Resturlaub nehmen
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Für die Dauer der Krise im Zusammenhang mit Covid-19 und aufgrund des Anstiegs der Aktivität in den systemrelevanten und den von der Regierung erlaubten Tätigkeitsbereichen können die betreffenden Arbeitgeber die Urlaubsanträge ihrer Arbeitnehmer ablehnen oder bereits genehmigten Urlaub streichen.
Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer seinen gesamten Urlaub während des laufenden Jahres nehmen und ist nicht berechtigt, einen Urlaubsübertrag auf das Folgejahr zu beantragen. In Ausnahmefällen kann der Arbeitnehmer jedoch seinen Resturlaub bis zum 31. März des Folgejahres übertragen, wenn er aus folgenden Gründen keine Möglichkeit hatte, seinen Urlaub zu nehmen:
- wegen betrieblicher Erfordernisse und berechtigter Wünsche anderer Arbeitnehmer;
- wegen Krankheit (die tatsächlich geleisteter Arbeitszeit gleichgestellt wird und als solche Anspruch auf Jahresurlaub gibt);
- aufgrund von Mutterschaftsurlaub (der tatsächlich geleisteter Arbeitszeit gleichgestellt wird und als solcher Anspruch auf Jahresurlaub gibt);
- aufgrund einer Arbeitsfreistellung bei einer schwangeren Frau;
- aufgrund eines Elternurlaubs (der nicht tatsächlich geleisteter Arbeitszeit gleichgestellt wird).
Es gibt jedoch 3 Ausnahmefälle, in denen der Arbeitnehmer seinen Resturlaub auch nach dem 31. März nehmen kann:
- der Arbeitnehmer konnte seinen Urlaub aus betriebsbedingten Gründen nicht nehmen oder sein Urlaubsantrag wurde vom Arbeitgeber aus gerechtfertigten Gründen abgelehnt;
- der Arbeitnehmer konnte seinen Urlaub aus krankheitsbedingten Gründen nicht nehmen;
- es besteht eine Sondervereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, welche die Übertragung des Urlaubs auf das ganze Folgejahr gestattet.
In allen anderen Fällen ist der nicht in Anspruch genommene Resturlaub hinfällig.