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Gebietsansässige
Ziel des politischen Urlaubs ist es, den Arbeitnehmern (des privaten und des öffentlichen Sektors), Selbstständigen sowie nicht sozialversicherten Personen, die ein Amt als Bürgermeister, Schöffe oder Gemeinderatsmitglied innehaben, zu ermöglichen, ihr Mandat oder ihre Funktion mit ihrer beruflichen Laufbahn zu vereinen.
Die Dauer des politischen Urlaubs für Bürgermeister und Schöffen beträgt zwischen 5 und 40 Stunden pro Woche und hängt von folgenden Faktoren ab:
Die Dauer des Urlaubs für Gemeinderatsmitglieder beträgt je nach Wahlsystem der Gemeinde zwischen 3 und 5 Stunden.
Jeder, der einer vergüteten Arbeit unter der Weisungsbefugnis einer anderen Person im öffentlichen oder privaten Sektor nachgeht, als Selbstständiger tätig ist oder nicht sozialversichert ist und eines der folgenden Mandate innehat:
Selbstständige sowie Personen, die nicht sozialversichert sind, können ebenfalls eine Entschädigung für die Wahrnehmung ihres Mandats beantragen, sofern:
Der politische Urlaub darf nur im Hinblick auf die Ausübung der sich direkt aus der Erfüllung ihrer Mandate oder Funktionen ergebenden Aufgaben in Anspruch genommen werden. In der Praxis ist der politische Urlaub den Mandatsträgern der luxemburgischen Gemeinden vorbehalten.
Theoretisch könnte ein Mandatsträger einer luxemburgischen Gemeinde, der in einem im Ausland niedergelassenen Unternehmen arbeitet, den politischen Urlaub bei seinem Arbeitgeber beantragen, und dieser würde von der betreffenden Gemeinde dafür entschädigt. Diese Möglichkeit liegt jedoch im Ermessen des jeweiligen Arbeitgebers, da das luxemburgische Gesetz nicht in einem ausländischen Unternehmen geltend gemacht werden kann.
Der Antrag auf Erstattung bzw. Entschädigung der für politischen Urlaub in Anspruch genommenen Stunden muss bis spätestens 30. September 2023 ausgefüllt und eingereicht werden. Dieser Antrag bezieht sich auf die Stunden für politischen Urlaub zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2022.
Diese Frist ist einzuhalten, da ansonsten keine Erstattung bzw. Entschädigung erfolgt.
Zusammensetzung des Gemeinderats der Gemeinde | Maximaler dem Bürgermeister bewilligter Urlaub pro Woche | Maximaler den Schöffen bewilligter Urlaub pro Woche |
---|---|---|
7 Mitglieder | 9 Stunden | 5 Stunden |
9 Mitglieder | 13 Stunden | 7 Stunden |
11 Mitglieder | 20 Stunden | 10 Stunden |
13 Mitglieder | 28 Stunden | 14 Stunden |
15 Mitglieder | 40 Stunden | 20 Stunden |
Wahlsystem | Maximaler den Gemeinderatsmitgliedern bewilligter Urlaub pro Woche |
---|---|
Gemeinden, in denen nach dem relativen Mehrheitswahlrecht gewählt wird | 3 Stunden |
Gemeinden, in denen nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wird | 5 Stunden |
Bürgermeister, Schöffen und Gemeinderatsmitglieder, die als Vertreter in den Gemeindeverbänden, in denen ihre Gemeinde Mitglied ist, ernannt wurden, erhalten zusätzlich 9 Stunden politischen Urlaub pro Woche und pro Gemeinderat.
Die Verteilung dieser zusätzlichen 9 Stunden unter den Vertretern in den Gemeindeverbänden wird durch Abstimmung im Gemeinderat festgelegt, dies unter Berücksichtigung in absteigenden Rangfolge der nationalen, regionalen und interkommunalen Bedeutung des betreffenden Gemeindeverbands.
Den betreffenden kommunalen Mandatsträgern muss eine Bescheinigung mit dem Ausstellungsdatum und der Anzahl der zusätzlichen Urlaubsstunden ausgestellt werden.
Der Anspruch auf politischen Urlaub beginnt am 1. Tag des Monats, der auf das Datum der Ausstellung dieser Bescheinigung folgt und endet am Tag des Ablaufs des Mandats im Gemeindeverband.
