Die Vergütung von Arbeit an Feiertagen (an denen normalerweise gearbeitet wird oder nicht) kennen
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In Luxemburg gelangt jeder Arbeitnehmer in den Genuss von 11 gesetzlichen Feiertagen.
Fällt ein Feiertag mit einem freien Tag zusammen, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Urlaubstag als Ausgleich bewilligen.
Wenn es aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, an einem Feiertag nicht zu arbeiten, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Lohnzuschlag zahlen.
Zielgruppe
Jeder Arbeitnehmer und jeder Auszubildende haben einen Anspruch auf arbeitsfreie gesetzliche Feiertage.
Der Arbeitgeber kann jedoch seine Arbeitnehmer fragen, gegen Zahlung eines Lohnzuschlags an Feiertagen zu arbeiten.
Jugendliche (zwischen 15 und 18 Jahren) genießen hingegen einen speziellen Schutz gegen Arbeit an Feiertagen.
Vorgehensweise und Details
Gesetzliche Feiertage in Luxemburg
In Luxemburg gibt es 11 gesetzliche Feiertage:
- Neujahr (1. Januar);
- Ostermontag;
- 1. Mai (Tag der Arbeit);
- Europatag;
- Christi Himmelfahrt;
- Pfingstmontag;
- Nationalfeiertag (Feierlichkeiten zum Geburtstag des Großherzogs am 23. Juni);
- Mariä Himmelfahrt (15. August);
- Allerheiligen (1. November);
- 1. Weihnachtsfeiertag (25. Dezember);
- 2. Weihnachtsfeiertag (26. Dezember).
Der Arbeitgeber kann diese Feiertage durch andere orts- oder berufsübliche Feiertage ersetzen, solange er darauf achtet, dass dem Arbeitnehmer die 11 jährlichen Feiertage zugutekommen, die ihm zustehen.
Vergütung der arbeitsfreien Feiertage
In der Regel arbeiten Arbeitnehmer an Feiertagen nicht. Sollten sie doch dazu veranlasst werden, hängt die entsprechende Vergütung von folgenden Faktoren ab:
- vom jeweiligen Wochentag (Werktag oder Sonntag);
- von der normalen Einteilung der Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers (ob er an dem Tag gearbeitet hätte oder nicht, wenn es kein Feiertag gewesen wäre).
Feiertag, der mit einem normalen Arbeitstag zusammenfällt
Fällt der Feiertag mit einem Werktag (Montag bis Samstag) zusammen, an dem der Arbeitnehmer hätte arbeiten sollen, hat Letzterer Anspruch auf:
- seine normale Vergütung in Höhe der Anzahl an Arbeitsstunden, die er normalerweise an diesem Tag geleistet hätte;
- und einen Ruhetag, der am gleichen Tag zu nehmen ist.
1 Ruhetag am gleichen Tag | 1 Tag |
---|---|
Normale Vergütung | 100 % |
SUMME | 1 Tag + 100 % |
Feiertag, der mit einem arbeitsfreien Werktag zusammenfällt
Fällt der Feiertag mit einem Werktag (Montag bis Samstag) zusammen, an dem der Arbeitnehmer nicht hätte arbeiten müssen, hat Letzterer Anspruch auf:
- seine normale Vergütung;
- und einen Urlaubstag als Ausgleich, den er innerhalb von 3 Monaten nehmen muss.
Normale Vergütung | 100 % |
---|---|
+ 1 Ruhetag als Ausgleich | 1 Tag |
SUMME | 100 % + 1 Tag |
Ist es ihm aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, diesen Ausgleichsurlaubstag innerhalb von 3 Monaten zu nehmen, muss der Arbeitgeber ihm diesen Tag vor Ende des Kalenderjahres bzw. im Laufe der ersten 3 Monate des Folgejahres, wenn es sich um die Feiertage der Monate November und Dezember handelt, bewilligen.
