Vollarbeitslosengeld als Arbeitnehmer
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Im Falle einer unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Vollarbeitslosengeld beziehen. Diese Leistung soll den Verlust Ihrer Haupteinkommensquelle oder Ihrer einzigen Einkommensquelle ausgleichen.
Bevor Sie Vollarbeitslosengeld beantragen können, müssen Sie sich zuerst bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l’emploi - ADEM) arbeitsuchend melden.
Die Sozialabgaben und Steuern, die allgemein für die Löhne vorgesehen sind, werden vom Betrag des Vollarbeitslosengeldes in Abzug gebracht. Der Beschäftigungsfonds (Fonds pour l’emploi):
- tritt an die Stelle des ehemaligen Arbeitgebers; und
- übernimmt den Arbeitgeberanteil der Sozialbeiträge.
Betroffene Personen
Jede Person zwischen 16 und 64 Jahren, die:
- in Luxemburg wohnhaft ist;
- unverschuldet arbeitslos geworden ist, was Folgendes ausschließt:
- Auflösungen des Arbeitsvertrags in gegenseitigem Einvernehmen (Aufhebungsvertrag);
- ungerechtfertigte Kündigungen;
- Entlassungen wegen schwerwiegender Verfehlung;
- arbeitsfähig, für den Arbeitsmarkt verfügbar und bereit ist, alle angemessenen Beschäftigungen anzunehmen (Kriterien: Vergütung, körperliche und geistige Eignung, täglicher Arbeitsweg, Familiensituation, Arbeitsbedingungen usw.).
Arbeitnehmer, die bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorübergehend arbeitsunfähig (krankgemeldet) sind, beziehen nicht sofort Arbeitslosengeld, sondern müssen zum Beginn der Leistung arbeitsfähig sein.
Voraussetzungen
Arbeitsuchendmeldung
Um Vollarbeitslosengeld beantragen zu können, müssen Sie sich zuerst bei der Arbeitsagentur (ADEM) arbeitsuchend melden.
Allgemeine Bedingungen
Sie haben nur Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Sie vor Ihrer Meldung als Arbeitsuchender folgende Voraussetzungen erfüllt haben:
- Sie hatten einen oder mehrere Arbeitsverträge für mindestens 182 Tage innerhalb von 12 Monaten (oder mehr, je nach Fall);
- im Falle eines Arbeitsvertrags: Sie haben mindestens 16 Stunden pro Woche in Vollzeit oder Teilzeit bei demselben Arbeitgeber gearbeitet;
- im Falle mehrerer Arbeitsverträge:
- Sie haben einen oder mehrere Arbeitsplätze verloren, die insgesamt mindestens 16 Stunden pro Woche innerhalb eines Monats ausmachen; und
- Ihr verbleibendes Einkommen beträgt weniger als 150 % des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer;
- im Falle einer Wiedereingliederungsmeldung:
- Der Arbeitsvertrag wurde automatisch beendet;
- der 1. Wiedereingliederungsbeschluss bezieht sich auf ein oder mehrere Arbeitsverhältnisse mit insgesamt mindestens 16 Stunden pro Woche; und
- das verbleibende Einkommen beträgt weniger als 150 % des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer;
- Sie üben keine der folgenden Funktionen in einer Gesellschaft aus:
- Geschäftsführer;
- Verwaltungsratsmitglied;
- geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied;
- Verantwortlicher für die tägliche Geschäftsführung;
- Sie besitzen keine Niederlassungsgenehmigung.
Wenn Sie eine solche Funktion ausüben oder im Besitz einer Niederlassungsgenehmigung sind, können Sie dennoch Vollarbeitslosengeld beziehen. Dazu müssen Sie in Ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld angeben, dass Sie gemäß Artikel L. 521-18 des Arbeitsgesetzbuchs (Nebenbeschäftigung oder sonstiges Einkommen) dazu berechtigt sind. Wenn das Einkommen aus der Ausübung dieser Funktion den dort festgelegten Höchstbetrag übersteigt, wird der Betrag vom Vollarbeitslosengeld abgezogen.
