Wörter des zu übersetzenden Buchs angegeben sind;
  • eine Kopie des vom Verlag und vom Übersetzer unterzeichneten Vertrags;
  • eine Kopie des vom Inhaber der Übersetzungsrechte unterzeichneten Vertrags;
  • eine Kopie des vom in die Übersetzung seines Werks einwilligenden Autor unterzeichneten Vertrags;
  • einen Lebenslauf und eine Liste der Veröffentlichungen des Übersetzers und gegebenenfalls des Korrektors der Übersetzung;
  • eine Kopie der Originalausgabe, wenn sie nicht in Luxemburg herausgegeben wurde.

Die Antragsteller müssen das Antragsformular wie folgt ausfüllen:

  • per Computer;
  • in französischer, deutscher, luxemburgischer oder englischer Sprache.

Der Antrag ist an das Ministerium für Kultur zu schicken:

Nach Eingang des Antrags schickt das Ministerium für Kultur:

  • entweder eine Eingangsbestätigung, sofern der Antrag vollständig ist;
  • oder ein Schreiben, in dem angegeben ist, welche Dokumente nachgereicht werden müssen, damit das Dossier vollständig ist. Der Antragsteller muss ein vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Formular zurückschicken, dem alle geforderten Dokumente beigefügt sind. Unvollständige Anträge werden nicht berücksichtigt.

Beurteilungskriterien

Jeder Antrag wird vom Ausschuss für die finanzielle Beteiligung an Übersetzungskosten (Comité d'attribution de l'aide à la traduction) geprüft, einer Arbeitsgruppe des Nationalen Buchrats (Conseil national du livre), dessen Ziel darin besteht, den Minister über die an ihn gerichteten Anträge auf finanzielle Beteiligung an Übersetzungskosten zu informieren.

Der Ausschuss setzt sich aus 2 Mitarbeitern des Ministeriums für Kultur, einem Vertreter des Nationalen Literaturzentrums und einem Vertreter des Buchsektors zusammen. Der Ausschuss tritt so oft zusammen, wie es seine Aufgaben erfordern, und prüft die Anträge nach den folgenden Kriterien:

  • kultureller Mehrwert des Übersetzungsprojekts, das heißt der positive Nutzen für den Autor und/oder den Verlag sowie die Trageweite und der repräsentative Charakter der Übersetzungssprache;
  • finanzielle und kommerzielle Tragfähigkeit des Übersetzungsprojekts, das heißt, ob die professionelle Qualität der Verbreitung des veröffentlichten Werks sichergestellt ist (Verkaufspreis, Zielpublikum, Verlagssituation im Land des Verlags, Vertriebsnetz, Werbekampagnen, kontinuierliches literarisches Verlagsprogramm des Verlagshauses);
  • literarische Qualität des zu übersetzenden Werks, das heißt die Medienresonanz des zu übersetzenden Werks und seines Autors, eventuell belegt durch einen oder mehrere Literaturpreise oder andere wichtige literarische Anerkennungen;
  • Berufserfahrung des Übersetzers, die auf Basis seines Lebenslaufs und seiner Liste von Veröffentlichungen beurteilt wird, die Auskünfte geben über seine Erfahrung, die zuvor übersetzten Gattungen und Autoren, die Bekanntheit der Autoren und der Verlagshäuser sowie die Beziehungen zu wichtigen kulturellen Persönlichkeiten oder Einrichtungen;
  • Ausrichtung an den außenpolitischen Zielen und den von Luxemburg eingegangenen internationalen Verpflichtungen.

Das Ministerium für Kultur prüft ebenfalls das Vorhandensein:

  • eines Vertrags mit dem Autor, um sich zu vergewissern, dass Letzterer Kenntnis von der Übersetzung seines Werks hat;
  • eines Vertrags zwischen dem Übersetzer und seinem Verlag, um sicherzustellen, dass der Übersetzer anteilig in den Genuss der finanziellen Auswirkungen gelangt und keine geringere Vergütung bezieht als im Veröffentlichungsland üblich;
  • eines Lizenzvertrags mit dem Verlagshaus oder jedem anderen Verwalter der Rechte, um sich zu vergewissern, dass die Übersetzungsrechte eingeräumt wurden.

Höhe der Beihilfe

Die finanzielle Unterstützung erfolgt in Form einer teilweisen oder vollständigen Erstattung der Kosten für die Übersetzung eines Werks und wird anhand des Übersetzungspreises pro Wort berechnet.

Es können nur diejenigen Kosten erstattet werden, für die das Ministerium für Kultur seine schriftliche Genehmigung erteilt hat.

Es erfolgt keine Erstattung vor Abschluss des Projekts, für das die finanzielle Beihilfe gewährt wurde.

Pflichten des Antragstellers

Sobald die Beihilfe gewährt wurde, muss der Antragsteller bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Er muss jede Publikation mit dem Hinweis „Avec le soutien du ministère de la Culture“ (Mit der Unterstützung des Ministeriums für Kultur) und dem Logo des Ministeriums versehen.
  • Er muss das Ministerium über alle größeren Veränderungen seiner Situation (Adresse, Mandat, Rechts- und Verwaltungsstruktur usw.) informieren.
  • Er muss dem Ministerium alle Informationen und jegliche Dokumente vorlegen, die für die Bearbeitung und Weiterverfolgung des Dossiers für notwendig erachtet werden (Änderung des Veröffentlichungsdatums, Aufgabe des Projekts usw.).

Ferner nimmt das Ministerium die Erstattung erst vor nach:

  • Erhalt von 5 Exemplaren der geförderten Übersetzung nach deren Veröffentlichung sowie einer Rechnung für die Übersetzung, die an die Adresse des Ministeriums für Kultur ausgestellt, vom Verlag unterzeichnet und vom Übersetzer gegengezeichnet wurde;
  • Prüfung des Hinweises auf das Ministerium für Kultur als Sponsor des Werks.

Zuständige Kontaktstellen

Guichet subsides

  • Ministerium für Kultur Ministerium für Kultur – Guichet subsides

    Adresse:
    4, Boulevard F-D Roosevelt L-2912 Luxemburg Luxemburg
    Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 9.00 Uhr
    Sonntag:
    Geschlossen
    Montag:
    9.00 bis 11.30 Uhr
    Dienstag:
    9.00 bis 11.30 Uhr
    Mittwoch:
    9.00 bis 11.30 Uhr
    Donnerstag:
    9.00 bis 11.30 Uhr
    Freitag:
    9.00 bis 11.30 Uhr
    Samstag:
    Geschlossen

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