Ist dies nicht möglich, hat der betroffene Arbeitnehmer Anspruch auf den Lohn, der ihm für die Dauer des besagten Urlaubs zustehen würde.
Normale Vergütung | 100 % |
---|---|
+ Vergütung eines Feiertags | 100 % |
SUMME | 200 % |
Feiertag, der auf einen Sonntag fällt
Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf:
- seine normale Vergütung;
- und einen Urlaubstag als Ausgleich, den er innerhalb von 3 Monaten nehmen muss.
Dieser Ausgleichsurlaub kann von jedem Arbeitnehmer individuell genommen werden.
Normale Vergütung | 100 % |
---|---|
1 Ruhetag als Ausgleich | 1 Tag |
SUMME | 100 % + 1 Tag |
Vergütung von Feiertagsbeschäftigung
Wenn es aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, an einem Feiertag nicht zu arbeiten, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine spezielle Vergütung. Diese hängt von folgenden Faktoren ab:
- vom jeweiligen Wochentag (Werktag oder Sonntag);
- von der normalen Einteilung der Arbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers (ob er an dem Tag gearbeitet hätte oder nicht, wenn es kein Feiertag gewesen wäre).
Für Saisonarbeitnehmer gilt eine Sonderregelung.
Feiertag, der mit einem Werktag zusammenfällt, an dem der Arbeitnehmer normalerweise gearbeitet hätte
Arbeitet ein Arbeitnehmer an einem Feiertag, der mit einem Werktag zusammenfällt, an dem er normalerweise gearbeitet hätte, gelangt er in den Genuss:
- seiner normalen Vergütung, d. h.:
- entweder seines normalen Monatslohns, sofern er monatlich bezahlt wird;
- oder seines Stundenlohns entsprechend den Stunden, während derer er hätte arbeiten müssen, sofern er pro Stunde bezahlt wird;
- des durchschnittlichen Stundenlohns für die Stunden, die er tatsächlich gearbeitet hat;
- und eines Zuschlags von 100 % dieser tatsächlich gearbeiteten Stunden.
Normale Vergütung | 100 % |
---|---|
+ Vergütung der tatsächlich gearbeiteten Stunden | 100 % |
+ Zuschlag von 100 % der am jeweiligen Feiertag gearbeiteten Stunden | 100 % |
SUMME | 300 % |
Beispiel 1: Arbeitnehmer, der einen monatlichen Lohn bezieht
Ein Arbeitnehmer arbeitet normalerweise 40 Stunden pro Woche von montags bis freitags, dies zu einem monatlichen Lohn von 3.500 Euro (d. h. einem Stundenlohn von 3.500/173 = 20,23 Euro).
Sein Arbeitgeber bittet ihn, am Freitag, den 15. August (Mariä Himmelfahrt), 4 Stunden zu arbeiten.
Normaler Monatslohn | 3.500,00 Euro |
---|---|
+ Vergütung der tatsächlich gearbeiteten Stunden | 4 x 20,23 = 80,92 Euro |
+ Zuschlag von 100 % der an einem Feiertag gearbeiteten Stunden | 80,92 Euro |
SUMME (Vergütung für den Monat August) | 3.661,84 Euro |
Beispiel 2: Arbeitnehmer, der einen Stundenlohn bezieht
Ein Arbeitnehmer arbeitet freitags normalerweise 6 Stunden zu einem Stundenlohn von 25 Euro.
Sein Arbeitgeber bittet ihn, am Freitag, den 15. August, 4 Stunden zu arbeiten.