Bedingungen bei Entlassung wegen schwerwiegender Verfehlung oder Kündigung durch den Arbeitnehmer
Wenn Sie wegen einer schwerwiegenden Verfehlung entlassen wurden oder selbst gekündigt haben, haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf Vollarbeitslosengeld. Sie können jedoch in folgenden Fällen durch einen einfachen Antrag auf einstweilige Anordnung beim zuständigen Arbeitsgericht die vorläufige Gewährung des Vollarbeitslosengeldes beantragen:
- Entlassung wegen schwerwiegender Verfehlung;
- Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen sexueller Belästigung;
- Kündigung durch den Arbeitnehmer aus schwerwiegenden Gründen infolge von Handlungen oder Taten des Arbeitgebers.
In diesem Fall kann das Vollarbeitslosengeld nur für einen Zeitraum von 182 Tagen gewährt werden. Dieser Zeitraum kann verlängert werden, darf jedoch insgesamt 364 Tage nicht überschreiten.
Sie können eine vorläufige Leistung nur beantragen, wenn Sie bereits eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht haben.
Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie alle als Vollarbeitslosengeld bezogenen Beträge an den Beschäftigungsfonds zurückzahlen.
Wenn Sie während des Verfahrens freiwillig verzichten, spricht man von einer Verzichtserklärung. In diesem Fall müssen Sie die ausgezahlten Beträge zurückzahlen. Ist die Verzichtserklärung Folge einer Einigung zwischen Ihnen und Ihrem ehemaligen Arbeitgeber, so ist das Arbeitslosengeld durch Sie beide je zu 50 % an den Beschäftigungsfonds zurückzuzahlen.
Fristen
Sie müssen Ihren Antrag innerhalb von 4 Wochen nach Verlust Ihres Arbeitsplatzes einreichen.
Vorgehensweise und Details
Antrag auf Vollarbeitslosengeld
Sie müssen Ihren Antrag über Ihren privaten Bereich auf MyGuichet.lu einreichen. Da es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung handelt, benötigen Sie dafür ein Authentisierungsmittel, das heißt:
- ein LuxTrust-Produkt; oder
- einen luxemburgischen elektronischen Personalausweis (eID); oder
- ein eIDAS-Mittel eines anderen europäischen Landes.
Sie haben nur Zugriff auf den Vorgang auf MyGuichet.lu, wenn Sie bei der Arbeitsagentur (ADEM) arbeitsuchend gemeldet sind.
Wenn Sie Hilfe benötigen, können Sie sich telefonisch unter (+352) 247 88 888 an das Contact Center der ADEM wenden, das montags bis freitags von 8:00 bis 12:30 Uhr und von 13:00 bis 17:00 Uhr erreichbar ist.
Dem Antrag beizufügende Belege
Sie müssen Ihrem Antrag Folgendes beifügen:
- einen Bankidentitätsauszug (RIB), auf dem Folgendes angegeben ist:
- Ihre IBAN;
- der BIC/SWIFT und der Name der Bank;
- falls Sie unterhaltsberechtigte Kinder haben:
- einen Nachweis über den Bezug von Kindergeld (Kopie einer Gutschrift oder Bescheinigung der Zukunftskasse (Caisse pour l’avenir des enfants - CAE)); oder
- eine Kopie des Beschlusses zur Bewilligung der staatlichen Studienbeihilfe (AideFi);
- eine Kopie Ihres letzten Arbeitsvertrags;
- gegebenenfalls eine Kopie des Kündigungsschreibens (Entlassung, Kündigung Ihrerseits oder Aufhebungsvertrag).
