Urlaub aus familiären Gründen bei Krankheit seines Kindes beantragen
CORONAVIRUS/COVID-19
Es wurde ein Urlaub aus familiären Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie eingeführt.
Weitere Informationen über diesen Sonderurlaub finden Sie in unserem Informationstext.
Die Dauer des Urlaubs aus familiären Gründen variiert je nach Alter des Kindes:
- 12 Tage pro Kind bei Kindern unter 4 Jahren;
- 18 Tage pro Kind bei Kindern ab 4 und unter 13 Jahren;
- 5 Tage pro Kind bei Kindern zwischen 13 und 18 Jahren, die stationär im Krankenhaus behandelt werden.
Der Urlaub kann verlängert werden, wenn das Kind:
- an einer fortschreitenden Krebserkrankung leidet oder;
- mehr als 2 Wochen im Krankenhaus verbringen muss oder;
- im weitesten Sinne des Wortes „unter Quarantäne“ gestellt wird.
Der Urlaub kann höchstens um 52 Wochen verlängert werden. Die Dauer der Verlängerung wird über einen Bezugszeitraum von 104 Wochen berechnet. Die Dauer der Verlängerung des Urlaubs im Falle der Schließung von Schulen, Kinderkrippen und Maisons-relais – mit dem Ziel, die Ausbreitung einer Epidemie zu begrenzen – wird von der luxemburgischen Regierung festgelegt.
Das entsprechende ärztliche Attest samt Angabe der Sozialversicherungsnummern des kranken Kindes und des betreffenden Elternteils muss der zuständigen Krankenkasse spätestens am 3. Tag nach der Abwesenheit übermittelt werden (genau wie im Fall der Abwesenheit wegen Krankheit des Arbeitnehmers).
Zielgruppe
Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen haben Arbeitnehmer (unter befristetem oder unbefristetem Arbeitsvertrag oder in Probezeit), Auszubildende und Selbständige, die ein Kind bis 18 Jahren versorgen, dessen Zustand im Fall einer schweren Krankheit, nach einem Unfall oder aus einem sonstigen dringenden gesundheitsbedingten Grund die Anwesenheit eines Elternteils erfordert.
Als unterhaltsberechtigt gelten Kinder, die zum Zeitpunkt der Erkrankung die physische Anwesenheit eines der beiden Elternteile benötigen. Dabei kann es sich um folgende Kinder handeln:
- eheliche Kinder;
- uneheliche Kinder;
- Adoptivkinder.
Wenn nur ein Elternteil berufstätig ist und der andere zu Hause ist, hat der erwerbstätige Elternteil dennoch Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen. Der Urlaub aus familiären Gründen gilt demnach nicht nur für Haushalte, in denen beide Elternteile berufstätig sind.
Voraussetzungen
Der Urlaub aus familiären Gründen wird gegen Vorlage eines ärztlichen Attests gewährt, das Folgendes bescheinigt:
- die Krankheit, den Unfall oder die sonstigen dringenden gesundheitsbedingten Gründe;
- die Notwendigkeit der Anwesenheit des Elternteils beim Kind;
- die Dauer der Anwesenheit des Elternteils beim Kind.
Vorgehensweise und Details
Dauer und Bedingungen für die Bewilligung
Die Dauer des Urlaubs aus familiären Gründen variiert je nach Alter des Kindes und ist in 3 Alterskategorien unterteilt:
1. Alterskategorie | Kinder unter 4 Jahren | 12 Urlaubstage pro Kind |
---|---|---|
2. Alterskategorie | Kinder ab 4 und unter 13 Jahren | 18 Urlaubstage pro Kind |
3. Alterskategorie | Kinder zwischen 13 und 18 Jahren, die stationär im Krankenhaus behandelt werden | 5 Urlaubstage pro Kind im Fall einer stationären Behandlung im Krankenhaus |
Bei Kindern, für die die Sonderzulage bezogen wird, wird die Dauer des Urlaubs in jeder Alterskategorie verdoppelt.