Normaler Stundenlohn (Stunden, die hätten gearbeitet werden müssen) | 6 x 25 = 150 Euro |
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+ Vergütung der tatsächlich gearbeiteten Stunden | 4 x 25 = 100 Euro |
+ Zuschlag von 100 % der an einem Feiertag gearbeiteten Stunden | 100 Euro |
SUMME (Vergütung für den 15. August) | 350 Euro |
Feiertag, der mit einem arbeitsfreien Werktag zusammenfällt
Arbeitet ein Arbeitnehmer an einem Feiertag, der mit einem Werktag zusammenfällt, an dem er normalerweise nicht hätte arbeiten müssen, hat er Anspruch auf:
- den durchschnittlichen Stundenlohn für die Stunden, die er tatsächlich gearbeitet hat;
- einen Zuschlag von 100 % dieser tatsächlich gearbeiteten Stunden;
- und einen Urlaubstag als Ausgleich, den er innerhalb von 3 Monaten nehmen muss.
Vergütung der tatsächlich gearbeiteten Stunden | 100 % |
---|---|
+ Zuschlag von 100 % der an einem Feiertag gearbeiteten Stunden | 100 % |
1 Ruhetag als Ausgleich | 1 Tag |
SUMME | 200 % + 1 Tag |
Wenn es sich bei den an diesem Tag gearbeiteten Stunden gleichzeitig um Überstunden handelt, hat der Arbeitnehmer zudem Anspruch auf:
- entweder einen Lohnzuschlag von 40 %;
- oder eine zusätzliche Ruhezeit von 1,5 Stunden pro geleistete Überstunde.
Feiertag, der auf einen Sonntag fällt
Arbeitet ein Arbeitnehmer an einem Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, hat er Anspruch auf:
- den durchschnittlichen Stundenlohn für die Stunden, die er tatsächlich gearbeitet hat;
- einen Zuschlag von 100 % dieser Stunden aufgrund der Feiertagsbeschäftigung;
- einen Zuschlag von 70 % dieser Stunden aufgrund der Sonntagsbeschäftigung;
- und einen Urlaubstag als Ausgleich, den er innerhalb von 3 Monaten nehmen muss.
Vergütung der tatsächlich gearbeiteten Stunden | 100 % |
---|---|
+ Zuschlag von 100 % der an einem Feiertag gearbeiteten Stunden | 100 % |
+ Zuschlag von 70 % der an einem Sonntag gearbeiteten Stunden | 70 % |
1 Ruhetag als Ausgleich | 1 Tag |
SUMME | 270 % + 1 Tag |
- entweder einen Lohnzuschlag von 40 %;
- oder eine zusätzliche Ruhezeit von 1,5 Stunden pro geleistete Überstunde.
Saisonbeschäftigung
Wenn ein Arbeitnehmer eines saisonal abhängigen Unternehmens (Hotelwesen, Gastronomie, Getränkeausschänke oder sonstige Unternehmen, die saisonalen Schwankungen ausgesetzt sind) an einem Feiertag arbeitet, hat er Anspruch auf:
- einerseits:
- entweder seine normale Vergütung, wenn er an diesem Tag normalerweise hätte arbeiten müssen;
- oder einen Urlaubstag als Ausgleich, wenn er an diesem Tag normalerweise nicht hätte arbeiten müssen;
- und andererseits:
- entweder 2 Ruhetage, die er innerhalb von 6 Monaten nehmen muss;
- oder 2 zusätzliche bezahlte Urlaubstage neben seinem ordentlichen Urlaub;
- oder – während des ganzen Jahres – einen halben bezahlten Ruhetag pro Woche als Ausgleich für alle an Feiertagen geleistete Arbeit (zusätzlich zur wöchentlichen Ruhezeit).
Wenn der Arbeitnehmer also an allen 11 Feiertagen des Jahres arbeiten muss, gelangt er in den Genuss eines halben Ruhetags pro Woche, und zwar jede Arbeitswoche des Jahres.
Beispiel: Im Falle eines Arbeitsvertrags, der eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und die Arbeit an allen 11 Feiertagen des Jahres vorsieht, muss der Arbeitnehmer lediglich 36 Stunden pro Arbeitswoche leisten, wird jedoch für 40 Stunden bezahlt.
