Als Grenzgänger, der seinen Arbeitsplatz in Luxemburg verloren hat, Arbeitslosengeld beantragen

Vor mehr als 5 Jahren aktualisiert

Ein Grenzgänger, der unverschuldet seinen Arbeitsplatz in Luxemburg verloren hat, hat unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung in seinem Wohnsitzland als Ausgleich für den Verlust der Haupteinkommensquelle.

Zusätzlich kann er sich auch bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l'emploi - ADEM) arbeitsuchend melden, um in Luxemburg eine neue Stelle zu finden.

Etwaiges Arbeitslosengeld wird von der zuständigen Stelle im Wohnsitzland und nicht von der ADEM gezahlt, selbst wenn der Arbeitslose zusätzlich bei der ADEM gemeldet ist.

Selbstständige Grenzgänger, die ihre einzige in Luxemburg ausgeübte Tätigkeit einstellen mussten, haben jedoch unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Vollarbeitslosengeld in Luxemburg.

Zielgruppe

Der Begriff „Grenzgänger“ bezeichnet jeden Arbeitnehmer, der einer beruflichen Tätigkeit in einem EU-Mitgliedstaat nachgeht und seinen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat, an den er in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal pro Woche zurückkehrt.

Beispiel: ein belgischer Grenzgänger, der in Luxemburg arbeitet. 

Sofern die Bedingungen zur Bewilligung des Arbeitslosengeldes erfüllt sind, können Grenzgänger, die ihren Arbeitsplatz in Luxemburg unverschuldet verloren haben, in ihrem Wohnsitzland Arbeitslosengeld beziehen.

Selbstständige Grenzgänger, die ihre einzige in Luxemburg ausgeübte Tätigkeit einstellen mussten, haben jedoch unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Vollarbeitslosengeld in Luxemburg.

Im Vorfeld zu erledigende Schritte

Voraussetzung für den Antrag auf Arbeitslosengeld für Grenzgänger ist die Meldung als Arbeitsuchender bei der zuständigen Stelle in ihrem Wohnsitzland.

Grenzgänger, die vor ihrer Arbeitslosigkeit in Luxemburg beschäftigt waren, können nicht aus Luxemburg Arbeitslosengeld beziehen. Sie müssen sich demnach mit den zuständigen Stellen in ihrem Wohnsitzland in Verbindung setzen, das heißt:

  • in Deutschland: Bundesagentur für Arbeit;
  • in Belgien: Forem;
  • in Frankreich: Pôle emploi.

Grenzgänger, die dies wünschen, können sich jedoch zusätzlich zu ihrer Meldung als Arbeitsuchender in ihrem Wohnsitzland ebenfalls bei der Arbeitsagentur (ADEM) arbeitsuchend melden. Durch ihre Meldung bei der ADEM werden die Grenzgänger bei ihrer Arbeitsuche in Luxemburg von erfahrenen Beratern unterstützt und beraten

Vorgehensweise und Details

Von der Vollarbeitslosigkeit betroffene Grenzgänger

Empfänger von Vollarbeitslosengeld

Der vollarbeitslose Grenzgänger erhält gemäß der Gesetzgebung seines Wohnsitzstaates unabhängig vom Ort seiner letzten Beschäftigung Arbeitslosengeld entsprechend den jeweiligen Berechnungstabellen dieses Staates.

Beispiel: Ein in Frankreich ansässiger ehemaliger Grenzgänger bezieht von der zuständigen französischen Stelle, das heißt Pôle Emploi, Arbeitslosengeld.

Bedingungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld

Um Arbeitslosengeld in seinem Wohnsitzland beziehen zu können, muss der arbeitslose Grenzgänger:

  • von seinem letzten Arbeitgeber in Luxemburg das Formular „Arbeitsbescheinigung - Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ ausfüllen lassen;
  • das ausgefüllte Formular der Abteilung für die Aufrechterhaltung der Beschäftigung (Service Maintien de l'Emploi) der ADEM übermitteln, welche (anhand der in der „Arbeitsbescheinigung“ enthaltenen Informationen) ein Formular E301 erstellt und dieses der zuständigen Stelle im Wohnsitzland des Grenzgängers zukommen lässt;
  • sich für alle weiteren Vorgänge mit den zuständigen Stellen in seinem Wohnsitzland in Verbindung setzen, das heißt:
    • in Deutschland: Bundesagentur für Arbeit;
    • in Belgien: Forem;
    • in Frankreich: Pôle emploi.

Höhe der Leistungen

Die letzten luxemburgischen Einkünfte dienen als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Leistungen. Für den Prozentsatz des letzten Einkommens, der als Arbeitslosengeld bezahlt wird, sowie für die Dauer der Zahlungen ist die Gesetzgebung des Wohnsitzlandes maßgeblich.

Krankenversicherung

Was die Krankenversicherung angeht, erhält der vollarbeitslose Grenzgänger Natural- und Geldleistungen gemäß der Gesetzgebung seines Wohnsitzstaates, das heißt, er wird behandelt, als hätte er zuletzt in seinem Wohnsitzland gearbeitet.

Beispiel: Ein in Deutschland ansässiger vollarbeitsloser Grenzgänger bezieht seine Leistungen in Deutschland.

Von der Vollarbeitslosigkeit betroffene selbstständige Grenzgänger

Empfänger von Vollarbeitslosengeld

Selbstständige Grenzgänger, die ihre einzige in Luxemburg ausgeübte Tätigkeit einstellen mussten, haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Vollarbeitslosengeld in Luxemburg.

Bedingungen für die Bewilligung des Arbeitslosengeldes

Um Anspruch auf Vollarbeitslosengeld in Luxemburg zu haben, muss der zuvor selbstständige und nun arbeitslose Grenzgänger:

  • bei der ADEM als arbeitsuchend gemeldet und vor seiner Meldung mindestens 6 Monate in Luxemburg selbstständig gewesen sein;
  • zwischen 16 und 64 Jahren alt sein;
  • seinen Wohnsitz in Belgien, Bulgarien, Zypern, Kroatien, Estland, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Frankreich, Island, Italien, Malta, Norwegen, den Niederlanden oder im Vereinigten Königreich haben.

    Selbstständige Grenzgänger, die ihren Wohnsitz nicht in einem der 15 genannten Länder haben, müssen sich an die zuständige Stelle in ihrem Wohnsitzland wenden. Sie haben keinen Anspruch auf Vollarbeitslosengeld in Luxemburg;

  • den Nachweis für mindestens 2 Jahre Pflichtversicherung bei den luxemburgischen Sozialversicherungsträgern erbringen;
  • arbeitsfähig, verfügbar und bereit sein, jede angemessene Beschäftigung anzunehmen.

Vorgehensweise

Der zuvor selbstständige und nun arbeitslose Grenzgänger, der seinen Wohnsitz in einem der 15 oben genannten Länder hat, muss sich bei der ADEM arbeitsuchend melden. Dabei muss er Folgendes vorlegen:

  • eine eidesstattliche Erklärung;
  • eine Bescheinigung über den Nichtbezug von Arbeitslosengeld von der zuständigen Stelle aus seinem Wohnsitzland.

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Certificat de travail - Cessation des relations d'emploi - U1

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