Der Urlaub aus familiären Gründen kann aufgeteilt werden, das heißt, er muss nicht zwingend in einem Zuge genommen werden. Ein Teilurlaub von höchstens 4 Stunden wird als halber Tag berücksichtigt.
Die Dauer des Urlaubs aus familiären Gründen kann im Falle von folgenden außerordentlich schweren Krankheiten und Gebrechen verlängert werden:
- Krebsleiden im Entwicklungsstadium;
- Krankheit (Erkrankung), die einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 2 aufeinander folgenden Wochen erfordert.
Die Dauer der Verlängerung wird auf Einzelfallbasis bestimmt, wobei die Höchstdauer für die Verlängerung auf 52 Wochen während eines Bezugszeitraums von 104 Wochen begrenzt ist.
Ausnahme bezüglich der Altersgrenze als Bedingung für die Bewilligung:
In Bezug auf die Altersgrenze von 18 Jahren wird bei Kindern, die eine Behinderung eines bestimmten Schweregrades aufweisen, eine Ausnahme gemacht (nicht bei Jugendlichen, die an einer außerordentlich schweren Krankheit oder einem außerordentlich schweren Gebrechen leiden). Demzufolge gilt die Altersgrenze von 18 Jahren nicht für Kinder, für die eine Sonderzulage bezogen wird.
Ausnahme bezüglich der Dauer des Urlaubs aus familiären Gründen:
Die andere Ausnahme bezieht sich auf die Dauer des Urlaubs: Bei Kindern, die an einer außerordentlich schweren Krankheit oder einem außerordentlich schweren Gebrechen leiden (zum Beispiel Krebsleiden im Entwicklungsstadium und Krankheiten, die einen Krankenhausaufenthalt auf der Intensivstation von mehr als 2 aufeinander folgenden Wochen erfordern), kann diese Dauer verlängert werden. In solchen Fällen beträgt die Höchstgrenze für die Verlängerung des Urlaubs aus familiären Gründen 52 Wochen während eines Bezugszeitraums von 104 Wochen.
Pflicht, den Arbeitgeber zu informieren
Am ersten Tag der Abwesenheit und unabhängig von der Dauer der Krankheit des Kindes, muss der Arbeitnehmer, der den Urlaub aus familiären Gründen in Anspruch nehmen möchte, den Arbeitgeber oder dessen Vertreter persönlich oder durch eine vermittelnde Person mündlich oder schriftlich von seiner Abwesenheit in Kenntnis setzen.
Die Abwesenheit während eines Urlaubs aus familiären Gründen muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden, das dem Arbeitgeber schnellstmöglich (vorzugsweise am Tag nach der Inkenntnissetzung) übermittelt werden muss. In diesem Attest müssen die nationalen Identifikationsnummern (13-stellige Sozialversicherungsnummern) des Kindes und des betreffenden Elternteils sowie folgende Informationen angeben sein:
- die Krankheit, der Unfall oder die sonstigen dringenden gesundheitsbedingten Gründe;
- die Notwendigkeit der Anwesenheit des Elternteils beim Kind;
- die Dauer der Anwesenheit des Elternteils beim Kind.
Das ärztliche Attest samt Angabe der Sozialversicherungsnummern des kranken Kindes und des betreffenden Elternteils muss der zuständigen Krankenkasse spätestens am 3. Tag nach der Abwesenheit zukommen.
Urlaub aus familiären Gründen während der Probezeit
Wenn das Kind während der Probezeit des Arbeitnehmers erkrankt, wird diese um die Dauer des Urlaubs verlängert, wobei die Verlängerung nicht mehr als 1 Monat betragen darf.
Kündigungsschutz und Vertragsende
Der Urlaub aus familiären Gründen wird der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt. Der Arbeitgeber, der am ersten Tag des Urlaubs aus familiären Gründen von der Abwesenheit des Arbeitnehmers in Kenntnis gesetzt wurde, ist demnach nicht befugt, dem Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung seines Arbeitsvertrags oder, gegebenenfalls, eine Vorladung zum vorherigen Gespräch zukommen zu lassen.