Höhe der Leistung
Berechnung
Die Höhe des Vollarbeitslosengeldes wird:
- auf der Grundlage des Bruttoentgelts berechnet, das Sie in den 3 Monaten vor der Arbeitslosigkeit tatsächlich erhalten haben (ohne Berücksichtigung eines etwaigen 13. Monatsgehalts);
- an die Schwankungen der Lebenshaltungskosten (Index) angepasst.
Unter gewissen Bedingungen kann der Referenzzeitraum von 3 Monaten auf höchstens 6 Monate verlängert werden.
Krankengeld sowie übliche Prämien und Zulagen werden ebenfalls in die Berechnung des Arbeitslosengeldes einbezogen, mit Ausnahme von:
- Vergütungen für Überstunden;
- Gratifikationen;
- Vergütungen für Spesen.
Sie müssen der ADEM sämtliches Einkommen aus einer regelmäßigen oder gelegentlichen vergüteten beruflichen Tätigkeit melden, wobei dieses Einkommen unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Arbeitslosengeld vereinbar sein kann.
Die Höhe des Vollarbeitslosengeldes entspricht:
- 80 % des auf diese Weise ermittelten vorherigen Bruttoentgelts; oder
- 85 %, wenn Sie ein oder mehrere Kinder haben, für die Sie eine Steuerermäßigung erhalten.
Im Rahmen einer Scheidung erhalten Sie nicht den Satz von 85 %, auch wenn:
- der Wohnsitz der Kinder bei Ihnen festgelegt ist;
- Sie die elterliche Sorge haben;
- Sie Unterhalt zahlen.
Obergrenze
Die Höhe des Vollarbeitslosengeldes:
- ist begrenzt; und
- darf das 2,5-Fache des sozialen Mindestlohns nicht überschreiten.
Diese Obergrenze wird schrittweise reduziert, je länger das Arbeitslosengeld bezogen wird. So darf, wenn die Dauer der Arbeitslosigkeit 182 Tage pro Jahr übersteigt, der Höchstbetrag des Vollarbeitslosengeldes nicht das Doppelte des sozialen Mindestlohns übersteigen.
Dauer
Im Regelfall entspricht die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld der Zeit, in der Sie während des für die Berechnung herangezogenen Zeitraums erwerbstätig waren (in ganzen Monaten).
Beispiel: Wenn Sie in den 12 Monaten vor Ihrer Anmeldung bei der ADEM 8 Monate lang gearbeitet haben, erhalten Sie 8 Monate lang Arbeitslosengeld.
Arbeitstage, die die vollen Monate übersteigen, werden als volle Monate gerechnet.
Beispiel: Sie haben 184 Tage gearbeitet. Da 6 Arbeitsmonate 182 Tagen entsprechen, werden die 2 zusätzlichen Arbeitstage (184 - 182 = 2 Tage) auf den vollen Monat aufgerundet. Ihnen entspricht also ein 7. Monat mit Leistungsbezug.
Sie können die Leistung höchstens 12 Monate lang beziehen. In folgenden Fällen ist jedoch eine Verlängerung möglich:
| Alter | Bedingung | Dauer der Verlängerung |
|---|---|---|
| 16 bis einschließlich 49 Jahre | 30 % Erwerbsminderung | 6 Monate |
| 50 bis einschließlich 54 Jahre | 15 % Erwerbsminderung | 6 Monate |
| ≥ 55 Jahre | ohne Bedingung | 6 Monate |
| 16 bis einschließlich 64 Jahre | einer Beschäftigungsmaßnahme zugeteilt | Bis zu 6 Monate |
| ≥ 50 Jahre | 20 Jahre sozialversichert | 6 Monate |
| ≥ 50 Jahre | 25 Jahre sozialversichert | 9 Monate |
| ≥ 50 Jahre | 30 Jahre sozialversichert | 12 Monate |
Beendigung und Aussetzung
- Beendigung
- Aussetzung
Der Leistungsbezug endet:
- wenn die für die Zahlungsdauer vorgesehenen Fristen erreicht sind;
- wenn eine oder mehrere Bedingungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind;
- wenn die Altersgrenze von 65 Jahren überschritten wurde;
- im Falle einer ungerechtfertigten Ablehnung:
- einer geeigneten Arbeitsstelle;
- der Teilnahme an von der ADEM zugeteilten Praktika, Kursen oder gemeinnützigen Arbeiten.