Normale Vergütung | 100 % |
---|---|
+ 2 Ruhe-/Urlaubstage oder + ½ Ruhetag pro Woche |
2 Tage oder ½ Tag pro Woche |
SUMME | 100 % + 2 Ruhetage oder 100 % + ½ Ruhetag pro Woche |
1 Ruhetag als Ausgleich | 1 Tag |
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+ 2 Ruhe-/Urlaubstage oder + ½ Ruhetag pro Woche |
2 Tage oder ½ Tag pro Woche |
SUMME | + 3 Ruhetage oder 1 Tag + ½ Ruhetag pro Woche |
Jugendschutz
Jugendliche dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht arbeiten, außer im Falle höherer Gewalt oder wenn die Existenz oder die Sicherheit des Unternehmens es erfordern:
- um eine wesentliche Beeinträchtigung des ordentlichen Betriebs des Unternehmens zu verhindern;
- und wenn der Rückgriff auf erwachsene Arbeitnehmer nicht möglich ist.
Verlängerte Genehmigung für Sonn- und Feiertagsarbeit
Der Arbeitgeber kann beim Arbeitsminister eine verlängerte Genehmigung für Sonn- und Feiertagsarbeit von Jugendlichen (Auszubildenden) in den folgenden Einrichtungen beantragen:
- Hotels, Restaurants, Cafés, Steh- und Sitzverzehrstellen;
- Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen für Senioren und/oder Pflegebedürftige;
- Kinderheime und im Bereich der Erziehung und Betreuung von Kindern tätige Einrichtungen.
Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung ist auf dem dem Arbeitgeber ausgehändigten Dokument vermerkt.
Ausgleichsruhezeit und Vergütung
Im Falle einer Genehmigung für Feiertagsarbeit muss der Arbeitgeber dem Jugendlichen für jeden gearbeiteten Feiertag Folgendes bewilligen:
- den Stundenlohn entsprechend den Stunden, während derer er hätte arbeiten müssen, wenn kein Feiertag gewesen wäre;
- die Vergütung der tatsächlich gearbeiteten Stunden;
- einen Zuschlag von 100 % für jede gearbeitete Stunde;
- und einen innerhalb der folgenden 12 Tage zu bewilligenden Ausgleichsruhetag.
Normale Vergütung (Stunden, die hätten gearbeitet werden müssen) | 100 % |
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+ Vergütung der tatsächlich gearbeiteten Stunden | 100 % |
+ Zuschlag von 100 % der an einem Feiertag gearbeiteten Stunden | 100 % |
1 Ruhetag als Ausgleich | 1 Tag |
SUMME | 300 % + 1 Tag |
Besteuerung
Zuschläge für Feiertagsarbeit sind steuerfrei.
Zuständige Kontaktstellen
-
Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt3, rue des Primeurs
L-2361 Strassen
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-76100Fax : (+352) 247-96100Schalter: Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / Telefon: Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr -
Regionalstelle Diekirch2, rue Clairefontaine
L-9220 Diekirch
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-76100Fax : (+352) 247-96100Schalter: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / Telefon: Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr -
Regionalstelle Esch-sur-Alzette1, boulevard de la Porte de France
L-4360 Esch-sur-Alzette
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-76100Fax : (+352) 247-96100Schalter: Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / Telefon: Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr -
Regionalstelle Strassen3, rue des Primeurs
L-2361 Strassen
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-76100Fax : (+352) 247-96100Schalter: Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / Telefon: Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr -
Regionalstelle Wiltz20, route de Winseler
L-9577 Wiltz
Luxemburg
Postanschrift :
Postfach 27 / L-2010 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-76100Fax : (+352) 247-96100Schalter: Mittwoch, 8.30–11.30 Uhr und 14.00–17.00 Uhr / Telefon: Montag–Freitag, 8.30–12.00 Uhr und 13.30–16.30 Uhr