Eine entgegen den vorstehenden Bestimmungen ausgesprochene Kündigung ist missbräuchlich und berechtigt zu Schadenersatz.
Dieser Kündigungsschutz gilt nur für die durch das ärztliche Attest begründete Abwesenheit des betreffenden Arbeitnehmers. Er gilt demnach nicht während der gesamten Dauer der Krankheit des Kindes.
Der Kündigungsschutz gilt nicht, wenn:
- der betreffende Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nicht am ersten Tag des Urlaubs von seiner Abwesenheit in Kenntnis gesetzt hat;
- das ärztliche Attest dem Arbeitgeber nicht übermittelt wird;
- die Inkenntnissetzung oder die Vorlage des ärztlichen Attests nach Erhalt des Kündigungsschreibens oder der Vorladung zum vorherigen Gespräch stattfinden;
- der betreffende Arbeitnehmer sich einer schwerwiegenden Verfehlung schuldig gemacht hat.
Dieser Schutz verhindert jedoch nicht das Ablaufen eines befristeten Arbeitsvertrags.
Jeglicher Rechtsstreit bezüglich des Urlaubs aus familiären Gründen im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrags zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer fällt in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsgerichte.
Entgelt für den Urlaub aus familiären Gründen
Der Urlaub aus familiären Gründen wird einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt.
Demzufolge kommen die Arbeitnehmer aus dem Privatsektor während des Urlaubs aus familiären Gründen in den Genuss einer Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Die entsprechende Vergütung muss vom Arbeitgeber verauslagt werden. Dieser kann sich die im Rahmen des Urlaubs gezahlten Lohnkosten integral von der Mutualität der Arbeitgeber (Mutualité des employeurs - MDE) erstatten lassen. Das Gleiche gilt für die öffentlichen Bediensteten, die während der gesamten Dauer des Urlaubs Anspruch auf Gehaltsfortzahlung haben.
Das Krankengeld wird im Verhältnis zum Bruttoentgelt berechnet, das der Arbeitnehmer bezogen hätte, wenn er seiner Arbeit während des Urlaubs aus familiären Gründen nachgegangen wäre, ist jedoch auf das 5-Fache des sozialen Mindestlohns begrenzt. Bei Auszubildenden bildet das Ausbildungsentgelt die Berechnungsgrundlage.
Die MDE übernimmt im Fall von Freiberuflern ebenfalls das Krankengeld für jeden als Urlaub aus familiären Gründen genommenen und der zuständigen Kasse per Attest gemeldeten Tag.
Zahlungsmodalitäten
In der Regel kommen die Arbeitnehmer aus dem Privatsektor in den Genuss einer Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Die entsprechende Vergütung muss vom Arbeitgeber verauslagt werden. Dieser kann sich die im Rahmen des Urlaubs gezahlten Lohnkosten integral von der Mutualität der Arbeitgeber erstatten lassen, vorausgesetzt der Urlaub aus familiären Gründen wurde anhand eines ärztlichen Attests vom Arbeitnehmer bei der zuständigen Kasse und vom Arbeitgeber bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) gemeldet.
Hat der Versicherte keinen Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (> 77 Krankentage während eines Bezugszeitraums von 18 Monaten), wird ihm die Vergütung direkt von der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé - CNS) gezahlt.
Selbständige, die Mitglied bei der Mutualität der Arbeitgeber sind, müssen ihrer zuständigen Kasse den Urlaub aus familiären Gründen ebenfalls durch Einreichung des ärztlichen Attests melden, damit diese ihnen die Vergütung zahlt.
Formulare/Online-Dienste
Authentische Quellen
Krankenkasse - Urlaubstage aus familiären Gründen
Resttage des Urlaubs aus familiären Gründen
Caisse de maladie- Jours de congés pour raisons familiales
Consultez votre solde de jours de congés pour raisons familiales
Health insurance - Leave for family reasons
Consult the balance of days of leave taken for family reasons