Durch Zuteilung der zusätzlichen Urlaubsstunden an die Mitglieder des Gemeinderats darf deren Gesamtdauer des politischen Urlaubs keinesfalls 40 Stunden pro Woche überschreiten. Diese Begrenzung gilt auch bei gleichzeitiger Wahrnehmung eines kommunalen Mandats und eines Abgeordnetenmandats in der Abgeordnetenkammer.
Für Teilzeitbeschäftigte wird die Anzahl der Urlaubsstunden verhältnismäßig zu ihrer Arbeitszeit angepasst. Die kommunalen Mandatsträger können den Urlaub nach Belieben in Anspruch nehmen, das heißt entweder als ganze Arbeitstage oder als Teile von Arbeitstagen. Der Urlaub kann jedoch nicht von einem Jahr auf das nächste übertragen werden.
Der politische Urlaub darf nicht dem gesetzlichen Jahresurlaub angerechnet werden.
Wer den politischen Urlaub für kommunale Mandatsträger in Anspruch nimmt, erhält vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinde, in der er sein Mandat ausübt, eine Bescheinigung, die er seinem Arbeitgeber aushändigen muss und die diesem gegenüber als Nachweis dient.
Der Arbeitgeber darf gegen die Inanspruchnahme eines politischen Urlaubs durch seinen Arbeitnehmer keine Einwände erheben.
Die Anzahl der für den politischen Urlaub bewilligten Stunden wird tatsächlich geleisteter Arbeitszeit gleichgestellt. Demzufolge gelten für den betreffenden Arbeitnehmer weiterhin die gesetzlichen Bestimmungen in Sachen Sozialversicherung und Kündigungsschutz.
Die Arbeitnehmer des öffentlichen oder privaten Sektors beziehen während aller für politischen Urlaub aufgewandten Stunden weiterhin ihre gesamte Vergütung und gelangen weiterhin in den Genuss der mit ihrer Funktion verbundenen Vorteile.
Der Arbeitgeber lässt sich die gezahlte Vergütung einmal im Jahr erstatten:
Im Falle von Fehlern beim Antrag auf Erstattung kann der Antragsteller über MyGuichet.lu einen Berichtigungsantrag stellen.
Weitere Informationen sind in der Anleitung zum Formular erhältlich, das vom Mandatsträger zwecks Erstattung der Lohnkosten zugunsten des Arbeitgebers ausgefüllt werden muss.
Die als Erstattung geleistete Entschädigung entspricht dem Bruttoentgelt des Arbeitnehmers sowie dem während der Dauer des politischen Urlaubs gezahlten gesamten Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen.
Der Antrag muss spätestens am 30. September 2023 beim Ministerium des Innern eingehen. Diese Frist ist einzuhalten, da ansonsten keine Erstattung erfolgt. Die Richtigkeit der Angaben auf dem Formular wird durch die Unterschrift des Antragstellers bestätigt.
Selbstständige sowie nicht sozialversicherte Personen, die nicht in den Genuss einer Rentenregelung (Altersrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Vorruhestand) kommen und jünger als 65 Jahre sind, erhalten eine pauschale Entschädigung in Höhe des doppelten sozialen Mindestlohns für qualifizierte Arbeiter.
Um diese Entschädigung zu erhalten, muss der Antragsteller:
Dem Antrag ist ein Sozialversicherungsnachweis der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale - CCSS) beizufügen:
Aus dem Sozialversicherungsnachweis der Zentralstelle der Sozialversicherungen müssen die verschiedenen Beschäftigungen hervorgehen, die die Mitgliedschaft begründen, sowie der Zeitraum, in den die Stunden für politischen Urlaub fallen. Ohne diesen Nachweis kann dem Antragsteller die vorgesehene Entschädigung nicht bewilligt werden.
Im Falle von Fehlern beim Antrag auf Erstattung kann der Antragsteller über MyGuichet.lu einen Berichtigungsantrag stellen.
Weitere Informationen sind in der Anleitung zum Formular verfügbar, das vom Mandatsträger zwecks Entschädigung für politischen Urlaub ausgefüllt werden muss.
Der Antrag muss spätestens am 30. September 2023 beim Ministerium des Innern eingehen. Diese Frist ist einzuhalten, da ansonsten keine Erstattung erfolgt. Die Richtigkeit der Angaben auf dem Formular wird durch die Unterschrift des Antragstellers bestätigt.
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