Der Urlaub für Hilfspersonen (congé d’aidant) ist ein Sonderurlaub von 5 Tagen, der Ihnen als Arbeitnehmer gewährt wird, damit Sie einem Familienmitglied oder einer Person, die in Ihrem Haushalt lebt, persönliche Pflege oder Hilfe zukommen lassen können.
Alle Personen, die durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind, haben Anspruch auf diesen Sonderurlaub.
Sie haben Anspruch darauf, sobald Sie Ihren Dienst in einem Unternehmen antreten. Sie müssen also nicht die 3-monatige Wartezeit einhalten, die im Rahmen des gesetzlichen Urlaubs vorgesehen ist.
Dieser Sonderurlaub ist dafür vorgesehen, folgenden Personen persönliche Pflege oder Hilfe zukommen zu lassen:
Familienangehörigen oder Personen, die mit Ihnen in einem Haushalt leben; und
die umfassende Pflege oder Hilfe benötigen, dies aus schwerwiegenden medizinischen Gründen, die:
ihre Fähigkeit und Autonomie einschränken, sodass sie nicht in der Lage sind, physische, kognitive oder psychologische Beeinträchtigungen oder gesundheitsbezogene Belastungen oder Anforderungen auszugleichen oder selbstständig zu bewältigen; und
ärztlich bescheinigt sind.
Als „Familienangehörige“ im Sinne dieses Urlaubs gelten:
der Sohn;
die Tochter;
die Mutter;
der Vater;
der Ehepartner; oder
der Partner.
Wenn Sie aus den oben genannten Gründen der Arbeit fernbleiben müssen, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen diesen Sonderurlaub gewähren.
Vorgehensweise und Details
Beantragung des Urlaubs durch den Arbeitnehmer
Wenn Sie den Urlaub für Hilfspersonen in Anspruch nehmen, sind Sie verpflichtet, Ihren Arbeitgeber oder dessen Vertreter spätestens am Tag Ihrer Abwesenheit persönlich oder über eine vermittelnde Person mündlich oder schriftlich zu benachrichtigen.
Spätestens am 3. Tag Ihrer Abwesenheit sind Sie verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber folgende Dokumente vorzulegen:
ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; und
ein Dokument, das belegt, dass die Person, die Unterstützung benötigt, ein Familienangehöriger ist oder am selben Wohnsitz wie Sie lebt.
Vom Arbeitgeber einzureichender Antrag auf Erstattung
Der Urlaub für Hilfspersonen wird zu 50 % vom Staat erstattet.
Um in den Genuss der Erstattung zu kommen, müssen Sie als Arbeitgeber:
innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Inanspruchnahme des Urlaubs oder ab dem letzten Tag des Urlaubs, wenn Ihr Arbeitnehmer den Urlaub an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen in Anspruch nimmt;
einen Antrag auf Erstattung an das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung sowie Sozial- und Solidarwirtschaft richten, und zwar zwingend über MyGuichet.lu (siehe „Formulare/Online-Dienste“) oder die App MyGuichet.lu.
Dabei handelt es sich um einen Vorgang mit Authentifizierung, für den Folgendes benötigt wird:
ein LuxTrust-Produkt (Token, Smartcard oder Signing Stick); oder
ein elektronischer Personalausweis (eID).
In Ihrem Antrag müssen Sie Folgendes angeben:
Angaben zum Unternehmen:
Name, Identifikationsnummer und Adresse des Unternehmens;
Kontaktperson;
Bankdaten;
Informationen über die Mitgliedschaft bei einem arbeitsmedizinischen Dienst;
Angaben zum Arbeitnehmer:
Name und Vorname;
Identifikationsnummer und Beruf;
Adresse;
Beziehung zu der Person, die Hilfe benötigt
Name und Vorname der Person, die Hilfe benötigt;
Angaben zu den Urlaubstagen;
Anzahl der Arbeitsstunden pro Woche.
Die Einreichung einer unvollständigen Akte unterbricht die Ausschlussfrist von 6 Monaten, verzögert jedoch die Bearbeitung Ihrer Akte.
50 % der Gehälter, die Sie für diesen Urlaub gezahlt haben, gehen zulasten des Staatshaushalts.
Die Elemente, die bei der Berechnung des zu erstattenden Betrags berücksichtigt werden, sind das Grundgehalt, das der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) gemeldet wird, zuzüglich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge, die sich auf den Zeitraum des Urlaubs für Hilfspersonen beziehen.
Das Grundgehalt, das zur Berechnung der Erstattung herangezogen wird, ist auf das Fünffache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer begrenzt. Wenn der Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt ist, wird die Grenze entsprechend der Arbeitszeit proportional angepasst.
Belege
Als Arbeitgeber müssen Sie Ihrem Antrag die folgenden Belege beifügen:
einen von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) ausgestellten Sozialversicherungsnachweis Ihres Arbeitnehmers;
die Gehaltsabrechnungen, die sich auf den Zeitraum des Urlaubs für Hilfspersonen und auf den Monat vor dem Urlaub für Hilfspersonen beziehen;
im Falle einer Person, die mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt lebt, aber keine Verwandtschaftsbeziehung zu ihm hat: die erweiterte Wohnsitzbescheinigung des Arbeitnehmers.
Dauer des Urlaubs für Hilfspersonen
Innerhalb eines Beschäftigungszeitraums von 12 Monaten kann ein Arbeitnehmer maximal 5 Tage Urlaub für Hilfspersonen nehmen.
Für Arbeitnehmer mit einer normalen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden entspricht ein Tag Urlaub für Hilfspersonen 8 Stunden, die aufgeteilt werden können. Für Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit weniger als 40 Stunden beträgt, die in Teilzeit arbeiten oder mehrere Arbeitgeber haben, werden diese Urlaubsstunden im Verhältnis zu der im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag festgelegten Wochenarbeitszeit festgelegt.
Sonderfälle
Anträge, die nicht über MyGuichet.lu übermittelt werden, sind nur zulässig, wenn Sie nachweisen können, dass Sie keinen Zugang zu diesem Übermittlungsweg haben.
Diese Anträge sind formlos in Schriftform zusammen mit den oben aufgeführten Belegen an das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung sowie Sozial- und Solidarwirtschaft zu richten. Diese Anträge müssen zwingend die Informationen über das Unternehmen und den Arbeitnehmer enthalten.
Formulare/Online-Dienste
Demande de remboursement du congé d’aidant
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