Der Leistungsbezug wird ausgesetzt:
- wenn Sie eine berufliche Übergangsrente oder Vollrente beziehen; oder
- wenn Ihrem Antrag auf Berechtigung, für höchsten 25 Werktage nicht bei der ADEM vorstellig zu werden, stattgegeben wurde.
Im Falle von Krankheit oder Schwangerschaft während des Leistungszeitraums, die nicht von der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) übernommen werden, bleibt der Anspruch auf Vollarbeitslosengeld aufrechterhalten.
Verpflichtungen
Um Vollarbeitslosengeld zu beziehen, müssen Sie:
- an den von Ihrem zuständigen ADEM-Berater angegebenen Tagen und Uhrzeiten vorstellig werden;
- Ihrem zuständigen Berater alle Änderungen Ihrer persönlichen Situation unverzüglich mitteilen.
Änderung der persönlichen Situation während der Arbeitslosigkeit
In besonderen Situationen müssen Sie Ihren zuständigen ADEM-Berater informieren:
- Arbeitsunfähigkeit (Krankheit);
- Auslandsaufenthalt;
- Abwesenheit aus persönlichen Gründen;
- Teilnahme an Aus-/Weiterbildungen;
- Annahme einer Teilzeitstelle oder vorübergehenden Beschäftigung.
Sie müssen folgende Modalitäten einhalten:
- Arbeitsunfähigkeit (Krankheit): Sie müssen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen;
- Auslandsaufenthalt oder Abwesenheit aus persönlichen Gründen: Sie müssen vor der Abreise einen Antrag auf Befreiung von Ihren Verpflichtungen gegenüber der ADEM (höchstens 25 Werktage pro Jahr) unterzeichnen und bestätigen lassen;
- Teilnahme an Aus-/Weiterbildungen: Sie müssen eine entsprechende Anmeldebescheinigung vorlegen;
- Annahme einer Teilzeitstelle oder vorübergehenden Beschäftigung: Sie müssen eine Kopie des Arbeitsvertrags vorlegen.
Sanktionen
Wenn Sie ohne stichhaltigen Grund nicht bei der ADEM erscheinen, können Sanktionen verhängt werden. Diese Sanktionen können Folgendes bewirken:
- Verlust des Anspruchs auf Vollarbeitslosengeld für 7 bis 30 Tage im Wiederholungsfall;
- Streichung aus der Liste der Arbeitslosengeldempfänger.
Sie müssen möglicherweise die erhaltenen Beträge an die ADEM zurückzahlen, wenn Sie:
- falsche Informationen geliefert haben; oder
- falsche Angaben gemacht haben, um das Vollarbeitslosengeld zu erhalten.
Online-Dienste und Formulare
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Meine Daten
Zuständige Kontaktstellen
Arbeitsagentur (ADEM) Contact Center für Arbeitsuchende
- Adresse:
- Luxemburg
- Telefon:
- (+352) 247 88 888
Geschlossen ⋅ Öffnet Montag um 8:00 Uhr
- Samstag:
- Geschlossen
- Sonntag:
- Geschlossen
- Montag:
- 8:00 bis 12:30 Uhr , 13:00 bis 17:00 Uhr
- Dienstag:
- 8:00 bis 12:30 Uhr , 13:00 bis 17:00 Uhr
- Mittwoch:
- 8:00 bis 12:30 Uhr , 13:00 bis 17:00 Uhr
- Donnerstag:
- 8:00 bis 12:30 Uhr , 13:00 bis 17:00 Uhr
- Freitag:
- 8:00 bis 12:30 Uhr , 13:00 bis 17:00 Uhr
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